Externer Compliance-Beauftragter für Finanzunternehmen – Die wichtigsten Anforderungen im Überblick
Die Compliance-Anforderungen an Finanzunternehmen haben mittlerweile ein kaum noch überschaubares Ausmaß erreicht. Gleichzeitig sind aber auch die Anforderungen der BaFin und der Bundesbank an die Qualität der Compliance-Funktion gestiegen und eine nicht hinreichende Umsetzung wird mitunter scharf sanktioniert.
Die Qualität der Compliance steht und fällt mit den Fähigkeiten und der Erfahrung des Compliance-Beauftragten. Gute Mitarbeiter zu finden ist aber nicht immer leicht. Gerade für Finanzunternehmen (Banken/Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute) kleiner und mittlerer Größe kann daher die Bestellung eines externen Compliance-Beauftragten eine attraktive Option sein. Dieser Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Anforderungen an einen externen Compliance-Beauftragten.
Darf ich einen externen Compliance-Beauftragten bestellen?
Grundsätzlich ist es zulässig, einen externen Compliance-Beauftragten zu bestellen.
Die Bestellung stellt jedoch eine wesentliche Auslagerung dar, welche der BaFin und der Bundesbank bereits vor ihrem Vollzug anzuzeigen ist. Die Aufsicht wird prüfen, ob die Auslagerung die Ordnungsmäßigkeit der Compliance-Funktion oder der Geschäftsorganisation beeinträchtigt. Hier nimmt sie eine Gesamtbetrachtung vor und berücksichtigt Art und Umfang der Tätigkeit des auslagernden Instituts.
Ein wichtiger Bewertungsfaktor ist die Sachkunde des zu ernennenden Compliance-Beauftragten. Dieser muss über eine hinreichende Qualifikation und Erfahrung in aufsichtsrechtlicher Compliance verfügen.
Ferner muss der Compliance-Beauftragte in einem zeitlichen Umfang für das auslagernde Unternehmen tätig werden, der eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung erwarten lässt. Eine mathematisch genaue Regel gibt es jedoch nicht. Bei kleinen Instituten kann ein Wochenarbeitstag durchaus als ausreichend angesehen werden. Allerdings wächst der Arbeitsaufwand innerhalb der Compliance-Funktion mit der Größe des Instituts. Dies kann etwa durch einen Mitarbeiter des externen Compliance-Beauftragten oder durch einen Mitarbeiter des Instituts, der mit dem externen Compliance-Beauftragten zusammenarbeitet, aufgefangen werden.
Verbindung mit anderen Funktionen
Wie im Falle eines internen Compliance-Beauftragten lässt sich auch die Funktion des externen Compliance-Beauftragten grundsätzlich mit anderen Funktionen kombinieren, soweit dies in Anbetraft von Art und Umfang der Tätigkeit des Instituts zulässig ist. Funktionen in diesem Sinne sind insbesondere diejenige des Geldwäschebeauftragten und des Auslagerungsbeauftragten sowie die Funktion der internen Meldestelle und des Beschwerdemanagements.
Leistungen von Kronsteyn
Kronsteyn ist Ihr zuverlässiger Partner für die Auslagerung der Funktion des Compliance-Beauftragten. Die Kanzlei verfügt über eine tiefgreifende Erfahrung bei der Übernahme von Compliance- und damit verbundenen Tätigkeiten. Sprechen Sie bei Interesse Dr. Hendrik Müller-Lankow an.
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