»IFR-Meldungen«
für kleine Wertpapierinstitute
Mit Kronsteyn beauftragen sie einen starken und verlässlichen Partner
für die Erfüllung Ihrer aufsichtlichen Meldepflicht nach IFR
Wertpapierinstitute, die durch das Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) reguliert sind, unterliegen der Meldepflicht des Art. 54 Investment Firm Regulation (IFR). Ausgenommen sind große Wertpapierinstitute, Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute. Diese unterliegen den vergleichbaren Meldeanforderungen des Art. 430 Capital Requirements Regulation (CRR).
Das aufsichtliche Meldewesen für Wertpapierinstitute beruht im Wesentlichen der Ermittlung gesetzlich vorgegebener Finanzkennzahlen (Eigenmittel, Eigenmittelanforderung, Kapitalquoten, liquide Aktiva, Liquiditätsanforderung etc.). Zu deren Ermittlung verweist die IFR zwar vielfach auf die CRR. Insgesamt ist der Regelungsumfang der IFR jedoch weitaus weniger komplex. Dies gilt vor allem für kleine Wertpapierinstitute, für die diverse Ausnahmen gelten. Sie müssen etwa keine K-Faktor-Anforderung berechnen und das Meldeintervall ist einmal statt viermal jährlich.
Was ist zu melden?
Der genaue Umfang der Meldepflicht ist so individuell wie Ihr Institut. Grundsätzlich haben kleine Wertpapierinstitute folgende Angaben zu melden:
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Herleitung der aufsichtlichen Eigenmittel
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Eigenmittelanforderung
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Kapitalquoten
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Herleitung der Anforderung für fixe Gemeinkosten
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Werte, die für die Einordnung als kleines Wertpapierinstitut maßgeblich sind
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Liquiditätsanforderung, sofern hierfür keine Befreiung gewährt wurde
Nähere Vorgaben ergeben sich aus der IFR und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2284.
Ist das Wertpapierinstitut Teil einer Gruppe?
Mutterunternehmen einer Wertpapierinstitutsgruppe erfüllen ihre Meldepflichten nach IFR grundsätzlich auf Basis ihrer konsolidierten Lage. Die Meldevorgaben sind auf die Gruppe so anzuwenden, als ob die Gruppenunternehmen ein einziges Wertpapierinstitut wären. Grundlage der zu meldenden Daten sind entweder die zusammengefassten Einzelbilanzen oder die Konzernbilanzen. Alternativ kann das meldepflichtige Unternehmen mit Zustimmung der Aufsicht vierteljährlich den Gruppenkapitaltest melden. Es handelt sich um ein vereinfachtes Meldeverfahren für Gruppenstrukturen ohne wesentlichen Risiken für Kunden oder den Markt.
Bis wann haben kleine Wertpapierinstitute zu melden?
Meldeintervall | jährlich |
Meldefrist | 11.02. |
Meldestichtag | 31.12. |
Hinweis: Meldestichtag und Meldefrist verschieben sich bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr entsprechend. Beispielsweise ist bei einem Geschäftsjahr 01.10.-30.09. Meldestichtag der 30.09. und Meldefrist der 11.11.
Welches Meldeformat ist zu beachten?
Derzeit können Wertpapierinstitute ihre IFR-Meldungen bei der Bundesbank noch im XBRL-Format und als Excel-Datei einreichen. Jedoch wird die Aufsicht ab dem Meldestichtag 31.12.2023 nur noch Einreichungen auf Basis des Meldeformats XBRL akzeptieren. Hintergrund ist die Pflicht der Bundesbank, die Meldedaten im XBRL-Format an die ESMA weiterzuleiten.
Leistungen von Kronsteyn
Kronsteyn übernimmt IFR-Meldungen für kleine Wertpapierinstitute. Die Kanzlei arbeitet sowohl als Auslagerungsunternehmen zur laufenden Erfüllung der Meldepflichten als auch im Rahmen einzelner Beratungsmandate. Kronsteyn bereitet die Meldungen auf der Grundlage Ihrer Bilanz vor, stimmt Einzelheiten mit Ihnen und ggf. der Bundesbank ab und übermittelt die Daten an die Bundesbank.
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