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»Regulatory Reporting«
für mittlere und kleine Wertpapierinstitute

Kronsteyn berät mittlere und kleine Wertpapierinstiute und Wertpapierfirmengruppen bei der Erfüllung aufsichtsrechtlicher Melde- und Anzeigepflichten

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Wertpapierinstitute unterliegen diversen Melde-, Anzeige- und Einreichungspflichten. Diese nehmen eine hohe Relevanz im aufsichtsrechtlichen Gesamtkonstrukt ein. Denn in weiten Teilen ermöglicht erst das aufsichtsrechtliche Meldewesen den Aufsichtsbehörden, die ihnen unterstellten Institute effektiv zu überwachen.

 

BaFin und Bundesbank (BBK) können den Meldungen insbesondere sanktionierbare Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Regelungen entnehmen oder aus ihnen lassen sich potenzielle Gefahren für die aufsichtsrechtlichen Schutzziele ableiten. Hauptziel der BaFin ist die Gewährleistung eines funktionsfähigen, stabilen und integren deutschen Finanzsystems.


Art und Umfang der Meldepflichten ergeben sich aus verschiedenen Gesetzen und Verordnungen. Hinzu kommen Leitlinien der Aufsichtsbehörden für Einzelheiten zum Meldeverfahren. Für beaufsichtigte Unternehmen sind die Meldepflichten eine zusätzliche Belastung neben der ohnehin schon fordernden aufsichtsrechtlichen Anforderungen.

Arten von Meldungen und Anzeigen für Wertpapierinstitute

Anzeige- und Meldepflichten von Wertpapierinstituten (Wertpapierfirmen) ergeben sich insbesondere aus dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) und der Investment Firm Regulation (IFR) und werden durch diverse Verordnungen und Leitlinien konkretisiert.

 

Eine bedeutende Meldepflicht ist diejenige nach Art. 54 IFR. Nach dieser Regelung sind diverse aufsichtsrechtliche Kennzahlen (Eigenmittel, Eigenmittelanforderung, Kapitalquoten, liquide Aktiva, Liquiditätsanforderung etc.) und deren Herleitung zu melden. Zur Ermittlung dieser Kennzahlen verweist die IFR wiederum an verschiedenen Stellen auf die Capital Requirements Regulation (CRR).

Darüber hinaus besteht eine Vielzahl weiterer Melde- und Anzeigepflichten. Von besonderer Bedeutung für den Meldeservice von Kronsteyn sind neben der Kapital- und Liquiditätsmeldung für kleine Institute (IFRKL) bzw. für mittlere Institute (IFRMI) die Einreichung von Finanzinformationen (FINREP), Millionenkreditanzeigen und Beteiligungsanzeigen:

Art der Meldung/Anzeige
Grundlagen
Intervall
Frist(en)
Kapital- und Liquiditätsmeldung (IFRKL)
IFR/ITS
Jährlich
11.02.
Kapital- und Liquiditätsmeldung (IFRMI)
IFR/ITS
Quartalsweise
11.02., 12.05., 11.08., 11.11.
Einreichung von Finanzinformationen (FINREP)
WpIG/WpI-AnzV
Quartalsweise
11.02., 12.05., 11.08., 11.11.
Millionenkreditanzeige
WpIG/GroMiKV
Quartalsweise
15. Geschäftstag Jan., Apr., Jul., Okt.
Aktivische Ad-hoc-Beteiligungsanzeige
WpIG/WpI-AnzV
Ad hoc
Unverzüglich
Passivische Ad-hoc-Beteiligungsanzeige
WpIG/WpI-AnzV
Ad hoc
Unverzüglich
Passivische Sammel-Beteiligungsanzeige
WpIG/WpI-AnzV
Jährlich
15.06.

IFR-Meldungen auf Einzelbasis und konsolidierter Basis

Wertpapierinstitute haben ihre aufsichtsrechtlichen Melde-, Anzeige- und Einreichungspflichten grundsätzlich auf Einzelbasis zu erfüllen, d.h. selbst und für das eigene Unternehmen, unabhängig von einer möglichen Zugehörigkeit zu einer Institutsgruppe.

 

Im Falle einer Wertpapierfirmengruppe ist die Kapital- und Liquiditätsmeldung nach IFR (Formular IFRMI für mittlere Institute und IFRKL für kleine Wertpapierinstitute) grundsätzlich sowohl auf Einzelebene als auch auf konsolidierter Basis zu erstellen und an die Deutsche Bundesbank (BBK) zu übermitteln. Die Meldung auf konsolidierter Basis umfasst die konsoliderten Daten der in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen. Der Konsolidierungskreis ist das zur Meldung verpflchtete Unternehmen und alle Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen und vertraglich gebundene Vermittler der Wertpapierfirmengruppe.

 

Anstelle einer einer aufsichtsrechtlichen Konsolidierung sieht Art. 8 IFR die Möglichkeit von Vornahme und Meldung eines Gruppenkapitaltests vor. Es handelt sich um eine erhebliche Erleichterung für einfache Institutsgruppen, denen kein wesentliches Risiko für Kunden oder den Markt immanent ist. Zur Anwendung des Gruppenkapitaltests bedarf es einer Gestattung der BaFin/BBK. Die genauen Kriterien der Gestattung stehen jedoch zum Zeitpunkt der Bearbeitung noch nicht fest, und eine Gestattung wurde noch keinem Wertpapierinstitut gewährt.

Meldeformat und Meldeverfahren

Meldeformat und Meldeverfahren unterscheiden sich je nach Art der Meldung. Bei der Kapital- und Liquiditätsmeldung nach IFR (IFRMI/IFRKL) ist es ab dem Meldestichtag 31.12.2023 nur noch zulässig, Meldungen im XBRL-Format zu übermitteln. Davor war es noch zulässig, Meldungen als Excel-Datei einzureichen. Ebenfalls ist für die Einreichung von Finanzinformationen (FINREP) das XBRL-Format obligatorisch.

Millionenkreditanzeigen und Beteiligungsanzeigen können im XML-Format eingericht werden. Darüber hinaus bietet die Bundesbank E-Formulare bzw. den PDF-Upload als Alternativen an.

Leistungen von Kronsteyn

Kronsteyn berät bei der Erfüllung aufsichtsrechtlicher Melde- und Anzeigenpflichten für mittlere und kleine Wertpapierinstitute. Die Kanzlei arbeitet sowohl als Auslagerungsunternehmen zur laufenden Erfüllung der Pflichten als auch im Rahmen einzelner Beratungsmandate. Kronsteyn bereitet die Meldungen auf der Grundlage Ihrer Unternehmensdaten auf, stimmt Einzelheiten mit Ihnen und ggf. der Bundesbank ab, erstellt die Meldung im erforderlichen Format (z.B. XBRL) und übermittelt die Daten an die Bundesbank. Kronsteyn übernimmt auch die laufende Überwachung der Meldetermine, damit Sie keine Frist verpassen.

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