Rechtsberatung zu vermögenswertereferenzierten Token (ART)
Legal Excellence
Konzeption und öffentliches Angebot von vermögenswertereferenzierten Token (asset-referenced token, ART) werden seit Mitte 2024 durch die Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR) reguliert und von der BaFin beaufsichtigt. Die europäische Verordnung definiert die Token als Kryptowerte, die keine E-Geld-Token sind und deren Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll. Ein Beispiel hierfür wäre Tether Gold (XAUT), wobei Tether jedoch insoweit nicht den Regularien der MiCAR unterliegt. Neben E-Geld-Token gehören vermögenswertereferenzierte Token einer Gruppe von Token an, die auch als „Stablecoins“ bezeichnet werden.
Hauptaugenmerk der MiCAR liegt auf der Sicherstellung der Wertstabilität der Token. Diese soll zum einen dadurch erreicht werden, dass der Kreis möglicher Emittenten auf CRR-Kreditinstitute und zugelassene Unternehmen eingeschränkt wird. Im Rahmen des formalisierten Zulassungsverfahrens ist die BaFin durch Vorlage einer umfangreichen Dokumentation, grob gesagt, davon zu überzeugen, dass der Emittent in der Lage ist, seine aufsichtsrechtlichen Pflichten zu erfüllen. Dabei ist zentrales Element der Wertstabilität die verpflichtende Bildung einer Vermögenswertreserve, welche gegen die Insolvenz des Emittenten zu sichern und bei einer Verwahrstelle zu hinterlegen ist. Die Vermögenswertreserve muss sich im Wesentlichen aus denjenigen Assets zusammensetzen oder auf solche beziehen, auf welche der vermögenswertereferenzierte Token Bezug nimmt, und Markt-, Kredit- und Konzentrationsrisiken sind nach bestimmten Vorgaben zu minimieren.
Darüber hinaus setzt das öffentliche Angebot von vermögenswertereferenzierten Token unter anderem ein Whitepaper voraus, welches von der BaFin zu genehmigen ist. Es dient der Information von potenziellen Anlegern in Bezug auf die Merkmale, Funktionen und Risiken der Token. In funktioneller Hinsicht dient es somit demselben Zweck wie der Verkaufsprospekt für Wertpapiere, Anteile an Investmentvermögen oder Vermögensanlagen. Aufbau und Inhalt des Whitepapers sind, in bereits bekannter Manier, auch in der MiCAR dezidiert geregelt.
Kronsteyn verfügt über ausgewiesene Expertise im deutschen und europäischen Kryptorecht. Die Anwaltskanzlei hat unter anderem die erfolgreiche Markteinführung des ersten für den Massenmarkt zugeschnittenen deutschen OTC-Krypto-Handelssytems sowie des ersten Krypto-MTF rechtlich beraten.
Publikation zu vermögenswertereferenzierten Token
Müller-Lankow/Liebscher, Rechtliche Unterschiede zwischen E-Geld- und vermögenswertereferenzierten Token, in: Wertpapier-Mitteilungen (WM) 2024, S. 1152-1160.
Leistungsspektrum
Die Anwaltskanzlei Kronsteyn begleitet Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token und berät zu allen Fragen des deutschen und europäischen Aufsichts-, Zivil- und Steuerrechts mit Kryptobezug. Das Leistungsspektrum umfasst unter anderem:
-
Begleitung des BaFin-Verwaltungsverfahrens zur Erteilung einer Zulassung zur Emission von vermögenswertereferenzierten Token
-
Erstellung eines Whitepapers gem. MiCAR sowie von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), welche das Vertragsverhältnis zwischen dem Emittenten und den Tokeninhabern regeln
-
Erstellung von Stellungnahmen und Rechtsgutachten zu komplexen Rechtsfragen
-
Ausarbeitung von Strukturverträgen, bspw. Auslagerungs- und Kooperationsverträge
-
Abwehr von Anlegerklagen