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Krypto-Whitepaper ab 23.12.25 als XHTML-Datei an die BaFin zu übermitteln

  • Writer: RA Dr. Hendrik Müller-Lankow, LL.M. (UCL)
    RA Dr. Hendrik Müller-Lankow, LL.M. (UCL)
  • Oct 23, 2025
  • 1 min read

Symbolbild: Krypto-Whitepaper ab 23.12.25 als XHTML-Datei an die BaFin zu übermitteln


Anbieter von Kryptowerten (Stablecoins, ART, Utility-Token und Kryptowährungen) sind grundsätzlich nach der MiCAR verpflichtet, ein Whitepaper zu veröffentlichen und der BaFin zu übermitteln, bevor sie den Kryptowert öffentlich anbieten oder die Zulassung zum Handel beantragen. Im Falle von vermögenswertereferenzierten Token (ART) ist das Whitepaper mit dem Zulassungsantrag und im Falle von Utility-Token und Kryptowährungen ist das Whitepaper spätestens 20 Tage vor Beginn des Angebots bzw. vor dem Zulassungsantrag bei der BaFin einzureichen.

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Ab dem 23.12.2025 gilt die DVO (EU) 2024/2984, welche die Vorgaben an den Inhalt und das Format des Whitepapers konkretisiert. Danach ist das Whitepaper als XHTML-Dokument unter Verwendung von XBRL zu erstellen. Denn der Einsatz der Inline-XBRL-Technologie zur Einbettung von XBRL-Markups in XHTML-Dokumente ermöglicht es, solche Dokumente gleichzeitig maschinenlesbar und für Menschen gut lesbar zu machen.

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Die Rechtsanwaltskanzlei Kronsteyn unterstützt Sie über den gesamten Prozess Ihres Krypto-Angebots hinweg. Die Kanzlei erstellt Ihr Whitepaper (auch als XHTML-Datei) oder prüft ein bereits bestehendes Whitepaper auf etwaige Haftungsrisiken. Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Hendrik Müller-Lankow.

 
 
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