LG Berlin vom 04.03.2010: Zugang bei elektronischem Postfach
Urteil des LG Berlin
Aktenzeichen: 37 S 6/09
Entscheidungsdatum: 04.03.2010, rechtskräftig
Das Urteil des LG Berlin ist eine der ersten Entscheidungen zum Zugang von Willenserklärungen über ein von der Bank eingerichtetes Postfach (Postbox). Der aufgestellte Grundsatz ist von hoher Relevanz für die alltägliche Rechtspraxis, weil er Banken und anderen Instituten die Gewissheit über den Zugang von wichtigen Erklärungen beim Kunden gibt, beispielsweise:
Kontoauszüge (aktuelle Umsätze auf Konten und die daraus resultierenden Kontostände)
Rechnungsabschlüsse
Wertpapierabrechnungen, Depot- und Erträgnisaufstellungen
Einladungen zu Hauptversammlungen inländischer Gesellschaften
Tatbestand
Die Klägerin (Kundin) hat mit der Beklagten (Bank) einen Kreditkartenvertrag über eine Visa-Kreditkarte geschlossen. Diesem lagen die entsprechenden Vertragsbedingungen der Bank für Kreditkarten (AGB-Kreditkarten) sowie für die Nutzung des Onlinebankings zugrunde.
Nachdem die Kundin aus einem am 12.03.2008 angetretenen Auslandsurlaub aus Österreich und Thailand zurückgekehrt war, überprüfte die Kundin am 09.04.2008 die Kreditkartenabrechnungen der Bank, vom 22.01., 22.02. und 22.03.2008 im Internet. Sie kam zu dem Schluss, dass diverse Zahlungen nicht von ihr veranlasst worden seien, zeigte dies der Bank an und ließ die Kreditkarte sperren. Die Bank erstattete daraufhin die nach dem 22.02.2008 ausgeführten und von der Kundin beanstandeten Zahlungen. Hinsichtlich der im vorangegangenen Zeitraum beanstandeten Zahlungen (also bzgl. einzelner Abbuchungen zwischen dem 27.12.2007 und dem 13.02.2008 im Gesamtwert von 1.442,49 €, abzgl. eines Selbstbehalts der Kundin von 50,- €) lehnte sie eine Gutschrift ab, weil die Kundin die Reklamationsfrist von Nr. 6 der AGB-Kreditkarten versäumt habe.
Das Amtsgericht Berlin Mitte hat die Bank antragsgemäß verurteilt, an die Kundin 1.392,49 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.01.2009 sowie 148,75 € nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2009 zu zahlen. Die Beklagte hat gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung eingelegt.
Die Bank hat beantragt, das Urteil des Amtsgerichts vom 28.07.2009 (Az.: 8 C 39/09) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kundin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Bank war begründet; die Klage war unbegründet.
Der Kundin stand gegenüber der Bank gemäß §§ 675, 676h, 280 BGB kein Anspruch auf eine Erstattung der streitgegenständlichen Beträge zu, mit denen die Bank ihr Konto belastet hat. Vielmehr beruft sich die Bank zu Recht auf einen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber der Kundin aus §§ 675, 670 BGB, weil sie im Rahmen des Kreditkartenvertrages Zahlungen an Dritte geleistet hat, welche die Kundin jedenfalls im Nachhinein stillschweigend genehmigt habe. Die Frage, ob die Kreditkarte von Dritten missbräuchlich im Sinne des § 676h BGB eingesetzt worden war oder ob es die Kundin war, die die Karte zum Einsatz brachte und der Bank die anfängliche Weisung erteilte, die streitgegenständlichen Zahlungen zu leisten, war in Anbetracht der Genehmigung nicht entscheidungserheblich.
Die Kreditkartenabrechnungen der Bank vom 22.01. und 22.02.2008 galten gemäß Nr. 6 Abs. 3 der AGB-Kreditkarten als von der Kundin genehmigt, weil die Kundin ihnen nicht unverzüglich widersprochen hat.
Gemäß Nr. 6 Abs. 3 Satz 4 der AGB-Kreditkarten galt eine Kreditkartenabrechnung als genehmigt, wenn der Karteninhaber es unterlässt, unverzüglich dagegen Einwendungen zu erheben. Dem ist die Kundin mit ihrer Reklamation vom 9. und 12.04.2008 gegen die Abrechnungen vom 22.01. und 22.02.2008 nicht gerecht geworden. Sie hat nicht unverzüglich reagiert. Die Kundin hat die Frist gemäß Nr. 6 Abs. 3 Satz 3 AGB-Kreditkarten nicht gewahrt, wonach eine Einwendung dann als unverzüglich erhoben gilt, wenn sie innerhalb von vier Wochen ab Erhalt der Kreditkartenabrechnung an die Bank abgesandt wird. Diese Frist hat die Kundin vielmehr versäumt. Ebenso wenig könne ihre späte Rüge aus anderen Gründen als unverzüglich gewertet werden. Die Urlaubsabwesenheit der Kundin rechtfertige es nicht, ihr Zuwarten als schuldloses Zögern zu werten.
Die Prüfungsfrist der Kundin begann mit Bereitstellung der Kreditkartenabrechnung
Die Frist, binnen derer es der Kundin oblag, die Kreditkartenabrechnungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, begann mit der Bereitstellung der Abrechnung in dem für die Kundin nach Maßgabe der Bedingungen für das Onlinebanking (im Folgenden Online-banking-AGB) von der Beklagten eingerichteten elektronischen Postfach zu laufen, weil damit der Erhalt der Kreditkartenabrechnung im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 3 AGB-Kreditkarten einherging.
Maßgeblich war der Zugang i.S.d. § 130 BGB
Die vorgenannte Regelung macht den Fristbeginn vom Erhalt der Abrechnung und damit von deren Zugang im Sinne des § 130 BGB abhängig. Als zugegangen gilt eine Erklärung einem Abwesenden dann, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Dabei zähle die Rechtsprechung auch die vom Empfänger zur Entgegennahme von Erklärungen bereit gehaltenen Einrichtungen wie etwa ein E-Mail-Postfach zu seinem Bereich.
Elektronisches Postfach im Onlinebanking als Empfangsvorrichtung des Kunden für Kreditkartenabrechnung
Im Rahmen des Onlinebanking, auf das sich die Parteien bei Abschluss des Kreditkartenvertrages verständigt hatten, stellt das von der Bank für den Kunden eingerichtete elektronische Postfach die Empfangsvorrichtung des Kunden dar, die den Zugang der Kreditkartenabrechnung ermöglicht. Entgegen der Sichtweise der Kundin steht dem der Umstand, dass es die Bank ist, die dieses Postfach einrichtet, nicht entgegen. Für die Zuordnung zum Bereich des Kunden kommt es vielmehr entscheidend darauf an, dass das elektronische Postfach vereinbarungsgemäß dazu dient, dem Kunden die Kenntnisnahme der Abrechnungen zu ermöglichen. Gemäß Nr. 6 Abs. l Satz l und 2 AGB-Kreditkarten sollten für den Abruf der Kreditkartenabrechnungen die Bedingungen für das Online-Banking gelten. Gemäß Nr. 6 Abs. 5 AGB-Onlinebanking hatten sich die Parteien darauf verständigt, dass die Kundin durch die Teilnahme am elektronischen Postfach Onlinebanking und der damit verbundenen Konto- und Depotauszüge, Informationen und Mitteilungen grundsätzlich nur in elektronischer Form erhalte.
Einwendungen erfolgten nicht unverzüglich
Die erst im April erhobenen Einwendungen gegen die Kreditkartenabrechnungen vom 22.01. und 22.02.2008 hat das Gericht nicht als unverzüglich gewertet.
Die Kundin hat die in Nr. 6 Abs. 3 Satz 3 AGB-Kreditkarten bestimmte Frist von vier Wochen ab Erhalt der Abrechnung, binnen derer eine Einwendung ohne weiteres als unverzüglich erhoben gilt, versäumt. Die von ihr ins Feld geführte Urlaubsreise, derentwegen sie die Überprüfung der Abrechnungen so lange hinausschob, rechtfertigte ihr Zögern nicht. Es steht außer Streit, dass die Kundin ihren Urlaub nicht vor dem 12.03.2008 angetreten hat. Das bedeutet, dass ihr vor ihrer Abreise knapp sieben Wochen zur Verfügung standen, um die Abrechnung vom 22.02.2008 zu überprüfen und knapp drei Wochen verblieben, um die Abrechnung vom 22.03.2008 zu kontrollieren. Das sei ein auskömmlicher Zeitraum, der es jedenfalls nicht rechtfertigte, die Überprüfung der Abrechnung bis zur Rückkehr von einer geplanten langen Urlaubsreise hinaus zu schieben. In Anbetracht der damit für die Bank einhergehenden Risiken einerseits und der geringen Unannehmhchkeit, die mit einer Überprüfung der Abrechnungen vor der Abreise für die Kundin verbunden gewesen wären andererseits sei das Verhalten der Kundin vielmehr als schuldhaftes Zögern zu werten. Die Kundin konnte sich darauf einstellen, dass die Kreditkartenabrechnungen gemäß Nr. 6 Abs. l AGB-Kreditkarten einmal monatlich zu dem ihr mitgeteilten Stichtag vorgenommen und im Internet zum Abruf bereit stehen würden. Es sei nicht ersichtlich, wieso sie die Abrechnungen dessen ungeachtet vor ihrer geplanten Urlaubsreise nicht überprüfte. Das hätte sich vielmehr aufgedrängt, weil die Kundin absehen konnte, dass ihr dies im Urlaub nur unter erschwerten Bedingungen möglich sein werde und dass bei ihrer Urlaubsrückkehr schon deutlich mehr als der ihr zugebilligte Überprüfungszeitraum von vier Wochen verstrichen sein werde. Auch für die Kundin war absehbar, dass ein etwaiger Kreditkartenmissbrauch mit zunehmendem Zeitablauf schwerer aufzuklären sein werde und dass einer missbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte durch Dritte auf diese Weise auch nicht frühzeitig werde Einhalt gewährt werden können. Die bloße Bequemlichkeit der Kundin rechtfertige es nicht, die Bank diesem erhöhten Risiko auszusetzen.
Genehmigungsfiktion auch nicht wegen Verstoß gegen Klauselverbot unwirksam
Die in Nr. 6 Abs. 3 AGB-Kreditkarten getroffene Regelung, dass die Abrechnung unter bestimmten Voraussetzungen als genehmigt gelte, ist auch nicht etwa wegen eines Verstoßes gegen ein Klauselverbot im Sinne des § 308 BGB unwirksam. Sie hielt im Übrigen auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.
Kein Verstoß gegen § 308 Nr. 5 BGB
Mit der Genehmigungsfiktion ging kein Verstoß gegen § 308 Nr. 5 BGB einher, der aufgrund Allgemeiner Geschäftsbedingungen fingierte Erklärungen unter bestimmten Voraussetzungen für unwirksam erklärt. Unwirksam ist danach eine Bestimmung, zufolge derer eine Erklärung als abgegeben gilt, es sei denn, dass eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt wird und sich der Klauselverwender dazu verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen. Die AGB-Kreditkarten erfüllten in Nr. 6 die Voraussetzungen, unter denen eine solche Klausel danach wirksam ist. Sie verpflichten die Bank in Nr. 6 Abs. 3 Satz 5 AGB-Kreditkarten dazu, auf die Folgen einer Fristversäumnis bei Erteilung der Kreditkartenabrechnung besonders hinzuweisen und räumen dem Bankkunden mit der in Nr. 6 Abs. 3 Satz 3 AGB-Kreditkarten bestimmten 4-Wochen-Frist einen angemessenen Zeitraum ein, binnen dessen eine Beanstandung als unverzüglich gilt. Der Zeitraum von einem Monat habe sich auch für die Überprüfung von Kontokorrentabrechnungen eingebürgert (vgl. LG Frankfurt a.M. VersR 1998, 1238). Er räumt dem Bankkunden einerseits einen zeitlichen Spielraum ein, binnen dessen die Abrechnung überprüft werden kann und begrenzt andererseits das Risiko der Bank, für missbräuchliche Verwendungen der Kreditkarte in der Vergangenheit einstehen zu müssen. Eine starre Ausschlussfrist, die schuldlosen Verzögerungen des Kunden nicht Rechnung tragen könnte, hat die Beklagte nicht bestimmt. Die Klausel regelt nur positiv, binnen welcher Frist Einwendungen des Kunden auf jeden Fall als unverzüglich gelten, schließt es aber nicht aus, dass auch nach Ablauf dieser Frist im Einzelfall eine Einwendung noch als unverzüglich gewertet werden kann.
Kein Vertoß gegen § 308 Nr. 6 BGB
Die Klausel des Nr. 6 Abs. 3 Satz 4 AGB-Kreditkarten sei auch nicht gemäß § 308 Nr. 6 BGB unwirksam. Gemäß dieser Regelung ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen formulierte Klausel, die fingiert, dass eine (bedeutsame) Erklärung des Verwenders dem Empfänger als zugegangen gilt, unwirksam. Die Kreditkartenbedingungen der Beklagten fingieren aber nicht den Zugang der Kreditkartenabrechnung. Sie knüpfen den Ablauf der in Nr. 6 Abs. 3 Satz 3 AGB-Kreditkarten bestimmten 4-Wochen-Frist vielmehr daran an, dass der Bankkunde die Abrechnung tatsächlich erhalten hat. Fingiert wird mit Nr. 6 Abs. 3 Satz 4 AGB-Kreditkarten allein die Bedeutung des Stillschweigens des Kunden als Genehmigungserklärung.
Keine ungangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 BGB
Die Genehmigungsfiktion in Nr. 6 Abs. 3 Satz 4 AGB-Kreditkarten führe nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Bankkunden, aufgrund derer die Klausel gemäß § 307 BGB als unwirksam zu erachten wäre.
Entgegen der Sichtweise der Kundin begründe die Klausel keine verschuldensunabhängige Haftung des Bankkunden für einen Missbrauch ihrer Kreditkarte. Vielmehr lässt die Regelung den in § 676h BGB normierten Grundsatz, dass dem Kreditinstitut ein Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Karteninhaber nur dann zusteht, wenn der Karteninhaber die Zahlung veranlasst hat, nicht aber dann, wenn die Kreditkarte von Dritten missbräuchlich verwendet wurde, unberührt. Die streitgegenständliche Klausel knüpft die Einstandspflicht des Bankkunden nämlich nicht daran an, dass die Kreditkarte überhaupt zum Einsatz kam und dass der Kunde dafür auf jeden Fall gerade stehen müsse. Sie macht vielmehr die Genehmigung der Kreditkartenabrechnung durch den Kunden zur Voraussetzung für den Aufwendungsersatzanspruch der Bank. Mit einer verschuldensunabhängigen Haftung hat das nichts zu tun, zumal die Genehmigung nur dann fingiert wird, wenn der Kunde nicht unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, widerspricht.
Ebenso wenig ginge mit der Klausel eine Umkehr der mit § 676h BGB der Bank auferlegten Beweislast dafür einher, dass der Karteninhaber die Kreditkarte selbst einsetzte und diese nicht missbräuchlich verwendet wurde. Nr. 6 Abs. 3 AGB-Kreditkarten regelt die Frage, wann von einer Genehmigung der Abrechnung ausgegangen werden kann und eröffnet damit eine Zahlungsverpflichtung des Kunden, die davon unabhängig ist, ob er die Karte selbst einsetzte oder ob die Karte missbräuchlich verwendet wurde. Die Frage, wer im Falle eines Kreditkartenmissbrauchs für den Schaden aufkommen muss und wer den Missbrauch der Kreditkarte beweisen muss, wird mit der angegriffenen Klausel überhaupt nicht geregelt.
Kein Verstoß gegendas Transparenzgebot i.S.d. § 307 BGB
Die Kreditkartenbedingungen der bank verstießen schließlich auch nicht gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB normierte Transparenzgebot. Eine Unklarheit wird namentlich nicht durch das Nebeneinander der in Nr. 6 Abs. 3 getroffenen Regelung über die Fiktion der Genehmigung der Kreditkartenabrechnung einerseits und die in Nr. 11 getroffene Regelung über die Haftungsbeschränkung des Kunden auf einen Betrag von 50,- € heraufbeschworen. Gemäß Nr. 11 AGB-Kreditkarten beschränkt sich die Haftung des Kunden für Schäden, die durch missbräuchliche Verfügungen vor Eingang der Anzeige eines Kartenverlustes eingetreten sind, auf einen Höchstbetrag von 50,- €, es sei denn, dass der Karteninhaber seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Der Wortlaut dieser Regelung lässt keinen Zweifel daran, dass sie sich auf die Haftung für missbräuchliche Verwendungen der Kreditkarte durch Dritte bezieht. Wie bereits ausgeführt, gründet der Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Zahlungen aber nicht darauf, dass die Klägerin für einen Kreditkartenmissbrauch haftbar gemacht würde, sondern darauf, dass sie die in den Abrechnungen ausgewiesenen Zahlungen im Nachhinein genehmigt hat, bzw. dass eine solche Genehmigung zu Recht fingiert worden ist.
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