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Unzumutbare Härte: Anspruch auf finanzielle Kompensation (Beihilfe) nach BEHG

  • Autorenbild: RA Dr. Hendrik Müller-Lankow, LL.M. (UCL)
    RA Dr. Hendrik Müller-Lankow, LL.M. (UCL)
  • 20. Nov. 2024
  • 3 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 28. Juli


Dach

Mit der Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandels (nEHS) nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) werden fossile Brennstoffemissionen (durch Benzin, Diesel, Heizöl etc.) mit einem CO2-Preis belegt, indem die nach dem BEHG hierzu verpflichteten Unternehmen eine bestimmte Anzahl an kostenpflichtigen Emissionszertifikaten bei der DEHSt abgeben müssen.


Diese Bepreisung von Kohlendioxid führt jedoch in allen betroffenen Wirtschaftsbereichen zu einer zusätzlichen Kostenbelastung, wenn fossile Brennstoffe eingesetzt werden. Für betroffene Unternehmen kann daraus eine unzumutbare Härte erwachsen. In bestimmten Fällen haben sie in der Einführungsphase des Brennstoffemissionshandels bis einschließlich 2026 einen Anspruch auf finanzielle Kompensation.


Die gesetzliche Grundlage ist § 11 Abs. 1 BEHG. In diesem Beitrag erfahren Sie mehr über die Anforderungen an einen erfolgreichen BEHG-Härtefallantrag.



Welche Unternehmen sind antragsberechtigt?

Antragsberechtigt ist jedes Unternehmen, welches eine unbillige Härte durch eine indirekte Belastung aufgrund des Brennstoffemissionshandels geltend macht.


Nicht antragsberechtigt sind selbst nach dem BEHG verpflichtete Unternehmen, also Verantwortliche im Sinne von § 3 Nr. 3 BEHG (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BEHG).


Auch sind Unternehmen in Schwierigkeiten nicht antragsberechtigt. Ein Unternehmen gilt als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn es auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeiten gezwungen sein wird, wenn der Staat nicht eingreift. Das ist wiederum insb. der Fall, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, wenn der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt worden ist

oder eine Pflicht zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens besteht (siehe Leitlinien BEHG-Härtefallkompensation).


Was ist eine unzumutbare Härte?

Eine unzumutbare Härte kann in der Regel nur entstehen, wenn Brennstoffkosten einen ganz erheblichen Anteil an den Gesamtkosten eines Unternehmens haben.


Unterhalb einer Anteils der Brennstoffkosten von 20 % an den Gesamtkosten ist daher die Geltendmachung einer unzumutbaren Härte in der Regel ausgeschlossen. Von einer unzumutbaren Härte ist ferner in der Regel nicht auszugehen, wenn der Anteil der Zusatz kosten durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels an der Bruttowertschöpfung nicht mehr als 20 % beträgt.


Ferner kann selbst bei Erreichung der Kostenquote erst dann von einer unzumutbaren Härte ausgegangen werden, wenn die infolge der Einführung des Brennstoffemissionsemissionshandels gestiegenen Kosten, auch unter Berücksichtigung von Effizienz- und anderen emissionsmindernden Maßnahmen, eine erdrosselnde Höhe annehmen, die eine unternehmerische Betätigung unmöglich machen (vgl. BT-Drs. 19/14746, S. 38). Dies ist in einer hypothetischen Rechnungslegung darzulegen.


Weshalb bedarf es einer Genehmigung durch die Europäische Kommission?

Die finanzielle Kompensation steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung im Einzelfall durch die Europäische Kommission (§ 11 Abs. 1 Satz 4 BEHG), da es sich um eine stark einzelfallgeprägte Beihilfeprüfung handelt.


Davon abweichend kann die Billigkeitsleistung ohne Genehmigung der Kommission bewilligt und ausgezahlt werden, soweit sie den nach der De-minimis-Beihilfen-Verordnung (VO (EU) 2023/2391) jeweils zulässigen Höchstbetrag nicht überschreitet.


Welche Behörde ist für den Antrag zuständig?

Für eine Entscheidung über den Antrag ist die DEHSt (Deutsche Emissionshandelsstelle) beim Umweltbundesamt zuständig. Der Antrag ist in elektronischer Form einzureichen.


Welche Höhe hat die finanzielle Kompensation?

Die finanzielle Kompensation ist begrenzt durch die zum Ausgleich der unzumutbaren wirtschaftlichen Härte erforderliche Höhe (Billigkeitsleistung). Die berücksichtigungsfähigen Ausgaben oder Kosten werden ermittelt aus der Gesamtsumme der Zusatzkosten für den Bezug von Brennstoffen und weiteren Zusatzkosten, insbesondere durch das BEHG verursachte Zusatzkosten auf bezogene Waren oder importierte Wärme.


Welche Besonderheiten gelten bei Unternehmensverbünden bzw. Gruppen?

Die unzumutbare Härte muss auch bei einem mit dem betroffenen Unternehmen verbundenen Unternehmen vorliegen, wenn jenes mit seinem Kapital aus handels- oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für die Risiken des Geschäftsbetriebes des betroffenen Unternehmens einstehen muss (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BEHG). Gemeint ist inbs. der Fall eines Gewinnabführungsvertrags (auch: Ergebnisabführungsvertrag)


Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen?

Gegen einen Bescheid des Umweltbundesamts kann zunächst Widerspruch eingelegt werden. Bleibt dieser erfolglos, steht der Rechtsweg vor das Verwaltungsgericht offen.


Wird der Bescheid angefochten, weil die Europäische Kommission ihre Genehmigung nicht erteilt hat, kann das Verwaltungsgericht eine Vorlagefrage nach Art. 267 AEUV an den EuGH richten, wenn unklar ist, ob die Entscheidung der Kommission mit EU-Recht vereinbar ist.




Leistungen von Kronsteyn


Kronsteyn ist Ihr Partner für Rechtsangelegenheiten im Zusammenhang mit dem Emissions- und Brennstoffemissionshandel. Die Anwaltskanzlei begleitet Sie bei der Wahrnehmung und Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber der DEHSt bzw. dem Umweltbundesamt.

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