top of page

Unzumutbare Härte: Anspruch auf finanzielle Kompensation (Beihilfe) nach BEHG

Aktualisiert: 1. Dez. 2024


Mit der Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandels (nEHS) nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) werden fossile Brennstoffemissionen (durch Benzin, Diesel, Heizöl etc.) mit einem CO2-Preis belegt, indem die nach dem BEHG hierzu verpflichteten Unternehmen eine bestimmte Anzahl an kostenpflichtigen Emissionszertifikaten bei der DEHSt abgeben müssen.


Diese Bepreisung von Kohlendioxid führt jedoch in allen betroffenen Wirtschaftsbereichen zu einer zusätzlichen Kostenbelastung, wenn fossile Brennstoffe eingesetzt werden. Für betroffene Unternehmen kann daraus eine unzumutbare Härte erwachsen. In bestimmten Fällen haben sie in der Einführungsphase des Brennstoffemissionshandels bis einschließlich 2026 einen Anspruch auf finanzielle Kompensation.


Die gesetzliche Grundlage ist § 11 Abs. 1 BEHG. In diesem Beitrag erfahren Sie mehr über die Anforderungen an einen erfolgreichen BEHG-Härtefallantrag.



Welche Unternehmen sind antragsberechtigt?

Antragsberechtigt ist jedes Unternehmen, welches eine unbillige Härte durch eine indirekte Belastung aufgrund des Brennstoffemissionshandels geltend macht.


Nicht antragsberechtigt sind selbst nach dem BEHG verpflichtete Unternehmen, also Verantwortliche im Sinne von § 3 Nr. 3 BEHG (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BEHG).


Auch sind Unternehmen in Schwierigkeiten nicht antragsberechtigt. Ein Unternehmen gilt als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn es auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeiten gezwungen sein wird, wenn der Staat nicht eingreift. Das ist wiederum insb. der Fall, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, wenn der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt worden ist

oder eine Pflicht zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens besteht (siehe Leitlinien BEHG-Härtefallkompensation).


Was ist eine unzumutbare Härte?

Weshalb bedarf es einer Genehmigung durch die Europäische Kommission?

Welche Behörde ist für den Antrag zuständig?

Welche Höhe hat die finanzielle Kompensation?

Welche Besonderheiten gelten bei Unternehmensverbünden bzw. Gruppen?

Wo finden sich detaillierte Regelungen zum Antragsverfahren?

Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen?



Leistungen von Kronsteyn


Kronsteyn ist Ihr Partner für Rechtsangelegenheiten im Zusammenhang mit dem Emissions- und Brennstoffemissionshandel. Die Anwaltskanzlei begleitet Sie bei der Wahrnehmung und Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber der DEHSt bzw. dem Umweltbundesamt.

  • Wertpapierhandel und ‑dienstleistungen

  • Emissionshandel

  • Marktinfrastruktur und Verwahrung

  • Zahlungs- und Kryptodienste

  • Fondsverwaltung und ‑vertrieb

  • Anti-Geldwäsche und Sanktionen

Kronsteyn – Legal Excellence

Kronsteyn bietet umfassende Beratung im deutschen Finanzmarktrecht. Die Schwerpunkte liegen auf dem Wertpapier- und Emissionshandel, Marktinfrastrukturen und der Vermögensverwaltung. Anspruch der Kanzlei ist juristische Exzellenz – jeden Tag, um höchsten Erwartungen gerecht zu werden.

Kontakt

Kronsteyn

Messeturm

Friedrich-Ebert-Anlage 49
60308 Frankfurt am Main

Deutschland

+49 69 2013 5770
hello@kronsteyn.law

bwf-logo.png
bottom of page