Unzumutbare Härte: Anspruch auf finanzielle Kompensation (Beihilfe) nach BEHG
Aktualisiert: vor 2 Tagen
Mit der Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandels (nEHS) nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) werden fossile Brennstoffemissionen (durch Benzin, Diesel, Heizöl etc.) mit einem CO2-Preis belegt, indem die nach dem BEHG hierzu verpflichteten Unternehmen eine bestimmte Anzahl an kostenpflichtigen Emissionszertifikaten bei der DEHSt abgeben müssen.
Diese Bepreisung von Kohlendioxid führt jedoch in allen betroffenen Wirtschaftsbereichen zu einer zusätzlichen Kostenbelastung, wenn fossile Brennstoffe eingesetzt werden. Für betroffene Unternehmen kann daraus eine unzumutbare Härte erwachsen. In bestimmten Fällen haben sie in der Einführungsphase des Brennstoffemissionshandels bis einschließlich 2026 einen Anspruch auf finanzielle Kompensation.
Die gesetzliche Grundlage ist § 11 Abs. 1 BEHG. In diesem Beitrag erfahren Sie mehr über die Anforderungen an einen erfolgreichen BEHG-Härtefallantrag.
Welche Unternehmen sind antragsberechtigt?
Antragsberechtigt ist jedes Unternehmen, welches eine unbillige Härte durch eine indirekte Belastung aufgrund des Brennstoffemissionshandels geltend macht.
Nicht antragsberechtigt sind selbst nach dem BEHG verpflichtete Unternehmen, also Verantwortliche im Sinne von § 3 Nr. 3 BEHG (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BEHG).
Auch sind Unternehmen in Schwierigkeiten nicht antragsberechtigt. Ein Unternehmen gilt als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn es auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeiten gezwungen sein wird, wenn der Staat nicht eingreift. Das ist wiederum insb. der Fall, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, wenn der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt worden ist
oder eine Pflicht zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens besteht (siehe Leitlinien BEHG-Härtefallkompensation).
Was ist eine unzumutbare Härte?
Weshalb bedarf es einer Genehmigung durch die Europäische Kommission?
Welche Behörde ist für den Antrag zuständig?
Welche Höhe hat die finanzielle Kompensation?
Welche Besonderheiten gelten bei Unternehmensverbünden bzw. Gruppen?
Wo finden sich detaillierte Regelungen zum Antragsverfahren?
Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen?
Leistungen von Kronsteyn
Kronsteyn ist Ihr Partner für Rechtsangelegenheiten im Zusammenhang mit dem Emissions- und Brennstoffemissionshandel. Die Anwaltskanzlei begleitet Sie bei der Wahrnehmung und Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber der DEHSt bzw. dem Umweltbundesamt.
Die DVO (EU) 2024/1879 enthält Durchführungsbestimmungen zur CORSIA-Kopensationspflicht gemäß Emissionshandelsrichtlinie (EU-RL, ETSD).
Änderung durch das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024: große Abfallverbrennungsanlagen unterliegen nun teilweise auch dem EU-EHS 1.