Die wichtigsten Regelungen für Initiatoren von Crowdfundings
Aufgrund der wachsenden Bedeutung des Crowdfundings (Schwarmfinanzierungen) hat der Gesetzgeber diesen Bereich zunehmend reguliert, zuletzt sogar in Teilen europaweit in einer EU-Verordnung. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen bieten Plattformbetreibern diverse Gestaltungsmöglichkeiten, um ihren Kunden innovative Lösungen zu bieten. Eine Übersicht über die wichtigsten Regelungen für Crowdfundings (Schwarmfinanzierungen), die für Plattformbetreiber und Projektträger bzw. Initiatoren wichtig sind, kann über den vorstehenden Link abgerufen werden.
Was ist Crowdfunding?
Crowdfunding (auch: Schwarmfinanzierung) bezeichnet Investmentangebote mit vergleichsweise geringem Emissionsvolumen (je nach rechtlicher Ausgestaltung bis zu acht Millionen Euro). In der Regel sind die Angebote auf Renditeerzielung ausgerichtet. Häufig spielen aber auch ideelle Ziele eine große Rolle, wie erneuerbare Energien oder andere Formen des Impact Investings. Ein wesentliches Merkmal ist zudem das aufgrund gesetzlicher Sonderregelungen prospektfreie Angebot. Dies ermöglicht Initiatoren, geringvolumige Emissionen zu vernünftigen Kosten an den Markt zu bringen.
Was regelt die EU-Schwarmfinanzierungsverordnung?
Die Europäische Schwarmfinanzierungsverordnung (SF-VO; englisch: ECSPR für „European crowdfunding service provider regulation“) ermöglicht den grenzüberschreitenden Vertrieb, ohne dass für jedes Land spezifische nationale Gesetze mühsam und kostspielig beachtet werden müssen. Die SF-VO gibt Plattformbetreibern einen speziellen Aufsichtsrahmen, einschließlich aufsichtsrechtlicher Erlaubnis und der Möglichkeit zum prospektfreien Angebot.
Ihr Ansprechpartner
Kronsteyn berät Initiatoren von AIF, Vermögensanlagen sowie Schwarmfinanzierungen bei allen Fragen rund um die erfolgreiche Platzierung des Investmentangebots. Sie profitieren vom Know-how der Kanzlei in allen Phasen der Platzierung: von der Konzeptionierung, der Erstellung von Prospekten, Basisinformationsblättern etc. und in Vertriebsfragen.
Rechtsanwalt, LL. M. (UCL)