DVO zur Berechnung der Kompensationspflichten nach CORSIA in Kraft
Aktualisiert: 25. Juli
Am 30.7.2024 tritt die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1879 in Kraft. Diese enthält Durchführungsbestimmungen zur Berechnung der CORSIA-Kompensationspflichten von Luftfahrzeugbetreibern im Sinne von Art. 12 Abs. 9 der Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshandelsrichtlinie, EH-RL, oder Emissions Trading System Directive, ETSD).
Die CORSIA-Kompensationspflichten beruhen auf einem Regelwerk der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (International Civil Aviation Organization, ICAO), welches im Jahr 2016 in seinen Grundzügen beschlossen wurde. CORSIA steht für Carbon Offsetting and Reduction Scheme for International Aviation. Der Rat der ICAO hat diesbezügliche Richtlinien und Empfehlungen (Standards and Recommended Practices, CORSIA-SARPs) im Jahr 2018 erstmals erlassen.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten berechnen die Kompensationspflichten auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1879. Zuständige Behörde für deutsche Luftfahrzeugbetreiber ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) beim Umweltbundesamt.
Die Berechnung der Kompensationspflichten erfolgt jährlich für jedes Kalenderjahr sowie alle drei Jahre für jeden dreijährigen CORSIA-Compliance-Zeitraum. Sie erfolgt für Flüge nach, aus und zwischen Staaten, die in dem nach Art. 25a Abs. 3 ETSD erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, und für Flüge zwischen der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich und Staaten im Sinne des Durchführungsrechtsakts. Maßgeblicher Durchführungsrechtsakt für das Jahr 2023 ist die Durchführungsverordnung (EU) 2024/622.
Kronsteyn berät Sie bei Fragen im Zusammenhang mit dem Emissionshandelssystem.
Aktuelle Beiträge
Alle ansehenStablecoins bzw. deren Emittenten sind seit der MiCA (auch: MiCAR) auf diversen Ebenen von Regulierung durch die BaFin betroffen.
Aktueller Stand zum Verbotsvorhaben bzgl. Payment for Order Flow und dessen Entwicklung seit dem Jahr 2021
Der BHG bejahte die Haftung des Vermittlers aufgrund falscher Angaben zur Zugehörigkeit des Kapitalnehmers zum Einlagensicherungsfonds.