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Ausweitung des Emissionshandels im EU-EHS 2 auf Nicht-§ 4-Erzeugnisse (unsensible Waren)

  • Autorenbild: RA Dr. Hendrik Müller-Lankow, LL.M. (UCL)
    RA Dr. Hendrik Müller-Lankow, LL.M. (UCL)
  • 26. Nov. 2024
  • 2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 17. Sept.


Symbolbild: Ausweitung des Emissionshandels im EU-EHS 2 auf Nicht-§ 4-Erzeugnisse (unsensible Waren)


Das europäische Brennstoffemissionshandelssystem (EU-EHS 2, engl. EU-ETS 2) wird nach dem TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 in Teilen bereits für Emissionen des Kalenderjahrs 2024 und vollständig für 2027er Emissionen in Kraft treten. Analog hierzu werden die Regelungen des nationalen Brennstoffemissionshandelssystem (nEHS) außer Kraft gesetzt.


Wegen der strukturellen Identität zwischen dem nationalen und europäischen Brennstoffemissionshandel unterfallen bisher vom BEHG erfasste Unternehmen grds. auch unter das im TEHG geregelte EU-EHS 2. Eine Besonderheit bilden jedoch die Inverkehrbringer von Energieerzeugnissen, die der Energiesteuer gemäß § 23 EnergieStG unterfallen („Nicht-§ 4-Erzeugnisse“ oder „unsensible Waren“). Diese Verantwortlichen unterliegen nicht den BEHG-Pflichten, werden aber vom EU-EHS 2 erfasst (ca. 250).


Nicht-§ 4-Erzeugnisse (aufklappen)

Nicht-§ 4-Erzeugnisse i.S.v. § 23 EnergieStG umfassen unter anderem:


  • Steinkohlengas, Wassergas, Generatorgas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

  • Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschließlich rekonstituierte Teere

  • Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren

  • Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh

  • Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

  • Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

  • Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

  • Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z.B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

  • Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als Grundbestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten




Neue Pflichten im Rahmen des EU-EHS 2


Inverkehrbringer von Nicht-§ 4-Erzeugnissen werden folgende Kernpflichten erfüllen müssen:


  • Ermittlung der jährlichen Emissionen ab dem Jahr 2024 und deren Berichterstattung an die DEHSt (§ 5 TEHG 2024)

  • Emissionsgenehmigung zur Freisetzung von Treibhausgasen durch die DEHSt (§ 4 TEHG 2024)

  • Einreichung eines Überwachungsplans für die Emissionsermittlung und Berichterstattung für das Berichtsjahr 2025 zur Genehmigung durch die DEHSt (§ 6 TEHG 2024)

  • Abgabe von Emissionszertifikaten für ab dem Jahr 2027 verursachte Emissionen (§ 7 TEHG 2024)



Leistungen von Kronsteyn


Kronsteyn berät und vertritt Sie in Rechtsangelegenheiten im Zusammenhang mit dem Brennstoffemissionshandel. Die Kanzlei ist Ihr Partner bei der Konzeption und Umsetzung von Geschäftsmodellen sowie bei der Wahrnehmung und Durchsetzung Ihrer Rechte. Ihr Ansprechpartner: Dr. Hendrik Müller-Lankow.

Symbolbild: Warum Kronsteyn
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