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Merkblatt: Prospektpflicht und Prospektausnahmen für Investmentangebote (BaFin)

  • Autorenbild: RA Dr. Hendrik Müller-Lankow, LL.M. (UCL)
    RA Dr. Hendrik Müller-Lankow, LL.M. (UCL)
  • 6. März
  • 2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 2. Juni


Anbieter von Investmentlösungen können je nach Ausgestaltung des Investments einer gesetzlichen Prospektpflicht, bzw. im Fall von Kryptowerten einer Whitepaper-Pflicht, unterliegen. Prospekte enthalten eine umfangreiche Dokumentation des Angebots und ihre Erstellung ist mit relativ hohen Kosten verbunden. Daher ist die Rechtspraxis bestrebt, eine Prospektpflicht nach Möglichkeit durch Anwendung einer Prospektausnahme zu vermeiden. Wo dies nicht möglich ist, richtet sich die Erstellung des Prospekts nach der Prospektverordnung, dem KAGB, der MiCA/MiCAR oder dem VermAnlG sowie konkretisierenden Verordnungen. Der Prospekt bildet den Kern der Haftungsgrundlage gegenüber Anlegern und sollte daher mit der entsprechenden Sorgfalt erstellt werden.



Prospektpflicht nach der Prospektverordnung (EU) 2017/1129 (Prospectus Regulation, PR)

Art. 3 I PR statuiert eine Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts für Wertpapiere, die im EWR öffentlich angeboten werden. Entsprechendes gilt gem. Art. 3 III PR für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt, der sich im EWR befindet oder dort betrieben wird. Der Prospekt darf gem. Art. 20 I 1 PR erst veröffentlicht werden, wenn die BaFin ihn oder alle seine Bestandteile gebilligt hat. Laden Sie das Merkblatt für weitere Einzelheiten herunter.


Prospektpflicht nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

§§ 164 I 1, 268 I 1 KAGB regeln Prospektpflichten für Publikumsinvestmentvermögen, namentlich Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), offene inländische Publikums-AIF und geschlossene inländische Publikums-AIF. Darüber hinaus besteht gemäß § 295 I 2 KAGB eine Prospektpflicht für den Vertrieb von Anteilen oder Aktien an EU-AIF und ausländischen AIF an Privatanleger. Der Verkaufsprospekt selbst bedarf keiner Billigung durch die BaFin. Jedoch bedürfen die Anlagebedingungen, welche Bestandteil des Prospekts sind, im Falle von Publikumsinvestmentvermögen der Genehmigung durch die BaFin. Laden Sie das Merkblatt für weitere Einzelheiten herunter.


Whitepaper-Pflicht nach der Markets in Crypto-Assets Regulation (EU) 2023/1114 (MiCAR)

Die MiCAR sieht eine Pflicht zur Veröffentlichung eines Kryptowerte-Whitepapers vor, wenn Kryptowerte im EWR öffentlich angeboten werden oder deren Zulassung zum Handel beantragt wird. Diese Verpflichtung ist in Art. 16 I MiCAR für vermögenswertereferenzierte Token (asset-referenced token, ART), in Art. 48 I MiCAR für E-Geld-Token (electronic money token, EMT) und in Art. 4 I lit. d, Art. 5 I lit. d MiCAR für andere Kryptowerte geregelt. Das Whitepaper für die Emission von ART bedarf einer Billigung bzw. Genehmigung durch die BaFin. Für die Emission von E-Geld-Token und anderen Kryptowerten ist keine Billigung durch die BaFin erforderlich. Laden Sie das Merkblatt für weitere Einzelheiten herunter.


Prospektpflicht nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)

Ein Anbieter, der im Inland Vermögensanlagen öffentlich anbietet, muss gem. § 6 VermAnlG einen Verkaufsprospekt veröffentlichen. Gem. § 8 I 1 VermAnlG ist eine vorherige Billigung durch die BaFin erforderlich. Laden Sie das Merkblatt für weitere Einzelheiten herunter.



Kronsteyn berät Sie bei der Konzeption und Vermarktung Ihres individuellen Investmentangebots, egal ob nach Prospektverordnung, KAGB, MiCA/MiCAR oder VermAnlG. Sprechen Sie bitte bei Interesse Dr. Hendrik Müller-Lankow an.



Laden Sie hier das Merkblatt gratis herunter:


Beratungsfelder

  • Wertpapierhandels- und ‑dienstleistungsrecht

  • Marktinfrastruktur- und Depotrecht

  • Investmentrecht

  • Sanktions- und Geldwäscherecht

  • Energie- und Emissionshandelsrecht

  • Zahlungs- und Kryptodiensterecht​

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Dr. Hendrik Müller-Lankow

Rechtsanwalt, LL.M. (UCL)

Tel.: +49 69 2013 5770

Mail: mueller-lankow@kronsteyn.law

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