Bestellung eines Mittelverwendungskontrolleurs gem. VermAnlG
- RA Dr. Hendrik Müller-Lankow, LL.M. (UCL)

- 9. Nov. 2024
- 4 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 17. Sept.

In bestimmten Fällen haben Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) einen Mittelverwendungskontrolleur zu bestellen. Einzelheiten zu den rechtlichen Anforderungen erfahren Sie in diesem Beitrag.
Wann ist ein Mittelverwendungskontrolleur zu bestellen?
Ein Mittelverwendungskontrolleur ist bei Vermögensanlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 und 8 VermAnlG, welche den Erwerb eines Sachgutes (z.B. Container oder Bäume) oder eines Rechts an einem Sachgut, die Pacht eines Sachgutes, und bei Vermögensanlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 bis 8 VermAnlG, welche die Weitergabe der Anlegergelder (z.B. an Zweckgesellschaften) zum Zwecke des Erwerbs eines Sachgutes oder eines Rechts an einem Sachgut oder der Pacht eines Sachgutes zum Gegenstand haben, zu bestellen (§ 5c Abs. 1 Satz 1 VermAnlG).
Der Begriff des Sachgutes wird insgesamt weit verstanden, so dass sowohl körperliche Gegenstände wie z.B. Container, aber auch Tiere nach § 90a BGB und Grundstücke samt der mit ihnen verbundenen Gegenstände wie z.B. Gebäude, Immobilien im weiten Sinne und Bäume als Anlageobjekte erfasst sind (BT-Drs. 19/28166, S. 29).
Ein Mittelverwendungskontrolleur ist nicht zu bestellen, wenn sich das Angebot ausschließlich an eine Kapitalgesellschaft oder eine GmbH & Co. KG richtet, deren Kommanditisten gleichzeitig Gesellschafter der GmbH oder an der Entscheidungsfindung der GmbH beteiligt sind, sofern die GmbH & Co. KG kein Investmentvermögen und keine Verwaltungsgesellschaft nach dem Kapitalanlagegesetzbuch ist (§ 5c Abs. 4 VermAnlG).
Wer kommt als Mittelverwendungskontrolleur in Betracht?
Als Mittelverwendungskontrolleure können ausschließlich Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer oder von diesen Berufsträgern gebildete Gesellschaften bestellt werden (§ 5c Abs. 1 Satz 2 VermAnlG). Hierdurch wird sichergestellt, dass nur solche Personen oder Berufsgesellschaften die Tätigkeit ausüben, bei welchen aufgrund ihrer fachlichen Kenntnisse sowie bestehender berufsrechtlicher Pflichten und deren Beaufsichtigung durch die jeweiligen Kammern eine Gewähr für eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Pflichten als Mittelverwendungskontrolleur gegeben ist (BT-Drs. 19/29804, S. 39).
Der Mittelverwendungskontrolleur muss jedoch unabhängig sein (§ 5c Abs. 1 Satz 1 VermAnlG). Dies wäre beispielsweise nicht mehr gegeben, wenn zwischen dem Mittelverwendungskontrolleur und dem Emittenten gesellschaftsrechtliche oder personelle Verflechtungen bestehen. Ebenfalls wäre es nicht zulässig, den jeweiligen Abschlussprüfer des Emittenten auch als Mittelverwendungskontrolleur einzusetzen, so dass diese beiden Aufgaben unabhängig voneinander wahrgenommen werden müssen (BT-Drs. 19/29804, S. 39).
Welche Aufgaben hat der Mittelverwendungskontrolleur?
Nach dem VermAnlG hat der Mittelverwendungskontrolleur folgende Aufgaben:
Zustimmung zur Verwendung der eingeworbenen Anlegergelder (Freigabe), wenn die im Mittelverwendungskontrollvertrag festgelegten Voraussetzungen vorliegen (§ 5c Abs. 2 Satz 2 VermAnlG);
Laufende Kontrolle, ob die freigegebenen Mittel entsprechend dem im Vertrag festgelegten Verwendungszweck und den übrigen dort festgelegten Bestimmungen verwendet werden (Mittelverwendungskontrolle). Die Pflicht besteht fortlaufend mindestens alle sechs Monate bis zur Verwendung aller Anlegergelder und setzt spätestens sechs Monate nach Beginn des öffentlichen Angebots ein. Handelt es sich um die Weitergabe von Anlegergeldern, umfasst die Kontrolle die Verwendung auf allen Ebenen (§ 5c Abs. 2 Sätze 4-6 VermAnlG);
Laufende Berichterstattung über das Ergebnis der Mittelverwendungskontrolle (Mittelverwendungskontrollberichte) gegenüber dem Emittenten und der BaFin (§ 5c Abs. 2 Sätze 7-9 VermAnlG);
Veröffentlichung der Mittelverwendungskontrollberichte bis zur vollständigen Tilgung der Vermögensanlage im Bundesanzeiger (§ 5c Abs. 3 VermAnlG).
Was ist beim Mittelverwendungskonto zu beachten?
Der Emittent hat ein Mittelverwendungskonto einzurichten, über das er nur zusammen mit dem bestellten Mittelverwendungskontrolleur verfügen darf (§ 5c Abs. 2 Satz 1 VermAnlG). Auf das Mittelverwendungskonto sind die eingeworbenen Anlegergelder einzuzahlen (BT-Drs. 19/29804, S. 39).
Auf das Konto kann er nur zusammen mit dem Mittelverwendungskontrolleur zugreifen („Und-Konto“). Der Emittent darf die auf dem Treuhandkonto gesicherten Anlegergelder erst verwenden, wenn der Mittelverwendungskontrolleur der Verwendung zugestimmt und die Verfügung freigegeben hat. Die Freigabe darf erst erfolgen, wenn die im Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle festgelegten Kriterien erfüllt sind (BT-Drs. 19/29804, S. 39).
Welche Angaben muss der Verkaufsprospekt in Bezug auf den Mittelverwendungskontrolleur enthalten?
§ 7 VermAnlG regelt den Inhalt des Verkaufsprospekts. Die prospektierungspflichtigen Angaben werden darüber hinaus detailliert durch die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV) vorgegeben. Grds. sind demnach folgende Angaben in Bezug auf die Mittelverwendungskontrolle zu leisten:
Angaben zum Mittelverwendungskontrolleur (§ 12 Abs. 5a Satz 1 VermVerkProspV):
Name und Anschrift, bei juristischen Personen Firma und Sitz;
Aufgaben und Rechtsgrundlage der Tätigkeit;
seine wesentlichen Rechte und Pflichten;
den Gesamtbetrag der für die Wahrnehmung der Aufgaben vereinbarten Vergütung;
Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können;
Benennung seiner Geschäftstätigkeit (§ 12 Abs. 5a Satz 2 VermVerkProspV);
Abgabe einer Erklärung, dass der Mittelverwendungskontrolleur unabhängig vom Emittenten tätig ist (§ 12 Abs. 5a Satz 2 VermVerkProspV);
Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle (§ 4 Satz 3 VermVerkProspV);
Letzter für die Vermögensanlage festgestellter und veröffentlichter Bericht des Mittelverwendungskontrolleurs (§ 4 Satz 3 VermVerkProspV).
Ist kein Mittelverwendungskontrolleur zu bestellen, sind die Gründe hierfür anzugeben (§ 9 Abs. 2 Nr. 11 VermVerkProspV).
Sind Angaben zum Mittelverwendungskontrolleur im Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) zu machen?
Das Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) hat Angaben zur Identität des Mittelverwendungskontrolleurs einschließlich seiner Geschäftstätigkeit, seiner Vergütung sowie den Umständen oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen könnten, zu enthalten (§ 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 15 VermAnlG).
Ist aufgrund eines Mittelverwendungskontrollberichts ein Prospektnachtrag zu erstellen?
Grundsätzlich nicht. Enthält der Bericht jedoch einen wichtigen neuen Umstand oder führt er zu einer wesentlichen Unrichtigkeit in Bezug auf die im Verkaufsprospekt enthaltenen Angaben, die die Beurteilung der Vermögensanlage oder des Emittenten beeinflussen könnten, ist jedoch ein Prospektnachtrag nach § 11 VermAnlG zu erstellen. Ggf. kommt auch eine Veröffentlichungspflicht nach § 11a VermAnlG (sog. Ad-hoc-Mitteilung) in Betracht.
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