Das 19. EU-Sanktionspaket gegen Russland (23.10.2025): LNG-Verbot, neue Listungen und erweiterte Transaktions- und Dienstleistungsverbote
- RA Dr. Hendrik Müller-Lankow, LL.M. (UCL)

- 29. Okt. 2025
- 6 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 10. Feb.
Am 23. Oktober 2025 hat die EU ihr 19. Sanktionspaket gegen Russland beschlossen. Im Zentrum steht ein umfassendes Kauf-, Einfuhr- und Verbringungsverbot für russisches Flüssigerdgas (LNG) mit gestaffeltem Inkrafttreten. Daneben bringt das Paket eine Vielzahl weiterer Verschärfungen, die für die Praxis der Vertrags- und Transaktionsprüfung relevant sind: Erweiterungen bei Güteranhängen, zusätzliche Transaktionsverbote und Ausnahmen, Ausweitung des Verbots der Anbindung an russische Zahlungsnachrichtensysteme, neue Verbote im Zusammenhang mit russischen Sonderzonen sowie eine deutliche Ausweitung von Dienstleistungsverboten und Krypto-Restriktionen.

I. Geänderte Verordnungen
Das 19. Sanktionspaket setzt sich aus mehreren Rechtsakten jeweils vom 23.10.2025 zusammen. Im Kern wurden die Russland-Embargo-Verordnung VO (EU) Nr. 833/2014, die Belarus-Embargo-Verordnung VO (EG) Nr. 765/2006 sowie die Listungs-/Finanzsanktionsverordnung VO (EU) Nr. 269/2014 geändert bzw. durchgeführt.
II. Änderungen der Russland-Embargo-VO 833/2014
Der Schwerpunkt des Pakets liegt bei der VO 833/2014. Inhaltlich betreffen die Änderungen vor allem Güteranhänge, Import- und Exportverbote, Energie (LNG), die sog. Schattenflotte, Transaktionsverbote, Zahlungsnachrichtensysteme, Sonderzonen sowie Dienstleistungen und Krypto.
Ergänzung der Anhänge IV und VII (militärische Endnutzer, Advanced Technology)
Der Anhang IV (militärische Endnutzer bzw. militärisch-industrieller Komplex) wurde um 45 Einträge erweitert. Für die Praxis heißt das: Die Endverbleibs- und Endnutzerprüfung gewinnt erneut an Bedeutung, weil zahlreiche Verbote über die Listung bestimmter POE „getriggert“ werden.
Der Anhang VII (Advanced Technology) wurde in Teil A um weitere Positionen ergänzt; in Teil B wurden mehrere Tabellen neu gefasst (u. a. Fotoapparate/Sensoren/Optik, energetische Materialien und Ausgangsstoffe sowie Chemikalien/Metalle/Legierungen/Verbundwerkstoffe und andere fortgeschrittene Werkstoffe). Dadurch verschiebt sich der Compliance-Fokus teilweise von „klassischen“ Dual-Use-Prüfungen hin zu sehr technischen Annex-Checks auf KN-/HS-Ebene.
Einschränkung des Luxusgüterembargos
Der Anhang XVIII (Luxusgüter) wurde in mehreren Tabellen bereinigt und neu strukturiert. Zwar sind bestimmte HS-Positionen nicht mehr im Luxusgüteranhang enthalten; materiell führt dies jedoch nicht zu einer Liberalisierung, weil die betroffenen Positionen nun in anderen Anhängen der VO 833/2014 gelistet sind und damit weiterhin ausfuhrseitige Beschränkungen gelten. Für Unternehmen ist das ein klassischer Fall, in dem ein „Annex-Shift“ zu Fehlannahmen führen kann, wenn nur ein einzelner Anhang geprüft wird.
Einfuhrseitige Beschränkungen nach Art. 3i (Anhang XXI)
Der Anhang XXI wurde dahingehend geändert, dass nun sämtliche acyclische Kohlenwasserstoffe der KN-Unterposition 2901 1000 importseitig erfasst werden. Damit ist der Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung dieser Waren verboten, sofern sie Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden. Gleichzeitig wurde eine Altvertragsregelung aufgenommen. Zudem enthält das Paket eine Genehmigungsmöglichkeit für bestimmte in Anhang XXI gelistete Güter (HS-Unterposition 8539 49) im Kontext der Trinkwasserdesinfektion.
Ausfuhrseitige Beschränkungen nach Art. 3k (Anhang XXIII und Übergangsanhang XXIIIG)
Der Anhang XXIII wurde erneut in erheblichem Umfang erweitert. Besonders relevant ist die weitgehende Erfassung der HS-Kapitel 25 und 26 (Salz/Schwefel/Steine und Erden etc. sowie Erze/Schlacken/Aschen) sowie weiterer Waren aus den Kapiteln 40, 68 und 69 (Kautschuk; Waren aus Stein/Gips/Zement etc.; keramische Waren).
Zudem sieht das Paket Übergangsfristen (Altvertragsregelungen) vor: Für neu erfasste Güter der in Anhang XXIIIG aufgeführten KN-Codes gilt eine Erfüllungsfrist bis 25.01.2026; für bestimmte keramische Güter (HS-Pos. 6902 und HS-Unterpos. 6909 19) bis 25.04.2026. Darüber hinaus wurde die Genehmigungsmöglichkeit für bestimmte private Haushaltsverwendungen in Russland auf weitere Güter ausgedehnt.
Kauf-, Einfuhr- und Verbringungsverbot für russisches LNG (Art. 3ra)
Kernmassnahme ist das LNG-Verbot. Ab dem 25.04.2026 ist es untersagt, Flüssigerdgas der KN-Unterposition 2711 1100 unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, sofern es Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird. Ebenfalls untersagt ist die Erbringung bzw. Bereitstellung akzessorischer Leistungen (technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel/Finanzhilfen oder sonstige Dienste) im Zusammenhang mit diesem Verbot.
Für Verträge, die vor dem 17.06.2025 geschlossen wurden, eine Laufzeit von über einem Jahr haben und seitdem nicht geändert wurden, gilt ein späterer Startpunkt: In diesen Fällen greifen die Verbote erst ab dem 01.01.2027. Zugleich definiert die Verordnung einen engen Katalog zulässiger „unschädlicher“ Vertragsänderungen (u. a. Mengen- sowie Preis-/Gebührenreduktionen, Anpassung von Vertraulichkeits- und operativen Verfahren, Adressänderungen, konzerninterne Übertragungen, Änderungen aufgrund von Gerichts-/Schiedsverfahren und bestimmte Lieferpunktänderungen für Binnenländer). Praktisch wird damit entscheidend, ob und in welchem Umfang ein „Long-term Contract“ tatsächlich unverändert geblieben ist.
Erweiterung der Beschränkungen zur sog. Schattenflotte (Art. 3s und Anhang XLII)
Bei den Restriktionen gegenüber gelisteten Schiffen wurde klargestellt, dass das Verbot auch Rückversicherungen erfasst. Darüber hinaus wurde Anhang XLII deutlich ausgeweitet: Vier Schiffe wurden gestrichen, 117 neu gelistet; insgesamt umfasst die Liste nun 557 Schiffe. Praktisch ist das insbesondere in der Chartering-, Versicherungs-, Handels- und Logistikkette relevant, weil Screening nicht nur am Vertragspartner, sondern auch auf Schiffs- und IMO-Ebene erfolgen muss.
Transaktionsverbote (u. a. Art. 5aa, 5ad, 5ae, 5h) und Finanzsektor
Das Paket nimmt mehrere Anpassungen bei Transaktionsverboten vor. Die Ausnahme für die Abwicklung eines Joint Ventures oder ähnlicher Rechtsgestaltungen nach Art. 5aa Abs. 3 lit. d wurde bis 31.12.2026 verlängert. Ergänzt wurde zudem eine eng umgrenzte Ausnahme für bestimmte Transaktionen im Ölsektor. Auch die Genehmigungsmöglichkeit für Transaktionen, die für Divestments erforderlich sind, wurde bis 31.12.2026 verlängert.
Im Bankensektor wurden weitere Banken in Anhänge aufgenommen; teilweise wurden Übergangsregeln (Altvertrags-/Zahlungsannahmeregeln) eingeführt. Das Transaktionsverbot gegenüber gelisteten Kryptowerte-Dienstleistern (Art. 5ad) wurde so erweitert, dass es auch vergleichbare und Nachfolgeorganisationen erfasst; Anhang XLV wurde ergänzt und mit Altvertragsregelungen unterlegt. Beim Transaktionsverbot mit gelisteten Häfen und Schleusen (Art. 5ae) ist nun grundsätzlich auch eine Listung ausserhalb Russlands möglich; praktisch bleibt dies derzeit ohne Anwendung, da der entsprechende Annex-Teil bislang leer ist.
Ausweitung des Verbots der Teilnahme an Nachrichtenübertragungssystemen (SPFS, SBP, Mir)
Das Verbot, sich mit dem SPFS-System der Zentralbank Russlands zu verbinden, wird ab dem 25.01.2026 deutlich ausgeweitet. Verboten ist dann auch die Anbindung an Systeme mit Nachrichtenübermittlungsfunktion für den Zahlungsverkehr, die von anderen nach russischem Recht gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen bereitgestellt werden, einschliesslich SBP und Mir. Für Banken, Payment Provider und Corporate Treasury ist dies operativ relevant, weil technische Schnittstellen und Zahlungswege selbst sanktionsrechtlich relevant werden.
Neue Verbote zu russischen Sonderzonen (Art. 5ah, Anhang LII)
Neu eingeführt wurde Art. 5ah VO 833/2014 zu gelisteten russischen Sonderwirtschafts-, Innovations- und Präferenzzonen (Anhang LII). Verboten sind u. a. neue Beteiligungen bzw. die Ausweitung bestehender Beteiligungen, die Gründung neuer Joint Ventures/Zweigniederlassungen/Repräsentanzen sowie der Abschluss neuer Liefer-/Dienstleistungsverträge (einschliesslich IP-/Know-how-bezogener Rechte) in die, aus den oder zur Verwendung in den gelisteten Zonen oder mit dort ansässigen juristischen POE. Hinzu kommt eine Divestment-Pflicht mit Übergangsfrist bis 25.01.2026; zudem sind bestimmte Kontrollstrukturen ausserhalb der Zonen erfasst.
Ausweitung der Sanktionen zur Kryptobranche und Dienstleistungen (Art. 5b, 5ba, 5n)
Die Kryptorestriktionen wurden spürbar ausgeweitet: Art. 5b Abs. 2 erfasst nun neben klassischen Kryptodiensten auch die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten, Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen, Zahlungsauslösung sowie die Ausgabe von E-Geld. Zusätzlich wurde ein Verbot eingeführt, sich an Transaktionen im Zusammenhang mit bestimmten, in Anhang LIII gelisteten Kryptowerten zu beteiligen (Art. 5ba).
Art. 5n (Dienstleistungsverbote) wurde vollständig neu gefasst und erweitert, u. a. um Dienstleistungen in den Bereichen künstliche Intelligenz, Hochleistungsrechnen/Quanteninformatik sowie touristische Dienstleistungen. Für Dienstleister (Consulting, IT, Engineering, Travel) bedeutet das, dass der Leistungsgegenstand noch stärker zu kartieren und gegen den Katalog verbotener Services zu spiegeln ist.
III. Änderungen der Belarus-Embargo-VO 765/2006
Parallel dazu wurden die Belarus-Massnahmen weiter an die Russland-Systematik angeglichen. Neben zusätzlichen Listungen hat der Gesetzgeber die Dienstleistungsverbote erweitert (u. a. Rechnungswesen, integriertes Ingenieurwesen, Stadtplanung, technische Beratungsleistungen, technische Prüf- und Analysedienste) und Softwareverbote für bestimmte Verwendungszwecke im Banken- und Finanzsektor ergänzt. Zudem gilt ab 25.11.2025 ein Verbot, bestimmte kommerzielle weltraumgestützte Dienste (Erdbeobachtung/Satellitennavigation), KI-bezogene Dienste (Zugang zu Modellen/Plattformen für Training/Feinabstimmung/Interferenz) sowie Hochleistungsrechnen/Quanteninformatikdienste zu erbringen. Auch die Güteranhänge und Altvertragsregeln wurden angepasst; importseitig werden nun ebenfalls sämtliche acyclische Kohlenwasserstoffe der KN-Unterposition 2901 1000 erfasst.
IV. Personenbezogene Beschränkungen (VO 269/2014): neue Listungen und definierte Eigentums-/Kontrollkriterien
Die VO 269/2014 wurde durch neue Listungen erweitert (22 natürliche und 42 juristische POE), darunter auch Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten wie China, Hongkong, Vereinigtes Königreich, USA, VAE und Kirgisistan. Damit stellt die EU erneut heraus, dass Umgehungskonstellationen und Drittstaaten-Intermediäre als Sanktionsrisiko gezielt adressiert werden.
Zudem wurde eine neue Listungsmöglichkeit für POE eingeführt, die für Handlungen oder politische Massnahmen verantwortlich sind, welche zur Deportation, Verschleppung oder Zwangsassimilation ukrainischer Minderjähriger beitragen. Praxisrelevant ist ferner die Klarstellung, dass den Finanzsanktionen nur gelistete POE unterliegen; bloss erwähnte, aber nicht gelistete POE sind hingegen nicht automatisch finanzsanktioniert. Schliesslich wurden die Begriffe Eigentum und Kontrolle nunmehr in der VO 269/2014 definiert und damit die bisherige Praxis (Best Practices) in rechtlich verbindlicher Form abgebildet.
V. Ausblick
Mit dem LNG-Verbot setzt das 19. Sanktionspaket einen energiepolitisch bedeutsamen Akzent und erweitert zugleich die Sanktionsarchitektur in zahlreichen technischen und operativen Bereichen (Annex-Checks, Transaktionsverbote, Zahlungsnachrichtensysteme, Sonderzonen, Dienstleistungen/Krypto). Unternehmen sollten daher bestehende Verträge und künftige Transaktionen nicht nur anhand klassischer Güterlisten prüfen, sondern verstärkt auch Zahlungswege, IT-/Service-Scopes, Logistik (Schiffe) sowie gruppeninterne Strukturen in den Blick nehmen. Gleichzeitig empfiehlt es sich, Übergangsfristen, neue Ausnahmen und Genehmigungsmöglichkeiten gezielt mitzuprüfen.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Hendrik Müller-Lankow








