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BGH: Haftung des Vermittlers aufgrund falscher Angaben zum Einlagensicherungsfonds

Aktualisiert: 23. Jan.


Der Vermittler ist ein willkommener Intermediär zwischen Kapitalgeber und Kapitalnehmer. Läuft die Anlage jedoch nicht wie erwartet, steht er regelmäßig als möglicher Haftungsschuldner im Feuer. Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11.01.2007 (Az.: III ZR 193/05) verdeutlicht einmal mehr die hohe Relevanz, welche der Korrektheit von insbesondere schriftlichen Angaben des Vermittlers beizumessen ist. Zur Vermeidung von Haftungsrisiken müssen Vermittler auf eine saubere Ausgestaltung eigener Dokumente und Angaben achten und sollten in Zweifelsfällen professionellen Rechtsrat einholen.



Tatbestand


Der Kläger verwaltete das Vermögen einer Stiftung. Der Beklagte handelte als Repräsentant einer Bank und vermittelte dem Kläger eine Festgeldanlage bei dieser Bank. In diesem Rahmen gab der Vermittler (Beklagter) auch an, die Bank gehöre dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken an, was jedoch tatsächlich nicht der Fall war. Nachdem die Bank von der BaFin geschlossen wurde und über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, nahm der Kläger den Vermittler (Beklagter) auf Schadensersatz in Anspruch.



BGH bejahte die Haftung des Vermittlers


Der BGH bejahte die Haftung des Vermittlers (Beklagte) aufgrund eines geschlossenen Auskunftsvertrags.


Ein Auskunftsvertrag komme im Rahmen der Anlagevermittlung zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent seinen Wunsch auf Inanspruchnahme der besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Bezug auf eine bestimmte Anlageentscheidung deutlich macht und der Vermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt.


Dieser Grundsatz trage zum Schutz des Anlegers bei. Die Interessenlage bei der Vermittlung von Kapitalanlagen werde geprägt durch die regelmäßig erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für den Kapitalanleger und einen zugleich auf seiner Seite ebenso regelmäßig bestehenden Aufklärungsbedarf. Dieser Aufklärungsbedarf könne in der großen Mehrzahl der Fälle nur durch den Vermittler hinreichend befriedigt werden. Umgekehrt bestehe eine im Allgemeinen zu erwartende Sachkunde des Vermittlers.


Ein Auskunftsvertrag kann, so das Gericht, auch durch konkludente Erklärungen zustande kommen. Im entschiedenen Fall hat der Kläger mit seiner Frage nach der Zugehörigkeit der Bank zum Einlagensicherungsfonds deutscher Banken erkennbar gerade die spezifischen Kenntnisse des Vermittlers (Beklagter) über Einzelheiten der angebotenen Kapitalanlage für sich nutzen wollen und seine Anlageentscheidung hiervon abhängig gemacht.


Im Ergebnis verhielt sich der Vermittler pflichtwidrig, da er sachlich unrichtige und auf einer unvollständigen tatsächlichen Grundlage beruhende Angaben über eine tatsächlich nicht bestehende Einlagensicherung gemacht hat. Damit war eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung gegeben.



Kontakt:


Rechtsanwalt, LL. M. (UCL)

Hendrik Müller-Lankow

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