BGH: Keine Prospekthaftung bei geringfügigen Unrichtigkeiten
Aktualisiert: 3. Nov. 2022
In einer Entscheidung vom Februar 2022 hat der BGH den Schutz von Fondsinitiatoren und prospektverantwortlichen Geschäftsführern weiter gestärkt. Er stellte insbesondere fest, dass bloß geringfügige Unrichtigkeiten im Prospekt nicht den Tatbestand des Kapitalanlagebetrugs erfüllen. Er konkretisierte zudem, dass kleinere Berechnungsfehler in der Modellrechnung (Plan-Vermögens-, Finanz- und Ertragslage) nicht zur Begründung einer Strafbarkeit genügen.
Urteilsvolltext abrufbar unter: BGH, Urteil vom 3. Februar 2022 - III ZR 84/21
Das Wichtigste in Kürze
Prospektfehler können den Vorwurf eines Kapitalanlagebetrugs begründen, wenn sie geeignet sind, einen verständigen, durchschnittlich vorsichtigen Kapitalanleger bei seiner Anlageentscheidung zu beeinflussen.
Geringfügige Unrichtigkeiten genügen hierfür nicht.
Die Modellrechnung (Plan-Vermögens-, Finanz- und Ertragslage) ist generell sehr vage und bezieht sich auf einen langen Zeitraum.
Im entschiedenen Fall waren die finanziellen Auswirkungen des Fehlers im Verhältnis zu den Umsätzen der Emittentin und im Verhältnis zum Emissionsvolumen nur sehr gering.
1. Leitsatz des Gerichts
Die unrichtige Darstellung eines wertbildenden Umstands in einem Prospekt wird vom Tatbestand des Kapitalanlagebetrugs nur erfasst, wenn sie geeignet ist, einen verständigen, durchschnittlich vorsichtigen Kapitalanleger bei seiner Anlageentscheidung zu beeinflussen.
2. Tatbestand, der dem Urteil zugrunde lag
Der klagende Anleger nahm den Geschäftsführer einer Publikums-KG auf Schadensersatz in Anspruch. Er stützte sich auf die Behauptung, der Emissionsprospekt habe über für seine Anlageentscheidung erhebliche Umstände unrichtige Angaben gemacht. Hintergrund war eine nach dem Datum der Prospekterstellung geänderte Vertragsklausel in der Vertriebsvereinbarung der Emittentin mit der Vertriebsgesellschaft über deren Stornohaftung. Der Verkaufsprospekt war fehlerhaft, weil er die geänderte Klausel nicht abbildete. Darüber hinaus war auch die dargestellte Modellrechnung (Vermögens-, Finanz- und Ertragslage) fehlerhaft, in der die geänderte Klausel keinen Niederschlag gefunden hat. Die Prospektfehler waren auch für die Anleger nachteilhaft, weil der Provisionsrückzahlungsanspruch der Emittentin gegen die Vertriebsgesellschaft im Falle von Vertragsstornierungen tatsächlich geringer war.
3. Entscheidungsgründe des Gerichts
Der BGH gab dem prospektverantwortlichen Geschäftsführer Recht. Dem Kläger stand kein Anspruch auf Schadensersatz zu, da der Beklagte nicht den Tatbestand des Kapitalanlagebetrugs verwirklicht hat.
a. Tatbestand Kapitalanlagebetrug
Gemäß § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer
im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten
über den Vermögensstand
hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände
gegenüber einem größeren Kreis von Personen
unrichtige vorteilhafte Angaben macht
oder nachteilige Tatsachen verschweigt.
i. Auslegung von „erhebliche Umstände“
Das Tatbestandsmerkmal des „erheblichen Umstands“ erfüllen, so das Gericht, nur solche Aspekte, die für einen durchschnittlichen Anleger von Bedeutung sein können. Die Offenbarungspflicht ist auf diejenigen wertbildenden Faktoren zu beschränken, die nach den Erwartungen des Kapitalmarkts für die Anleger bei ihrer Investitionsentscheidung von Bedeutung sind, wobei eine objektive Betrachtungsweise geboten ist. Maßgeblich ist der verständige, durchschnittlich vorsichtige Kapitalanleger, in dessen Rolle sich der Herausgeber des Prospekts zu versetzen hat.
ii. Geringfügige Unrichtigkeiten genügen nicht
Darauf aufbauend sah der BGH allein den Umstand, dass die beim Vertrieb im Falle von Stornierungen verbleibenden Provisionen höher sind als prospektiert und damit die Einnahmen des Fonds in der Modellrechnung falsch dargestellt werden, nicht als „erheblichen Umstand“ an. Ein solcher Maßstab würde nämlich den Straftatbestand des Kapitalanlagebetrugs zu sehr erweitern.
iii. Kein Widerspruch gegen bestehende Rechtsprechung
In dieser Wertung stellte sich der erkennende Senat auch nicht in Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des BGH zur Ausweispflicht von Innenprovisionen. Danach müssen die Angaben in einem Prospekt zur Gesamthöhe der Innenprovision zutreffend sein und eine Irreführungsgefahr darf nicht bestehen. Allerdings war der BGH bisher nicht mit nur geringfügigen Unrichtigkeiten bei der Angabe der Innenprovision befasst.
b. Anwendung dieser Grundsätze auf den Fall
In dem entschiedenen Fall sah das Gericht das Tatbestandsmerkmal „erheblicher Umstand“ als nicht gegeben an. Zwar ließen die Angaben der Modellrechnung Rückschlüsse auf die Werthaltigkeit der Kapitalanlage zu. Allerdings sei eine Modellrechnung nur sehr vage und beziehe sich auf einen sehr langen Zeitraum. Die zu erwartenden Provisionsrückzahlungsansprüche der Emittentin hätten sich aufgrund der geänderten Klausel nur sehr geringfügig reduziert. Im Hinblick auf die Umsatzerlöse betrug die Reduzierung lediglich 0,070 % bzw. 0,035 % und im Verhältnis zum planmäßigen Mittelzufluss (Emissionsvolumen) lediglich 0,117 %.
4. FAQ
Was ist eine Publikums-KG?
Was ist Stornohaftung?
Ihr Ansprechpartner:
Dr. Hendrik Müller-Lankow
Rechtsanwalt, LL. M. (UCL)
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