EU-Sanktionen: Zahlungen an Unternehmen unter russischer Treuhandverwaltung

Russland hat mit dem Präsidialdekret Nr. 302 vom 25. April 2023 einen Mechanismus geschaffen, nach dem Beteiligungen und andere Vermögenswerte einer russischen „vorübergehenden Verwaltung“ (russische Treuhandverwaltung) unterstellt werden können. In der Praxis betrifft sie insbesondere russische Unternehmen, die zuvor unter der Kontrolle von Unternehmen aus der Europäischen Union standen. Die russische Treuhandverwaltung ist dabei als Reaktion auf restriktive Maßnahmen sogenannter „unfreundlicher Staaten“ (unfriendly states) ausgestaltet und steht damit insbesondere im Zusammenhang mit den von der Europäischen Union gegen Russland verhängten Sanktionen.
Für Unternehmen aus Deutschland bzw. der Europäischen Union stellt sich deshalb die Frage, ob bestehende Geschäftsbeziehungen mit einem russischen Unternehmen fortgeführt und insbesondere Zahlungen an dieses Unternehmen weiterhin geleistet werden dürfen, nachdem es einer solchen russischen Treuhandverwaltung bzw. vorübergehenden Verwaltung unterstellt worden ist. Die Einsetzung eines russischen Treuhandverwalters führt für sich genommen jedoch noch nicht zu einem Zahlungsverbot nach dem EU-Sanktionsrecht.
Die eigentliche sanktionsrechtliche Problematik entsteht vielmehr insbesondere dann, wenn der von Russland eingesetzte Treuhandverwalter oder eine diesen kontrollierende natürliche oder juristische Person vom Rat der Europäischen Union sanktioniert wird. Dann stellt sich die Frage, ob das unter russischer Treuhandverwaltung stehende Unternehmen aufgrund der Stellung des gelisteten Verwalters als in dessen Eigentum oder unter dessen Kontrolle stehend anzusehen ist und Zahlungen an das unter Treuhandverwaltung stehende Unternehmen deshalb eine nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verbotene mittelbare Bereitstellung von Geldern an die gelistete Person darstellen.

Das Bereitstellungsverbot: Eigentum und Kontrolle als zentrale Kriterien
Nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 dürfen gelisteten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen (Bereitstellungsverbot).
Bei Zahlungen an eine Gesellschaft, die selbst nicht in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 gelistet ist, kommt es nach der Praxis des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission insbesondere darauf an, ob diese Gesellschaft im Eigentum oder unter der Kontrolle einer gelisteten Person steht. Ist dies der Fall, kann die Zahlung an die Gesellschaft grundsätzlich als mittelbare Bereitstellung an die gelistete Person angesehen werden.
Die Verordnung unterscheidet dabei zwischen „Eigentum“ und „Kontrolle“. Nach Art. 1 Buchst. i der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 liegt Eigentum insbesondere bei einem Besitz von mindestens 50 % der Eigentumsrechte oder einer Mehrheitsbeteiligung vor. Art. 1 Buchst. j enthält demgegenüber eine nicht abschließende Reihe von Kriterien, anhand derer eine Kontrolle über eine Gesellschaft festgestellt werden kann.
Gerade bei der russischen Treuhandverwaltung müssen beide Kriterien getrennt untersucht werden.
Eigentum: Das Präsidialdekret Nr. 302 überträgt die Gesellschaftsanteile nicht auf den Verwalter
Hinsichtlich des Eigentums ist die Rechtslage vergleichsweise klar. Das russische Präsidialdekret Nr. 302 ordnet keinen Übergang des Eigentums auf den vorläufigen Verwalter an.
Ziff. 5 des Präsidialdekrets bestimmt vielmehr, dass der vorläufige Verwalter die Befugnisse des Eigentümers in Bezug auf die unter vorläufiger Verwaltung stehenden Vermögenswerte ausübt, allerdings „mit Ausnahme der Befugnis zur Verfügung über das Vermögen“.
Die Einräumung von Verwaltungs- oder Eigentümerbefugnissen ist damit von einem Übergang des Eigentums selbst zu unterscheiden. Der bisherige Anteilseigner verliert nicht allein aufgrund der Anordnung der vorläufigen Verwaltung sein Eigentum an den Gesellschaftsanteilen; der Verwalter wird seinerseits nicht zum Anteilseigner.
Dementsprechend lässt sich eine mittelbare Bereitstellung nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 in einer solchen Konstellation nicht bereits mit der Begründung annehmen, der gelistete Verwalter sei aufgrund des Präsidialdekrets Eigentümer des unter Treuhandverwaltung gestellten Unternehmens geworden.
Deutlich schwieriger ist die zweite Frage: diejenige nach der Kontrolle.
Kontrolle: die eigentliche sanktionsrechtliche Kernfrage
Art. 1 Buchst. j der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 knüpft Kontrolle nicht allein an die formale Gesellschafterstellung. Von Bedeutung können beispielsweise die Möglichkeit zur Bestellung oder Abberufung von Mitgliedern der Unternehmensorgane, die Verfügung über Stimmrechte, die Ausübung eines beherrschenden Einflusses oder Rechte zur Nutzung von Vermögenswerten der Gesellschaft sein.
Ein russischer Treuhandverwalter kann durch das Präsidialdekret Nr. 302 erhebliche Befugnisse erhalten. Daraus folgt jedoch nicht zwangsläufig, dass jede nach diesem Dekret begründete vorläufige Verwaltung zugleich als „Kontrolle“ im Sinne von Art. 1 Buchst. j der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 anzusehen ist.
Hierfür spricht auch der Regelungszusammenhang der Verordnung. Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthält gerade für die russische Treuhandverwaltung einen besonderen Listungstatbestand. Er erfasst unter anderem in Russland niedergelassene Einrichtungen, die zuvor im Eigentum oder unter der Kontrolle von in der Union niedergelassenen Einrichtungen standen und von einer durch die russische Regierung erzwungenen Übertragung der Inhaberschaft oder Kontrolle betroffen sind. Daneben können Personen und Einrichtungen gelistet werden, die von einer solchen Übertragung profitieren, sowie Personen, die in Leitungsgremien der betroffenen russischen Unternehmen berufen wurden.
Die Verordnung ermöglicht also dem Rat ausdrücklich, auch das unter Treuhandverwaltung gestellte russische Unternehmen selbst zu listen. Ist das Unternehmen selbst nicht gelistet, während lediglich der Verwalter oder eine mit diesem verbundene Person sanktioniert wurde, kann daraus zwar nicht ohne Weiteres auf die Zulässigkeit sämtlicher Zahlungen geschlossen werden. Es spricht jedoch gegen einen Automatismus, wonach bereits die bloße Einsetzung eines gelisteten Treuhandverwalters zwingend dazu führen müsste, dass auch das verwaltete Unternehmen als von dieser Person kontrolliert gilt.
Andernfalls würde die Listung des Verwalters wirtschaftlich weitgehend dieselben Folgen entfalten wie eine ausdrückliche Listung des verwalteten Unternehmens: Gelder des Unternehmens wären faktisch eingefroren und Dritte dürften ihm keine Gelder mehr bereitstellen, obwohl der Rat gerade über eine eigene Rechtsgrundlage verfügt, um das Unternehmen selbst in Anhang I aufzunehmen.
Hinzu kommt, dass der besondere Listungstatbestand des Art. 3 Abs. 1 Buchst. j auch dem Schutz der Interessen von in der Europäischen Union niedergelassenen Anteilseignern dient, deren russische Beteiligungen zwangsweise unter vorläufige Verwaltung gestellt wurden. Auch dieser Regelungszweck spricht dagegen, die russische Maßnahme durch eine automatische Ausdehnung des europäischen Bereitstellungsverbots zusätzlich zulasten des europäischen Anteilseigners zu verstärken.
Entscheidend bleiben die tatsächlichen Befugnisse des Treuhandverwalters
Damit ist die Kontrollfrage jedoch nicht abstrakt beantwortet. Sie erfordert eine Untersuchung der konkreten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse.
Zu prüfen ist insbesondere, welche Befugnisse der Treuhandverwalter aufgrund des Präsidialdekrets, des russischen Gesellschaftsrechts und der gesellschaftsrechtlichen Dokumente tatsächlich besitzt und wie diese Befugnisse seit Beginn der Treuhandverwaltung ausgeübt wurden. Von Bedeutung kann beispielsweise sein, ob er der operativen Geschäftsführung Weisungen erteilen kann, ob er Zugriff auf Bankkonten oder andere Vermögenswerte besitzt und ob er tatsächlich in das laufende Geschäft eingegriffen hat.
Ebenso wichtig sind die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem verwalteten Unternehmen und dem Treuhandverwalter. Bestehen besondere Vereinbarungen zwischen beiden? Welche Vergütung erhält der Verwalter? Besteht lediglich ein Anspruch auf Erstattung tatsächlich entstandener Verwaltungskosten oder eine pauschale, gewinnabhängige oder erfolgsabhängige Vergütung? Können Zahlungen, die ein europäischer Geschäftspartner an das verwaltete Unternehmen leistet, unmittelbar oder mittelbar zur Erfüllung solcher Ansprüche verwendet werden?
Gerade diese tatsächlichen Umstände können darüber entscheiden, ob eine Zahlung lediglich dem eigenen Geschäftsbetrieb des nicht gelisteten Unternehmens dient oder ob der gelistete Verwalter aus ihr einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen kann.
Auch die konkrete Zahlung muss untersucht werden
Selbst bei bestehenden Kontrollindizien kann deshalb eine transaktionsbezogene Betrachtung erforderlich sein. Nach der Praxis des Rates kann unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände im Einzelfall geprüft werden, ob vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann, dass die betreffenden Gelder von der gelisteten Person genutzt werden oder ihr zugutekommen.
Von Bedeutung sind dabei unter anderem der Rechtsgrund und der Zeitpunkt der Vertragsbeziehung, der konkrete Zahlungszweck, die tatsächlichen Zahlungsströme und die Möglichkeiten des Verwalters, über die Gelder zu verfügen.
Auch geeignete Absicherungsmaßnahmen können in die Bewertung einfließen. Denkbar sind etwa eine vertragliche Zweckbindung der Zahlung, die ausdrückliche Untersagung einer Weiterleitung an den Treuhandverwalter oder gelistete Personen und eine nachträgliche Überprüfung der Mittelverwendung. Je nach Sachverhalt kann es sinnvoll sein, die tatsächlichen Zahlungsströme und die Einhaltung solcher Vorgaben zusätzlich durch unabhängige Nachweise oder Bestätigungen überprüfen zu lassen.
Zahlungen nach Russland unter Treuhandverwaltung erfordern eine Einzelfallprüfung
Für Zahlungen an russische Unternehmen unter vorläufiger Verwaltung nach dem Präsidialdekret Nr. 302 gibt es daher keine pauschale Antwort.
Ein Eigentumsübergang auf den Treuhandverwalter findet allein aufgrund der Anordnung der vorläufigen Verwaltung nicht statt. Die zentrale sanktionsrechtliche Frage ist vielmehr, ob ein gelisteter Verwalter oder eine andere gelistete Person im konkreten Fall „Kontrolle“ im Sinne von Art. 1 Buchst. j der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 ausübt und ob die konkrete Zahlung dieser Person unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung gestellt wird oder zugutekommt.
Diese Bewertung hängt von der konkreten Ausgestaltung der Treuhandverwaltung, den tatsächlich ausgeübten Befugnissen, den wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Verwalter und Unternehmen sowie dem jeweiligen Zahlungsstrom ab. Gerade bei laufenden Vertragsbeziehungen sollte diese Prüfung vor Durchführung der Zahlung vorgenommen und nachvollziehbar dokumentiert werden.
KRONSTEYN unterstützt Unternehmen bei der sanktionsrechtlichen Bewertung und Gestaltung solcher Konstellationen. Dies umfasst insbesondere die Analyse der russischen Treuhandverwaltung und der Eigentums- und Kontrollverhältnisse, die Prüfung konkreter Zahlungsströme, die Entwicklung geeigneter vertraglicher und tatsächlicher Absicherungsmaßnahmen sowie – soweit erforderlich – die Begleitung der Kommunikation mit den zuständigen Behörden, insbesondere der Deutschen Bundesbank.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Hendrik Müller-Lankow, LL.M. (UCL)








