
Professionelle Erstellung eines Prospekts für Ihre Anleihe
Legal Excellence
Sie planen die Emission einer Anleihe bzw. Schuldverschreibung für Privatanleger? Dann benötigen Sie in der Regel einen Wertpapierprospekt, der den Anforderungen der EU-ProspektVO und der BaFin entspricht und die Haftungsrisiken minimiert. Die Kanzlei Kronsteyn begleitet Sie während dem gesamten Prozess Ihrer Wertpapieremission.
Prospektpflicht
Grundsätzlich dürfen Wertpapiere gemäß Art. 3 der EU-ProspektVO erst nach der Veröffentlichung eines Prospekts öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden. In der Regel wird eine Prospektpflicht jedenfalls aufgrund eines öffentlichen Angebots zu bejahen sein, wenn sich das Angebot an Privatanleger richtet.
Eine Übersicht über verschiedene Ausnahmen von der Prospektpflicht können Sie hier herunterladen.
Erstellung des Prospekts
Die EU-ProspektVO (VO (EU) 2017/1129) bietet die Möglichkeit der Erstellung verschiedener Prospektarten, d.h. den einheitlichen oder dreiteiligen Prospekt, den Basisprospekt, den Wachstumsprospekt und das universelle Registrierungsformular nebst Ergänzungen. Der einheitliche Prospekt eignet sich vor allem für Emittenten mit einem geringen bis mittleren Emissionsvolumen (bis ca. 50–100 Mio. EUR) und einer einmaligen oder seltenen Emission, die keine fortlaufende Emissionstätigkeit oder ein Emissionsprogramm verfolgen.
Die Inhalte des Prospekts und ihre Darstellung richten sich zunächst – in aufsichtsrechtlicher Hinsicht – nach den näheren Vorgaben der EU-ProspektVO, der DelVO (EU) 2019/980 und der DelVO (EU) 2019/979 sowie spezifischen Vorgaben der BaFin aus ihrer Verwaltungspraxis. In zivilrechtlicher Hinsicht sind darüber hinaus diverse Grundsätze der Rechtsprechung zu beachten, um Haftungsrisiken zu minimieren.
Billigung des Prospekts
Der Wertpapierprospekt bedarf vor seiner Veröffentlichung der Billigung durch die BaFin. Die Prüfung der BaFin beschränkt sich auf die formale Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz im Sinne der einschlägigen Vorgaben. Die BaFin hat ab Eingang eines Billigungsantrags grundsätzlich 10 Werktage Zeit, um die Billigung auszusprechen oder Änderungen anzufordern. Änderungen wesentlicher Umstände nach der Billigung erfordern einen Prospektnachtrag, der ebenfalls der BaFin vorzulegen ist.
Leistungen von Kronsteyn
Kronsteyn begleitet Sie von der Konzeption Ihrer Anleihe, der Erstellung des Prospekts und Fragen rund um den Vertrieb. Bitte kontaktieren Sie bei Interesse Rechtsanwalt Dr. Hendrik Müller-Lankow.
