Haftung für ein fehlerhaftes Basisinformationsblatt (KID/BIB)
- RA Dr. Hendrik Müller-Lankow, LL.M. (UCL)
- vor 13 Stunden
- 2 Min. Lesezeit
Das Basisinformationsblatt (BIB bzw. Key Information Document, KID) im Sinne der PRIIP-VO hat eine besondere Informationsfunktion für den Anleger. Denn andere vertragsbegleitende Dokumente, wie ein etwaiger Prospekt oder sonstige Vertragsbedingungen, sind in der Regel zu umfangreich und komplex. Das Basisinformationsblatt stellt demgegenüber bestimmte Informationen in kurzer und leicht verständlicher Form dar und wird daher von Anlegern häufiger gelesen.
Es verwundert daher nicht, dass das Basisinformationsblatt auch haftungsrelevant ist. Eine Haftung für ein fehlerhaftes Basisinformationsblatt kommt insbesondere für den PRIIP-Hersteller (d.h. die KVG im Falle eines Investmentvermögens) oder auch für PRIIP-Berater in Betracht, die das Produkt vermittelt haben.
Bei der Haftung von PRIIP-Herstellern und PRIIP-Beratern gibt es jedoch noch viele ungeklärte Rechtsfragen. Anders als bei der Prospekthaftung hat der BGH die Rechtslage noch nicht weitgehend ausdifferenziert und geklärt. Einen kurzen Überblick soll jedoch dieser Beitrag geben.

Haftung des PRIIP-Herstellers
Der PRIIP-Hersteller ist die Fondsgesellschaft bzw. Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG), wenn es sich bei dem PRIIP um ein Investmentvermögen (OGAW oder AIF) im Sinne des KAGB handelt, der Emittent, wenn es sich um ein Wertpapier oder eine Vermögensanlage handelt, oder das Versicherungsunternehmen, wenn es sich um ein Versicherungsanlageprodukt handelt.
Für den PRIIP-Hersteller gibt es mit Art. 11 der PRIIP-VO eine spezifische Haftungsregelung, deren Anwendungsumfang jedoch rechtlich umstritten und gerichtlich bisher nicht geklärt ist (Stand: 26.06.2025). Nach einer strengen Ansicht wird Art. 11 der PRIIP-VO als verschuldensunabhängige Haftungsgrundlage angesehen. Nach anderer und m.E. richtiger Ansicht gelten über Art. 11 der PRIIP-VO hinaus die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Haftungsregelungen, die ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraussetzen.
Jedenfalls bei Basisinformationsblättern für Investmentvermögen im Sinne des KAGB sprechen sehr gute Gründe für eine analoge Anwendung der alten Haftungsgrundsätze für Wesentliche Anlegerinformationen (WAI), welche noch bis zum Ablauf des Jahres 2022 erstellt werden mussten. Die Analogie würde die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken.
Haftung für PRIIP-Verkäufer
In die Kategorie der PRIIP-Verkäufer fallen insbesondere Anlageberater, Anlagevermittler und Versicherungsvermittler. Für sie gilt Art. 11 der PRIIP-VO nicht, da sich der Anwendungsbereich dieser Regelung nur auf PRIIP-Hersteller erstreckt. Auch insoweit greifen daher die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Haftungsregelungen. Ebenfalls sollten im Hinblick auf Investmentvermögen die alten Haftungsregelungen für Wesentliche Anlegerinformationen (WAI) analog Anwendung finden. Diese sehen jedoch für Berater und Vermittler eine im Vergleich zur Kapitalverwaltungsgesellschaft höhere Hürde vor: eine Haftung ist nur bei Vorsatz vorgesehen.
Nähere Einzelheiten zur etwaigen Haftung von Anlageberatern bei fehlerhaftem Basisinformationsblatt (KID) lesen Sie in dem verlinkten Beitrag.
Leistungen von Kronsteyn
Kronsteyn begleitet Sie bei allen Rechtsfragen rund um die Konzeption und Umsetzung Ihres Investmentangebots, einschließlich der Bereitstellung rechtlich geprüfter Basisinformationsblätter. Bitte nehmen Sie Kontakt mit Rechtsanwalt Hendrik Müller-Lankow auf.
Die Umsetzung der AIFMD II (AIFMD 2) in Deutschland bringt unter anderem Änderungen für das Liquiditätsmanagement mit sich.
Kreditfonds: Das Fondsmarktstärkungsgesetz setzt die AIFMD II (AIFMD 2) um und regelt die Kreditvergabe durch AIF im KAGB neu.
Vorgaben an Werbung (Marketing-Anzeigen, Marketingunterlagen) für OGAW, AIF und andere Fonds gem. MiFID, BaFin, ESMA, KAGB, WpHG etc.