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Kreditfonds auflegen

Legal Excellence

Die Auflage von Kreditfonds war bisher durch eine restriktive deutsche Gesetzeslage geprägt. Eine europarechtliche Notwendigkeit hierfür bestand jedoch nicht. 

 

Die Erstvergabe von Gelddarlehen ist bisher im Wesentlichen geschlossenen Spezial-AIF vorbehalten. Lediglich beim Zweiterwerb von Darlehen von einem originären Darlehensgeber (beispielsweise Bank/Kreditinstitut) bestehen flexiblere Möglichkeiten – freilich unter Inkaufnahme eines Margenabschlags zugunsten des originären Darlehensgebers.

Aufgrund der Änderungen durch die AIFMD II (AIFMD 2) wird der deutsche Gesetzgeber nicht mehr umhinkommen, das Recht der Kreditvergabe durch AIF zu liberalisieren. Mit dem Entwurf des Fondsmarktstärkungsgesetzes hat noch die alte Ampelregierung einen ersten Schritt in diese Richtung getan. Die AIFMD II ist insoweit bis zum 16.04.2026 in nationales Recht umzusetzen.

Der nachfolgende Client Alert gibt Ihnen einen praktischen Überblick, wenn Sie bereits einen Kreditfonds betreiben oder einen Kreditfonds auflegen möchten. Das Dokument stellt die Möglichkeiten zur Darlehensvergabe bei den einzelnen in Deutschland möglichen Fondsvehikeln und Änderungen durch den Entwurf des Fondsmarktstärkungsgesetzes dar.

Kronsteyn begleitet Ihren Kreditfonds in allen Fragen des Aufsichts-, Gesellschafts- und Steuerrechts.

Einige Kernpunkte der neuen Regelungen zur Kreditvergabe durch Kreditfonds sind:

 

  • Sämtliche Spezial-AIF sind befugt, Kredite auch dann zu vergeben, wenn der Kreditnehmer kein Beteiligungsunternehmen ist (§ 273a KAGB-RegE).

  • Auch Publikumsinvestmentvermögen erfahren eine Lockerung. Sonstige Investmentvermögen können Kredite bis zu 30 % und geschlossene Publikums-AIF können Kredite bis zu 50 % des Kapitals des AIF vergeben.

  • Qualifiziert ein offener AIF als „kreditvergebender AIF“ (§ 1 Abs. 19 Nr. 24c KAGB-RegE), weil er in besonders hohem Maße Kreditrisiken ausgesetzt ist, ist gegenüber der BaFin (aktiv) nachzuweisen, dass das Liquiditätsrisikomanagementsystem mit der Anlagestrategie und Rücknahmepolitik vereinbar ist (§ 30 Abs. 3a KAGB-RegE).

  • Leverage-Grenze von kreditvergebenden AIF (s. o.): 175 % (offen) bzw. 300 % (geschlossen) (§ 29a Abs. 5 KAGB-RegE).

Der Gesetzgebungsvorschlag zum Fondsmarktstärkungsgesetz wurde noch nicht verabschiedet. Aufgrund des Anfang 2025 neu konstituierten Bundestags muss der Gesetzgebungsvorschlag neu in das Parlament eingebracht und verabschiedet werden (Stand: 18.04.2025). Mit Änderungen des ursprünglichen Vorschlags kann gerechnet werden.

Leistungsspektrum

Kronsteyn berät Kapitalverwaltungsgesellschaften bei der Konzeption, der Auflage, der Verwaltung und dem Vertrieb von Kreditfonds. Das Leistungsspektrum umfasst unter anderem:

  • Gesellschafts-, aufsichts- und steuerrechtliche Konzeption von Kreditfonds

  • Vorbereitung und Durchführung von Erlaubnis- und Registrierungsverfahren und strategische Interaktion mit der BaFin

  • Bereitstellung erforderlicher Fondsdokumente wie Anlagebedingungen, Investoreninformationen und Gesellschaftsverträgen

  • Bereitstellung von standardisierten Darlehensbedingungen (AGB)

  • Rechtliche Konzeption von Vertriebsstrukturen und Bereitstellung von Vertriebsvereinbarungen

  • Prüfung von Marketingunterlagen und sonstigen Werbeanzeigen

  • Vertretung in Gerichtsverfahren, einschließlich der Abwehr von Anlegerklagen

Kronsteyn – Legal Excellence

Kronsteyn bietet spezialisierte Beratung im deutschen und europäischen Finanzmarktrecht. Die Schwerpunkte liegen auf dem Wertpapier- und Emissionshandel, Marktinfrastrukturen und der Vermögensverwaltung. Anspruch der Kanzlei ist juristische Exzellenz – jeden Tag, um höchsten Erwartungen gerecht zu werden.

Kontakt

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Friedrich-Ebert-Anlage 49
60308 Frankfurt am Main

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