Neue Regelungen für Kreditfonds (Debt Funds) – AIFMD II-Umsetzung in Deutschland
- RA Dr. Hendrik Müller-Lankow, LL.M. (UCL)

- 21. Okt. 2024
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 20. Feb.
Die Richtlinie (EU) 2024/927 (AIFMD II bzw. AIFMD 2) verpflichtet den deutschen Gesetzgeber, dem Recht der Kreditfonds (Debt Funds) bzw. der Kreditvergabe durch AIF einen neuen Rahmen zu geben. Im Kern ist dieser neue Rahmen bis zum 16.04.2026 umzusetzen.
Bereits die Vorgängerregierung hat am 21.10.2024 einen Entwurf für ein Umsetzungsgesetz veröffentlicht (siehe RegE zum Fondsmarktstärkungsgesetz). Aufgrund der vorzeitigen Auflösung des Bundestags kam es im Bundestag aber nicht mehr zu einer Abstimmung darüber. Die schwarz-rote Nachfolgerregierung hat ihren Gesetzesentwurf zur AIFMD II-Implementierung (siehe RegE zum Fondsrisikobegrenzungsgesetz) am 07.01.2026 veröffentlicht und beabsichtigt damit eine 1:1-Umsetzung.
Dieser Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen für Kreditfonds (Debt Funds) nach dem Fondsrisikobegrenzungsgesetz. Wegen der Änderungen für kleine AIF, die von registrierten KVG verwaltet werden, wird auf den hier verlinkten Beitrag verwiesen.

Bisherige Rechtslage
Bisher hat die deutsche Gesetzgebung Kreditfonds bzw. die Kreditvergabe durch AIF im KAGB restriktiv gehandhabt und dadurch das Kreditgeschäft als Kernbereich des Bankwesens besonders geschützt. So ist die Erstvergabe von Krediten bisher lediglich geschlossenen Spezial-AIF vorbehalten. Lediglich bei der Vergabe von Gesellschafterdarlehen bestehen auch für andere Fondsvehikel Spielräume. Der Zweiterwerb von bereits ausgegebenen Darlehen ist demgegenüber bereits schon jetzt breitflächiger möglich.
Beseitigung eines Standortnachteils deutscher Fonds
Auf EU-Ebene war dieser strenge deutsche Regulierungsansatz nicht vorgegeben. Denn die AIFMD schränkt die Möglichkeit von AIFM, Kredite zu vergeben, grundsätzlich nicht ein. Das zog jedenfalls für deutsche offene AIF einen Standortnachteil im europäischen Wettbewerb nach sich. Die AIFMD II (AIFMD 2) zwingt nun den deutschen Gesetzgeber, seinen bisherigen restriktiven Ansatz aufzugeben. Denn die Richtlinie setzt voraus, dass die Kreditvergabe durch alle von der AIFMD erfassten AIF zulässig sein muss.
Auch künftige Restriktionen für Kreditfonds
Eine Abgrenzung zum Kreditgewerbe wird dennoch beibehalten. Es ist AIF weiterhin verboten, Kredite bzw. Darlehen an Verbraucher zu vergeben. Neu ist zudem ein Verbot von Verbriefungsstrategien, welche ebenfalls dem Bankgewerbe vorbehalten bleiben.
Fondsrisikobegrenzungsgesetz setzt AIFMD II um
Die für Deutschland ab dem 16.04.2026 geplanten Änderungen des KAGB hat die Bundesregierung in ihrem Entwurf des Fondsrisikobegrenzungsgesetzes veröffentlicht. Dieser Entwurf könnte im Laufe Gesetzgebungsverfahrens nochmal angepasst werden.
Kernelemente der neuen Regelungen zur Kreditvergabe
Die Kernelemente der neuen Regelungen zur Kreditvergabe in Umsetzung der AIFMD II (AIFMD 2) sind:
Sämtliche Spezial-AIF sind befugt, Kredite auch dann zu vergeben, wenn der Kreditnehmer kein Beteiligungsunternehmen ist (§ 273a KAGB-RegE).
Auch Publikumsinvestmentvermögen erfahren eine Lockerung. Sonstige Investmentvermögen können Kredite bis zu 30 % und geschlossene Publikums-AIF können Kredite bis zu 50 % des Kapitals des AIF vergeben.
Qualifiziert ein offener AIF als „kreditvergebender AIF“ (§ 1 Abs. 19 Nr. 24d KAGB-RegE), weil er in besonderem Maße Kreditrisiken ausgesetzt ist, ist gegenüber der BaFin (aktiv) nachzuweisen, dass das Liquiditätsrisikomanagementsystem mit der Anlagestrategie und Rücknahmepolitik vereinbar ist (§ 30 Abs. 3a KAGB-RegE). Siehe auch ESMA34-1985693317-1085.
Leverage-Grenze von kreditvergebenden AIF: 175 % (offen) bzw. 300 % (geschlossen) (§ 29a Abs. 5 KAGB-RegE).
Die Kreditvergabe an den AIFM und bestimmte andere dem AIF nahestehende Personen ist ausdrücklich untersagt (§ 29a Abs. 7 KAGB-RegE). Bisher fielen solche Geschäfte unter den allgemeinen Grundsatz zur Vermeidung von Interessenkonflikten (siehe aber Nr. 4.6(8) KAMaRisk).
Verbriefungsstrategien sind untersagt (§ 29a Abs. 9 KAGB-RegE). Wird eine im Einzelfall gerechtfertigte Kreditübertragung auf Dritte durchgeführt, ist grds. ein Risikoeinbehalt von 5 % zu vereinbaren (§ 29b KAGB-RegE).
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