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Kleiner AIF als Kreditfonds: Das gilt nach der AIFMD II-Reform

  • Autorenbild: RA Dr. Hendrik Müller-Lankow, LL.M. (UCL)
    RA Dr. Hendrik Müller-Lankow, LL.M. (UCL)
  • 20. Feb.
  • 3 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 24. Feb.


Die Richtlinie (EU) 2024/927 (AIFMD II bzw. AIFMD 2) gibt dem Recht der Kreditvergabe durch oder für Alternative Investmentfonds (AIF) eine neue Grundlage (siehe diesen Beitrag). Dies gilt jedoch nur für solche AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG bzw. AIFM), die nicht als registrierte KVG (auch: sAIFM oder KVG light) vom Anwendungsbereich der AIFMD überwiegend ausgenommen sind.


Der deutsche Gesetzgeber hat die AIFMD II bis zum 16.04.2026 umzusetzen. Mit dem Fondsrisikobegrenzungsgesetz beabsichtigt er nicht nur eine 1:1-Umsetzung der AIFMD II – einschließlich der Regelungen für Kreditfonds (Debt Funds). Darüber ändert er auch den nationalen rechtlichen Rahmen für kleine KVG. Dieser Beitrag gibt Ihnen einen Überblick, was sich für die KVG light hinsichtlich der Kreditvergabe ändert.



Symbolbild: Kreditvergabe durch registrierte KVG: Die AIFMD II-Reform


Rechtslage bis zur Reform: Enge Grenzen bei der Kreditvergabe


Nach dem bis zum Inkrafttreten des Fondsrisikobegrenzungsgesetzes geltenden § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 KAGB a. F. war die Kreditvergabe durch registrierte KVG nur sehr eingeschränkt möglich.


Für offene Spezial-AIF war lediglich die Vergabe von Gesellschafterdarlehen bis zur Höhe von 50 % des Kapitals des AIF zulässig. Andere Darlehen durften nicht vergeben werden. Für geschlossene Spezial-AIF bestanden über Gesellschafterdarlehen hinaus weitere Möglichkeiten der Darlehensvergabe: unter Beachtung einer Leverage-Grenze und einer Anlagegrenze je Darlehensnehmer von 20 % des Kapitals des AIF konnte der sAIFM für den AIF Darlehen an Unternehmer (nicht Verbraucher) vergeben.


Bei als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft anerkannten AIF und bei Europäischen Risikokapitalfonds (EuVECA) und Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF) waren schon damals die insoweit maßgeblichen Vorschriften bei der Vergabe von Gesellschafterdarlehen zu beachten.


Darüber hinaus hatte die registrierte KVG für den AIF im Hinblick auf die Darlehensvergabe bestimmte Compliance-Vorgaben einzuhalten. So griffen bestimmte allgemeine Verhaltensregeln, Regelungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten und bestimmte Vorgaben zu Bewertungen und zum Liquiditäts- und Risikomanagement. Soweit ein Risikomanagementsystem zu betreiben war, musste sich die kleine KVG – unter Beachtung des Proportionalitätsprinzips – bei der Umsetzung an der KAMaRisk orientieren.


Der Zweiterwerb von Darlehensforderungen oder die Begründung von Darlehensforderungen im Rahmen von Restrukturierungen waren jedoch schon damals grundsätzlich durch die vorstehenden Einschränkungen schon damals nicht betroffen. Compliance-Vorgaben griffen jedoch auch insoweit.



Änderungen durch das Fondsrisikobegrenzungsgesetz


Zunächst sah der Referentenentwurf zum Fondsrisikobegrenzungsgesetz einen lediglich einen Wegfall der Zulässigkeitsvoraussetzungen und Anlagegrenzen für die Darlehensvergabe vor. Im Hinblick auf die Compliance-Anforderungen sollten registrierte KVG jedoch dieselben Anforderungen wie erlaubnispflichtige KVG erfüllen. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass die kleine KVG für die Kreditvergabe über angemessene Organisationsstrukturen und Risiko- und Liquiditätsmanagementsysteme verfügt.


Dieser Regelungsentwurf wurde von verschiedenen Seiten aus der Finanzwirtschaft kritisiert. Beispielsweise hielt der Bundesverband Alternative Investments (BVAI) den Gesetzesvorschlag für „reines Goldplating“. Der für registrierte KVG einzuhaltende Schwellenwert und die Begrenzung von Leverage würden eine Systemrelevanz für die Kreditmärkte verhindern.


Die Bundesregierung hat diese Kritik in ihrem Gesetzesentwurf ernst genommen und § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 KAGB a. F. ersatzlos gestrichen. Zusätzliche Anforderungen könnten nämlich die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Anbieter im Vergleich zu Anbietern aus anderen Mitgliedstaaten mindern. Zudem bestehe kein systemisches Risiko, da das Wachstum dieser Fonds begrenzt ist. Und ein höherer Anlegerschutz sei auch nicht notwendig, da Kleinanleger nicht in solche Fonds investieren dürfen.


Dies bedeutet, dass kleine KVG Darlehen ungeachtet von Zulässigkeitsvoraussetzungen oder Anlagegrenzen und ohne Compliance-Vorgaben vergeben dürfen.


Für zusätzlich als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft anerkannten AIF oder für Europäische Risikokapitalfonds (EuVECA) oder Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF) gelten die insoweit einschlägigen Begrenzungen weiter.



Planen Sie die Registrierung einer KVG und die Auflage eines Kreditfonds?


Sprechen Sie uns gerne an. Wir begleiten Sie bei dem Prozess.


  • Gründung der internen oder externen KVG

  • Auflage des offenen oder geschlossenen Spezial-AIF als KG, InvKG, GmbH, AG oder InvAG

  • Bereitstellung der Fondsdokumentation (Anlagebedingungen, Zeichnungsschein, Offenlegungen, KID etc.)

  • Registrierung bei und Kommunikation mit der BaFin

  • Bereitstellung eines Compliance- und AML-Handbuchs

  • Ausgestaltung von Darlehensverträgen


Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Hendrik Müller-Lankow.

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