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AIFMD II: Änderungen für das Liquiditätsmanagement von Hedgefonds

  • Autorenbild: RA Dr. Hendrik Müller-Lankow, LL.M. (UCL)
    RA Dr. Hendrik Müller-Lankow, LL.M. (UCL)
  • 6. Dez. 2024
  • 2 Min. Lesezeit

Hedgefonds sind eine besondere Unterkategorie allgemeiner offener inländischer Spezial-AIF und setzen entweder Leverage in beträchtlichem Umfang oder Leerverkäufe im Rahmen ihrer Investmentstrategie ein.


Bisher sieht § 283 Absatz 3 KAGB vor, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft (Fondsgesellschaft) die Rückgabe von Anteilen oder Aktien am Hedgefonds mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr zulassen muss. Die Rückgabeerklärung des Anlegers ist unwiderruflich und eine Erklärungsfrist von höchstens 40 Kalendertagen ist zu beachten.


§ 283 Absatz 3 KAGB ist eine Sonderregelung für das Liquiditätsmanagement von Hedgefonds, die neben der in § 30 Absatz 1 KAGB geregelten alllgemeinen Pflicht steht, ein angemessenes Liquiditätsmanagementsystem zu betreiben.


Mit der Richtlinie (EU) 2024/927 (AIFMD II oder AIFMD 2) hat der EU-Gesetzgeber die Richtlinie 2011/61/EU (AIFMD) geändert. Die meisten Änderungen sind von den Mitgliedstaaten bis zum 16.04.2026 in nationales Recht umzusetzen.


Durch die AIFMD II wurde in Artikel 16 AIFMD der neue Absatz 2b eingefügt. Dieser Absatz sieht vor, dass der AIFM zum Zwecke des Liquiditätsmanagements bestimmte dort in Bezug genommene Liquiditätsmanagementinstrumente verwenden soll. Diese sollen es dem AIFM auch unter angespannten Marktbedingungen ermöglichen, einem etwaigen Rückgabedruck zu begegnen (Erwägungsgrund 30 AIFMD II).


Zur Umsetzung unter anderem dieser Vorgabe an Liquiditätsmanagementinstrumente hat die mittlerweile abgewählte Ampelregierung im Rahmen ihres Entwurfs des Finanzmarktfördergesetzes vom 27.11.2024 (BT-Drucksache 20/13955) geplant, den neuen § 30a ins KAGB einzufügen. Der bisherige § 283 Absatz 3 KAGB soll gestrichen werden, da eine 1:1-Umsetzung der Richtlinienänderungen geplant sei und keine zusätzlichen gesetzlichen Anforderungen an Spezial-AIF zum Einsatz von Liquiditätsmanagementinstrumenten beibehalten werden sollten.


Mittlerweile hat sich der neue 21. Bundestag konstituiert. Der bisherige Entwurf des Finanzmarktfördergesetzes muss daher neu eingebracht werden und das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Der finale Gesetzesinhalt steht noch nicht fest. Änderungen sind möglich und wahrscheinlich.


Neben den Änderungen für das Liquiditätsmanagement hat das Finanzmarktfördergesetz weitere Implikationen für Hedgefonds. Beispielsweise werden sich auch die Regelungen zur Kreditvergabe ändern.


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