Aktienfonds als KG oder InvAG? Wahl des optimalen Vehikels für kleine Spezial-AIF (small AIFM)

Aktualisiert: 13. Aug.
Eine der ersten und vorrangigen Fragen, die sich Initiatoren von registrierten Kapitalverwaltungsgesellschaften (kleine KVG, small AIFM) stellt, ist die Frage, welche Gesellschaftsform für den „kleinen“ Spezial-AIF optimal ist. Neben weiteren möglichen Vehikeln kommen regelmäßig die Kommanditgesellschaft (KG) und die Investmentaktiengesellschaft (InvAG) in die engere Auswahl.
Pauschal kann jedoch weder die eine noch die andere Gesellschaftsform als überlegen angesehen werden. Denn es kommt immer darauf an, welche Anlagestrategie verfolgt wird (Aktienfonds, VC/PE-Fonds, Immobilienfonds etc.), wie der Vertrieb strukturiert ist und welche Anlegergruppen angesprochen werden sollen. Dieser Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über einige wichtige Entscheidungskriterien, wenn Sie die Initiierung eines „kleinen“ Aktienfonds in Betracht ziehen.

Aufsichtsrechtlicher Rahmen
Das Investmentrecht eröffnet kleinen Investmentvermögen die Möglichkeit, als "kleiner" alternativer Investmentfonds AIF aufgesetzt zu werden, dessen Verwalter keine Vollerlaubnis nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) bedarf. Stattdessen fordert das KAGB im Wesentlichen eine einfache Registrierung bei der BaFin. Zudem dürfen nur professionelle und semiprofessionelle Anleger in den Fonds investieren und der Fonds darf bestimmte Größenschwellen nicht überschreiten. Siehe für weitere Einzelheiten zum rechtlichen Rahmen für kleine AIF diesen Beitrag.
Bei der Auswahl der einzelnen Vermögensgegenstände ist der kleine AIFM grundsätzlich keinen aufsichtsrechtlichen Einschränkungen unterworfen. Target Assets und Anlagegrenzen können zivilrechtlich geregelt werden. So steht es dem AIFM frei, als kleinen AIF auch einen Aktienfonds aufzusetzen.
Gesellschaftsrechtliche Aspekte für kleine Aktienfonds
Nach dem KAGB ist kleinen AIFM die Verwaltung von alternativen Investmentfonds (AIF) gestattet, die entweder eine juristische Person sind oder eine Personengesellschaft, bei der persönlich haftender Gesellschafter ausschließlich eine AG, eine GmbH oder eine KG ist, bei der persönlich haftender Gesellschafter ausschließlich eine GmbH ist – jeweils unter Ausschluss einer Nachschusspflicht der Anleger.
Im Bereich der Personengesellschaften verdichtet sich nach deutschem Recht die Auswahl schnell auf eine Kommanditgesellschaft (KG), deren persönlich haftender Gesellschafter eine GmbH ist (GmbH & Co. KG). Darüber hinaus ist insbesondere auch die Ausgestaltung als offene oder geschlossene Investmentkommanditgesellschaft (InvKG) möglich. Ausgeschlossen ist, dass eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter der KG/InvKG ist. Unter den Personengesellschaften hat sich die gewöhnliche KG als Standardvehikel durchgesetzt. Die Auflage als InvKG ist etwas komplizierter und wird daher jedenfalls im Bereich registrierter KVG typischerweise nicht praktiziert.
Wird der Spezial-AIF als juristische Person ausgestaltet, kommen als Gesellschaftsformen neben der AG und GmbH insbesondere auch die Investmentaktiengesellschaft (InvAG, Investment-AG) in Betracht. Die InvAG ist ein Vehikel, welches sich an dem im AktG geregelten Grundtypus der AG orientiert, jedoch durch bestimmte Vorgaben im KAGB an die besonderen Bedürfnisse von Fonds angepasst wurde, etwa im Hinblick auf die Möglichkeit der flexiblen Anteilsausgabe und Anteilsrücknahme oder die Bildung von Teilgesellschaftsvermögen (TGV). Daher hat sich im Bereich kleiner KVG unter den juristischen Personen die InvAG klar als bevorzugtes Instrument herausgebildet.
Bei einem Aktienfonds können die im Portfolio befindlichen Aktien in der Regel sehr einfach bewertet werden, da über Börsenkurse aktuelle Wertinformationen verfügbar sind. Dies macht den Aktienfonds besonders dafür geeignet, offen ausgestaltet zu werden. Dies bedeutet, dass die Anleger ihre Anteile bspw. täglich gegen Auszahlung des dann gültigen NAV zurückgeben können.
Ein offener Aktienfonds kann als KG ausgestaltet werden. Aufgrund der Möglichkeit zum unterjährigen Ausstieg und der jahresbezogenen Steuerermittlung ist diese Variante jedoch zumindest mit operativen Schwierigkeiten verbunden.
Eine einfachere Form der Ertragsabgrenzung ist hingegen mit der InvAG möglich. Mit der Rückgabe seiner Aktien ist der Anleger nicht mehr am Fondsvermögen beteiligt. Dies vereinfacht die operationelle Abwicklung des Fonds in steuerrechtlicher Hinsicht erheblich.
Verbriefung als Globalurkunde
Die Anlageaktien der InvAG können entweder in einer Globalurkunde verbrieft werden oder unverbrieft begeben werden. Die Ausgabe einer Globalurkunde hat den Vorteil, dass die Aktien eine ISIN erhalten und in den Effektengiroverkehr übernommen werden. Sie werden bei Begebung in die Bankdepots der Anleger gebucht. Dadurch steht das Investment des Anlegers auf gleicher transparenter Ebene wie seine übrigen Kapitalmarktanlagen.
Auch dürfte sich der Anlegerkreis erhöhen, wenn die Anlageaktien der Investment-AG verbrieft werden. Einerseits sind Anlagen allgemein beliebter, wenn diese in das Bankdepot des Anlegers gebucht werden können (anders als bei KG-Anteilen oder InvAG-Anteilen ohne ISIN). Andererseits unterliegen viele Vermögensverwalter formalen Anlagegrenzen, wie Beschränkungen von Anlagen, die über keine ISIN verfügen.
Steuerliche Aspekte für den kleinen Aktien-AIF
Die steuerlichen Wirkungen einer KG oder einer InvAG hängen stark von der Art der Anlegergruppe und der jeweiligen Anlagestrategie ab. Die nachfolgende Darstellung beruht auf verschiedenen Annahmen, unter anderem die Durchführung einer für einen Aktienfonds typischen mittel- bis langfristig orientierten Anlagestrategie in Bezug auf börsengehandelte Aktien, ohne Hochfrequenzhandel (HFT), Market-Making oder kurzfristiger Arbitrage. Zudem werden unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, welche die Fondsanteile im Privatvermögen halten, sowie unbeschränkt steuerpflichtige GmbH näher betrachtet.
Quellenbesteuerung auf der Ebene der Depotbank
Soweit der AIF ausländische Dividendenerträge erzielt, wird nach dem Recht des Quellenstaates in den meisten Fällen Quellensteuer (withholding tax, WHT) einbehalten. Die Quellensteuer übersteigt betragsmäßig häufig den nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zulässigen Betrag, wodurch sich ein Erstattungsanspruch ergibt. Bei einer KG muss die Erstattung im Quellenstaat regelmäßig durch oder zumindest im Namen der hinter der KG stehenden Anleger beantragt werden, was zusätzlichen Aufwand und Kosten mit sich bringt. Bei einer (steuerlich intransparenten) InvAG kann dies zentral vom AIF vorgenommen werden. Die InvAG ist auch häufig im Vorteil, wenn sie anstelle einer Erstattung direkt einen verminderten ausländischen Quellensteuersatz geltend macht (reduction at source).
Die inländische Depotbank wird grundsätzlich auf Dividenden und Veräußerungsgewinne deutsche Quellensteuer (Kapitalertragsteuer, KESt) in Abzug bringen. Anrechnen wird sie hierauf den anrechenbaren Teil ausländischer WHT. Bei der InvAG ergibt sich ein Liquiditätsvorteil, weil insoweit ein KESt-Abzug grundsätzlich nur bei inländischen Dividenden erfolgt, und zwar nur in Höhe eines verminderten Satzes.
Ertragsbesteuerung auf der Ebene des Spezial-AIF
Die vermögensverwaltende KG ist nicht einkommensteuer- und grundsätzlich auch nicht gewerbesteuerpflichtig. Ihre Einkünfte und bereits abgeführte Quellensteuern werden nur festgestellt und nach dem Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter steuerlich umgelegt.
Die InvAG ist grundsätzlich lediglich hinsichtlich ihrer inländischen Dividendenerträge körperschaftsteuerpflichtig, wobei insoweit regelmäßig eine Abgeltung durch den KESt-Abzug erfolgt. Soweit an der InvAG steuerbefreite Anleger beteiligt sind, besteht die Möglichkeit der Erstattung der insoweit einbehaltenen KESt, sofern die erstattete KESt direkt an die steuerbefreiten Anleger ausgezahlt wird.
Quellenbesteuerung auf der Ebene des Spezial-AIF bzw. der Depotbank
Wenn eine KG Ausschüttungen an ihre Gesellschafter leistet oder ihre Gesellschafter die KG-Anteile mit Gewinn veräußern oder zurückgeben, erfolgt kein Steuerabzug durch die KG.
Bei der InvAG hängt die Quellenbesteuerung davon ab, ob die Anlageaktien zentralverwahrt werden oder nicht. Im ersten Fall bringt die Depotbank auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne KESt in Abzug; im zweiten Fall hat die InvAG lediglich auf Ausschüttungen einen KESt-Abzug vorzunehmen. Die Aktienfreistellung beträgt unabhängig von der Art des Anlegers pauschal 30 % und führt zu einem verminderten KESt-Satz von ca. 18,5 %.
Ertragsbesteuerung auf Ebene des Anlegers (natürliche Person, Privatvermögen)
Bei KG-Anlegern, die natürliche Personen sind, erfolgt eine steuerliche Zurechnung der Kapitaleinkünfte des AIF nach dem anwendbaren Gewinnverteilungsschlüssel. Halten sie ihre Beteiligung im Privatvermögen, gilt die auf die Einkünfte entfallende Einkommensteuer mit der bereits abgeführten KESt als abgegolten. Eine Einbeziehung der Kapitaleinkünfte in die Veranlagung ist möglich. Nachteil aus Anlegersicht ist, dass der Anleger über seinen Sparer-Pauschbetrag hinaus keine Werbungskosten berücksichtigen kann, die nicht unmittelbar mit einer Veräußerung von Aktien in Zusammenhang stehen (z.B. lfd. Asset-Management-Fee, Fremdfinanzierungskosten). Überschlägig kann man für diese Anlegerkategorie mit einem ESt- und SolZ-Satz (auf die Brutto-Einkünfte) von ca. 26,4 % rechnen.
Hält die Person zentralverwahrte Anlageaktien einer InvAG, erzielt sie mit Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinnen ebenfalls Einkünfte aus Kapitalvermögen, die allerdings aufgrund der Aktienfreistellung von 30 % mit einem verminderten Effektivsteuersatz von ca. 18,5 % belegt werden; mit der Abführung der KESt durch die Depotbank (siehe oben) gilt auch hier die ESt grundsätzlich als abgegolten. Sofern die Anlageaktien nicht zentralverwahrt werden, sind die Investmenterträge in die Veranlagung mit einzubeziehen; auch insoweit gilt der verminderte Steuersatz. Wie bei der KG können auch bei der InvAG-Beteiligung Werbungskosten (ausgenommen der Sparer-Pauschbetrag) nicht abgezogen werden. Allerdings mindern Werbungskosten auf der Ebene der InvAG (z.B. lfd. Asset-Management-Fee) die Einkünfte des Anlegers und damit mittelbar die Bemessungsgrundlage der KESt/ESt.
Ertragsbesteuerung auf Ebene des Anlegers (GmbH)
Ist der Anleger eine nicht steuerbefreite Körperschaft (z.B. eine GmbH), unterliegen ihm zugerechnete Dividenden grundsätzlich einer Besteuerung mit Körperschaftsteuer (KSt) und Gewerbesteuer (GewSt) in Höhe von ca. 30,1 %. Bereits an der Quelle abgezogene KESt und der abziehbare Teil ausländischer WHT können in Abzug gebracht werden. Veräußerungs- und Rückgabegewinne sind demgegenüber zu 95 % von der Körperschaftsteuer befreit, woraus sich für die KSt und GewSt ein Satz von ca. 1,5 % berechnet. Betriebsausgaben können vollständig abgezogen werden.
Ist die GmbH an einer InvAG beteiligt, gilt für die Investmenterträge der GmbH für die KSt eine Aktienfreistellung von 80 % und für die GewSt eine Freistellung von 40 %. Auf die Netto-Investmenterträge berechnet sich daraus ein effektiver KSt-Satz von ca. 3,2 % und ein effektiver GewSt-Satz von ca. 8,6 % (regional unterschiedlich).
Auf Wunsch stellen wir Ihnen gerne einen detaillierten Steuervergleich (KG/InvAG) zur Verfügung. Nehmen Sie hierzu bitte Kontakt mit Rechtsanwalt Hendrik Müller-Lankow auf.
Private Aspekte der Strukturierung
Neben aufsichts-, gesellschafts- und steuerrechtlichen Erwägungen spielen häufig auch Aspekte der Vertraulichkeit eine Rolle. Für manche Investoren ist es von Bedeutung, dass ihre Beteiligung an einem Fonds oder Investmentvehikel nicht ohne Weiteres öffentlich nachvollziehbar ist.
Wird ein Spezial-AIF in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG strukturiert, werden die Kommanditisten grundsätzlich im Handelsregister eingetragen. Dadurch kann die Beteiligung eines Investors für Dritte sichtbar werden. Ein höheres Maß an Vertraulichkeit lässt sich durch den Einsatz eines Treuhänders erreichen. In diesem Fall wird der Treuhänder als Kommanditist im Handelsregister eingetragen, während die dahinterstehenden Anleger nicht unmittelbar aus dem Register ersichtlich sind. Allerdings haben zumindest Mitgesellschafter beziehungsweise Mitinvestoren ein Auskunftsrecht gegenüber dem Treuhänder hinsichtlich des Anlegerkreises.
Bei einer Investmentaktiengesellschaft (InvAG) stellt sich die Situation anders dar. Die Inhaber der Investmentaktien werden nicht im Handelsregister eingetragen. Zudem haben Aktionäre keinen allgemeinen Anspruch gegen die InvAG, die Identität sämtlicher übriger Investoren zu erfahren. Die Investment-AG kann daher ein höheres Maß an Vertraulichkeit bieten.
Unabhängig von der gewählten Struktur ist jedoch das Transparenzregister zu berücksichtigen. Dort sind die wirtschaftlich Berechtigten (Ultimate Beneficial Owners) einzutragen, denen die Beteiligung letztlich zuzurechnen ist. Eine Eintragungspflicht besteht insbesondere dann, wenn eine natürliche Person unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Das Transparenzregister kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen von bestimmten Personen und Stellen eingesehen werden.
Fazit
Bei der Wahl des optimalen AIF-Vehikels kommen regelmäßig die GmbH & Co. KG und die Investmentaktiengesellschaft (InvAG) in die engere Auswahl. Beide Gesellschaftsformen haben Vor- und Nachteile.
In steuerlicher Hinsicht erreichen natürliche Personen, die die Anlageaktien der InvAG im Privatvermögen halten, mit der InvAG regelmäßig eine bessere Besteuerung als bei KG-Anteilen. Auch bei Anlegern in der Form der GmbH ist die effektive Besteuerung von Dividendenerträgen grundsätzlich besser, wenn der Fonds als InvAG ausgestaltet ist. Bei der effektiven Besteuerung von Veräußerungsgewinnen werden demgegenüber bei GmbH-Anlegern grundsätzlich die besseren Ergebnisse über eine KG erzielt.
Die InvAG überzeugt gerade bei Aktienfonds mit der Möglichkeit, den Fonds offen zu gestalten bei gleichzeitig einfacher Steuerabgrenzung. Werden die Anlageaktien zentralverwahrt, erhält der Fonds sogar eine ISIN und die Aktien können in die Bankdepots der Anleger gebucht werden. Letztendlich lässt sich über die InvAG auch ein höheres Maß an Vertraulichkeit erreichen.
Häufig sprechen daher jedenfalls bei kleinen liquiden Aktienfonds die besseren Gründe für eine Ausgestaltung als Investmentaktiengesellschaft.
Disclaimer: Die vorstehende Darstellung ist lediglich eine Übersicht und beruht auf bestimmten Annahmen. Besonderheiten oder Abweichungen von den Annahmen können insbesondere im Steuerrecht andere Folgen bewirken.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Hendrik Müller-Lankow.








