LG Köln zu Fondswerbung: „inflationsgeschützt“ und UN-Nachhaltigkeitsziele
- RA Dr. Hendrik Müller-Lankow, LL.M. (UCL)

- 18. Dez. 2025
- 3 Min. Lesezeit
Das LG Köln hat mit Urteil vom 19. November 2025 (Az. 87 O 26/25) entschieden, dass die Bewerbung eines Fonds als „inflationsgeschützt“ sowie die Aussage, der Fonds stehe „immer im Einklang“ mit den UN-Nachhaltigkeitszielen, irreführend sein kann. Der Fall betraf einen Fonds, der in einem Imagefilm für Privatanleger beworben wurde. Die Werbung stellte den Fonds blickfangmäßig als besonders sicher und nachhaltig dar. Tatsächlich enthielt der Fonds aber keinen besonderen Mechanismus, der Anleger vor Inflation geschützt hätte. Ebenso verfolgte der Fonds nach den vorvertraglichen Angaben nur bestimmte Nachhaltigkeitsziele vorrangig und konnte zu weiteren Zielen lediglich beitragen.

Kernaussagen des Urteils
Das Gericht sah die Bezeichnung „inflationsgeschützt“ als jedenfalls irreführend an. Entscheidend war nicht, ob Sachwerte oder Infrastrukturinvestitionen abstrakt geeignet sein können, Inflationsrisiken teilweise abzufedern. Maßgeblich war vielmehr, welchen Eindruck die konkrete Werbung bei einem durchschnittlichen Privatanleger erzeugt. Der Begriff „inflationsgeschützt“ suggeriert nach Auffassung des Gerichts, dass das Produkt in besonderer Weise so konstruiert sei, dass die Rendite jedenfalls oberhalb der Inflation liege oder zumindest ein besonderer Schutzmechanismus bestehe. Gerade im Zusammenhang mit weiteren Begriffen wie „stabil“ und „konjunkturunabhängig“ könne der Eindruck entstehen, das Produkt sei besonders sicher.
Daran änderten auch Prospekthinweise nichts. Das LG Köln folgt insoweit der strengen Blickfangrechtsprechung: Eine irreführende Kernaussage in der Werbung wird nicht dadurch geheilt, dass an anderer Stelle, insbesondere in einem umfangreichen Prospekt, Risikohinweise enthalten sind. Wer in der Werbung eine starke, vereinfachende Aussage trifft, muss dafür sorgen, dass diese Aussage für sich genommen zutreffend und nicht missverständlich ist.
Auch die Werbung mit den UN-Nachhaltigkeitszielen hielt das Gericht für irreführend. Die Aussage, der Fonds stehe „immer im Einklang“ mit den 17 UN-Nachhaltigkeitszielen, gehe deutlich über das hinaus, was aus den Fondsdokumenten folgte. Nach den vorvertraglichen Informationen wurden nur einzelne Ziele vorrangig verfolgt; zu weiteren Zielen konnte der Fonds lediglich beitragen. Das genügte dem Gericht nicht, um eine umfassende SDG-Werbung zu rechtfertigen. Besonders relevant ist dabei die Unterscheidung zwischen bloßem „Nicht-Verstoßen“ und aktivem Beitrag: Wer mit Entwicklungszielen wie Klimaschutz, Armutsbekämpfung, Hungerbekämpfung oder Geschlechtergleichstellung wirbt, erweckt regelmäßig den Eindruck einer positiven, substantiellen Förderung dieser Ziele. Ein bloß neutrales Verhalten reicht dafür nicht.
Prozessual ist das Urteil ebenfalls interessant. Die Beklagte hatte Unterlassungserklärungen mit einschränkenden Zusätzen abgegeben. Diese ließ das Gericht nicht genügen, weil sie den eigentlichen Streitpunkt nicht ausräumten, sondern gerade offenließen. Eine Unterlassungserklärung, die die zentrale Rechtsfrage in ein späteres Ordnungsmittelverfahren verlagert, beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht.
Bewertung
Das Urteil ist konsequent und für die Fondsbranche praktisch relevant. Es zeigt, dass Werbeaussagen zu Finanzprodukten nicht isoliert nach ihrem technisch-regulatorischen Hintergrund bewertet werden. Entscheidend ist der Gesamteindruck der Werbung aus Sicht des angesprochenen Anlegers. Gerade bei Begriffen wie „inflationsgeschützt“, „nachhaltig“, „im Einklang mit SDGs“ oder ähnlichen ESG-Claims reicht es nicht aus, dass die Aussage bei wohlwollender, fachkundiger Auslegung noch irgendwie erklärbar ist. Maßgeblich ist, ob der angesprochene Anleger eine stärkere Sicherheit, Wirkung oder Nachhaltigkeitsqualität erwartet, als das Produkt tatsächlich bietet.
Besonders überzeugend ist die klare Trennung zwischen Offenlegung und Werbung. Die SFDR, Prospekte und vorvertragliche Informationen erfüllen eine regulatorische Informationsfunktion. Sie geben dem Anbieter aber keinen Freibrief, in der Werbung zugespitzte oder überschießende Aussagen zu verwenden. Wer in einem Imagefilm oder auf einer Website mit starken Schlagworten arbeitet, kann sich nicht darauf verlassen, dass spätere Detailinformationen die Werbeaussage wieder einfangen.
Das Urteil verschärft die Anforderungen an Fondsanbieter nicht künstlich, sondern wendet allgemeine lauterkeitsrechtliche Grundsätze auf moderne Finanzwerbung an. In der Praxis dürfte gerade dies der zentrale Punkt sein: Fondsanbieter müssen nicht auf jede Aussage zu Inflationsschutz oder Nachhaltigkeit verzichten. Sie müssen aber präzise formulieren. Ein Fonds kann etwa auf Sachwertbezug, Infrastrukturinvestitionen oder potenzielle Inflationsresilienz hinweisen, wenn diese Aussagen sachlich tragfähig und ausreichend eingegrenzt sind. Problematisch wird es, wenn aus einer möglichen wirtschaftlichen Eigenschaft ein scheinbarer Schutzmechanismus gemacht wird.
Für Nachhaltigkeitswerbung gilt Entsprechendes. Zulässig können konkrete, belegbare Aussagen sein, etwa zu bestimmten Investitionskriterien, Ausschlüssen, Taxonomiequoten, SFDR-Klassifikation oder tatsächlich verfolgten Nachhaltigkeitszielen. Riskant sind dagegen pauschale Aussagen, die eine umfassende Übereinstimmung mit hohen ökologischen, sozialen oder politischen Zielsystemen suggerieren. Gerade die Bezugnahme auf alle 17 UN-Nachhaltigkeitsziele ist gefährlich, wenn der Fonds tatsächlich nur einzelne Ziele verfolgt oder zu manchen Zielen allenfalls mittelbar beitragen kann.
Praktisch bedeutet das: Marketing, Prospektrecht, SFDR-Offenlegung und UWG-Compliance müssen enger zusammengedacht werden. Die rechtliche Prüfung darf nicht erst beim Prospekt enden. Auch Imagefilme, Landingpages, Präsentationen, Factsheets und Vertriebsmaterialien müssen daraufhin geprüft werden, ob sie Produkteigenschaften verkürzen, überhöhen oder in einen unzutreffenden Sicherheits- oder Nachhaltigkeitskontext stellen.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Hendrik Müller-Lankow








