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Verstöße gegen Finanzsanktionen: Rechtliche Konsequenzen für Geschäftsführer und Vorstände

Aktualisiert: 26. Sept.


Spätestens seit Beginn des Krieges zwischen Russland und der Ukraine haben Sanktionen (auch: Embargos) eine sehr hohe Bedeutung für die deutsche Außenwirtschaft und Finanzindustrie eingenommen. Das russische Sanktionsregime sticht dabei nicht nur aufgrund seiner wirtschaftlichen Bedeutung, sondern auch aufgrund seiner Komplexität besonders hervor.


Das gesamte Sanktionssystem richtet sich jedoch gegen eine Vielzahl an Staaten (z.B. auch Nordkorea, Tunesien oder Venzuela) bzw. Gruppierungen (z.B. Hamas oder die Al-Quaida) und umfasst eine Vielzahl an insb. europäischen Verordnungen. Der Umfang der Sanktionsverordnungen hat mittlerweile ein wohl beispielloses Ausmaß erreicht.


Geschäftsführer und Vorstände von Kreditinstituten (Banken), Wertpapierinstituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) und Versicherungsunternehmen stehen in der Verantwortung, die Einhaltung rechtlicher Vorgaben sicherzustellen. Aufgrund der Komplexität der Geschäftsprozesse und der teilweise hohen Anzahl an involvierten Mitarbeitern kommt es mitunter vor, dass eine sanktionsrechtliche Vorgabe verletzt wird. Für Geschäftsführer und Vorstände ergibt sich dann die Frage, welche persönlichen Konsequenzen ihm drohen können.


Das Recht der Sanktionen ist ein sehr weites Feld. die nachfolgende Darstellung beschränkt sich auf Finanzsanktionen, d.h. Sanktionen, die einen irgendwie gearteten Bezug zu Geld (im sanktionsrechtlichen Sinne) oder wirtschaftlichen Ressourcen oder dessen/deren Transfer haben. Finanzsanktionen umfassen insb. Verfügungsverbote, Bereitstellungsverbote, Finanz- und kapitalmarktbezogene Verbote, Zahlungsverkehrsverbote und Investitionsverbote (siehe den Beitrag Finanzsanktionen im Überblick).



Begehung einer Straftat


Ein Verstoß gegen eine Finanzsanktion kann eine Straftat darstellen, wenn er vorsätzlich begangen wird. Zur Begründung des Vorsatzes genügt die billigende Inkaufnahme des Taterfolgs (Eventualvorsatz). Der Strafrahmen liegt bei drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Je nach Einzelfall kann eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden.


Die Strafbarkeit setzt eine Tathandlung voraus. Wird der Sanktionsverstoß vorsätzlich von einem Mitarbeiter des Unternehmens begangen, schließt das die Strafbarkeit des Geschäftsführers oder Vorstands jedoch nicht automatisch aus. Je nach den Umständen des Falls kann auch ein mit Vorsatz handelnder Hintermann als mittelbarer Täter, Mittäter oder Anstifter bestraft werden.



Begehung einer Ordnungswidrigkeit


Wird der Verstoß gegen Finanzsanktionen nicht vorsätzlich begangen oder kann ein Vorsatz nicht nachgewiesen werden, kommt zumindest eine Ordnungswidrigkeit aufgrund fahrlässiger Tatbegehung in Betracht. Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn der Täter die ihn treffenden objektiven Sorgfaltspflichten verletzt hat, ihm die Einhaltung der Sorgfaltsanforderungen nach seinen individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten möglich gewesen wäre und er die Tatbestandsverwirklichung vorhersehen und vermeiden konnte. Indiziell für eine Sorgfaltspflichtverletzung sind Verstöße gegen anerkannte Verhaltensvorschriften auf einem bestimmten Sachgebiet.


Derartige anerkannte Verhaltensvorschriften spiegeln sich u.a. in folgenden Leitfäden wider:



Darüber hinaus können Marktstandards etwa auch durch einschlägige FAQ der Europäischen Kommission etabliert werden.


Zwar trägt die Geschäftsleitung als Kollegialorgan die Gesamtverantwortung für das Unternehmen bzw. das Institut. Dennoch ist im Falle eine Ordnungswidrigkeit die interne Zuständigkeitsverteilung zu beachten. Grundsätzlich darf sich bei einer Aufgabenteilung der unzuständige Geschäftsleiter darauf verlassen, dass der zuständige Geschäftsleiter die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten erfüllt. Eine allgemeine gegenseitige Überwachungspflicht gleichberechtigter Organe ohne besondere Veranlassung besteht grds. nicht.


Über die Festsetzung der Geldbuße und deren Höhe ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Geldbuße kann auch gegen das Unternehmen festgesetzt werden.



Verlust der persönlichen Zuverlässigkeit als Geschäftsleiter eines Instituts


Geschäftsleiter eines Kredit- oder Wertpapierinstituts oder einer Kapitalverwaltungsgesellschaft oder Versicherungsgesellschaft müssen „zuverlässig“ im Rechtssinne sein. Im Rahmen ihrer Zuverlässigkeitsprüfung berücksichtigen BaFin und Deutsche Bundesbank (BuBa) auch vergangene Bußgeldverfahren. Je nach den Umständen des Falls kann die Aufsicht nach einer Gesamtwürdigung von einer Unzuverlässigkeit ausgehen. Die Bekleidung der Funktion als Geschäftsleiter ist dann jedenfalls vorerst nicht mehr möglich.



Präventive Maßnahmen zur Vermeidung negativer Konsequenzen bei Sanktionsverstößen


Je nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit eines Finanzunternehmens lassen sich Sanktionsverstöße nicht mit letzter Gewissheit ausschließen, gerade im Massenkundengeschäft. Kommt es zu einem ungewollten Verstoß und erlangt die zuständige Aufsichtsbehörde Kenntnis hierüber, kann sich im Bußgeldverfahren die Frage stellen, ob ein Geschäftsführer bzw. Vorstand die im Geschäftsverkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Ein ordnungsgemäß eingerichtetes und dokumentiertes Sanktions-Compliancesystem ist zum Nachweis fehlender Fahrlässigkeit von hervorgehobener Bedeutung. Bei komplexen Sachverhalten kann die erforderliche Sorgfalt auch eine interne oder externe sachgerechte Begutachtung bzw. Stellungnahme erfordern.


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Kronsteyn arbeitet in allen Fragen zu Sanktionsregimen mit Ihnen zusammen, um bestmögliche Ergebnisse für Sie zu erzielen. Das Leistungsspektrum umfasst u.a. externe Audits, Mitarbeiterschulungen, rechtliche Stellungnahmen und die Vertretung gegenüber der BuBa bzw. dem BAFA sowie in Gerichtsverfahren. Bitte sprechen Sie bei Interesse Dr. Hendrik Müller-Lankow an.

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