Finanzsanktionen im Überblick
- RA Dr. Hendrik Müller-Lankow, LL.M. (UCL)

- 25. Sept. 2024
- 3 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 17. Sept.
EU-Finanzsanktionen greifen tief in Geschäftsabläufe ein. Dieser Überblick kategorisiert bestehende Sanktionen in Verfügungs- und Bereitstellungsverbote, finanz- und kapitalmarktbezogene Verbote sowie Zahlungs- und Investitionsverbote.

Sanktionen im Finanzsektor (Finanzsanktionen) betreffen grob gesagt Gelder im sanktionsrechtlichen Sinne. Sie umfassen insb.:
Verfügungsverbote
Das Verfügungsverbot wird auch als „Einfrieren“ bezeichnet. Es handelt sich um eine der einschneidendsten Maßnahmen gegen in den Anhängen der verschiedenen EU-Sanktionsverordnungen konkret benannte (natürliche und juristische) Personen, Organisationen und Einrichtungen.
Das „Einfrieren von Geldern“ wird definiert als
„die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen.“
Befinden sich unter ihren Kunden sanktionierte Personen, hat eine Bank sicherzustellen, dass etwaige Gelder dieser Personen nicht ohne behördliche Genehmigung bewegt oder sonstwie zugunsten der Person genutzt werden.
Bereitstellungsverbote
Finanzsanktionsrechtliche Bereitstellungsverbote können in personen- und sachbezogene Verbote unterschieden werden.
Personenbezogene Bereitstellungsverbote untersagen die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Geldern an sanktionierte (natürliche und juristische) Personen, Organisationen und Einrichtungen. Während Verfügungsverbote primär bei beabsichtigten Verfügungen über Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen sanktionierter Personen/Kunden zur Anwendung kommen können, sind personenbezogene Bereitstellungsverbote eher allgemeiner Natur. Dies bedeutet, dass sie grds. bei allen Arten von Geschäften sowie im Zahlungsverkehr zu beachten sind.
Sachbezogene Bereitstellungsverbote enthalten Einschränkungen bei der Bereitstellung von Finanzhilfen und -mitteln im Zusammenhang mit dem Handel bestimmter Waren oder bestimmten Dienstleistungen oder in Bezug auf Waren und Dienstleistungen mit einem bestimmten Ursprung. Die „Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen“ umfasst insbesondere die Gewährung von Zuschüssen, Darlehen, Garantien, Bürgschaften, Anleihen, Akkreditiven, Lieferantenkrediten, Bestellerkrediten, Ein- oder Ausfuhrvorauszahlungen und in manchen Sanktionsregimen auch alle Arten von Versicherungen und Rückversicherungen, einschließlich Ausfuhrkreditversicherungen.
Finanz- und kapitalmarktbezogene Verbote
Einige Sanktionen umfassen Verbote, welche den Zugang zu den Finanz- und Kapitalmärkten der Europäischen Union verhindern sollen. Hierzu gehören zunächst Verbote oder Beschränkungen, Einlagen von bestimmten (natürlichen oder juristischen) Personen, Organisationen und Einrichtungen anzunehmen. Ferner gibt es diverse Sanktionen mit Bezug auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente (siehe den Beitrag EU-Wertpapier-Sanktionen gg. Russland im Überblick). In die Gruppe der finanz- und kapitalmarktbezogenen Verbote fallen u.a. auch Verbote, auf eine amtliche Währung eines EU-Mitgliedstaats lautende Banknoten an bestimmte Staaten, Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in bestimmten Ländern zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
Zahlungsverkehrsverbote
In manchen Fällen werden auch allgemeine Verbote im Hinblick auf den Zahlungsverkehr mit bestimmten Ländern aufgestellt. Eine allgemeine Beschränkung des Zahlungsverkehrs ist in der Sanktionsverordnung gegen Nordkorea vorgesehen. Bzgl. Russland ist es in unzulässig, spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden (m.a.W. SWIFT), zu erbringen.
Investitionsverbote
Investitionsverbote umfassen insb. Finanzierungs- und Beteiligungsverbote in Bezug auf Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in bestimmten Sektoren tätig sind. Ferner gibt es Verbote in Bezug auf bestimme Regionen und Projekte.
Verstöße gegen Sanktionen können teilweise erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Daher sollten betroffene Unternehmen im Hinblick auf die Einhaltung sanktionsrechtlicher Vorgaben über ein valides Compliance-System verfügen und dieses auch sorgfältig dokumentieren. Einen ersten Überblick über die Best Practice gibt das Merkblatt der Deutschen Bundesbank zur Einhaltung von Finanzsanktionen (Stand: Juni 2024).
Kontakt
KRONSTEYN berät in allen Fragen zu Sanktionsregimen. Das Leistungsspektrum umfasst u.a. externe Audits, Mitarbeiterschulungen, rechtliche Stellungnahmen und die Vertretung gegenüber der BuBa bzw. dem BAFA sowie in Gerichtsverfahren. Ansprechpartner: Dr. Hendrik Müller-Lankow.







