Anleihefinanzierung für Schweizer Unternehmen über eine deutsche Finanzierungsgesellschaft
- RA Dr. Hendrik Müller-Lankow, LL.M. (UCL)

- 3. Juni
- 4 Min. Lesezeit
Schweizer Unternehmen, die eine Finanzierung über den europäischen Kapitalmarkt suchen, stehen häufig vor einer steuerlichen Strukturierungsfrage: Wird eine Anleihe unmittelbar durch eine Schweizer Gesellschaft begeben, kann auf Zinszahlungen aus bestimmten schweizerischen Anleihen grundsätzlich Schweizer Verrechnungssteuer in Höhe von 35 % anfallen. Die Schweizer Verrechnungssteuer ist zwar unter bestimmten Voraussetzungen erstattungsfähig, insbesondere bei abkommensberechtigten Anlegern. In der Praxis kann das Erstattungsverfahren für Anleger jedoch administrativen Aufwand, zeitliche Verzögerungen und zusätzliche Kosten verursachen. Gerade bei einer Platzierung an private oder institutionelle Anleger im europäischen Markt kann dies die Attraktivität der Anleihe erheblich beeinträchtigen. Die ESTV beschreibt die Verrechnungssteuer als Sicherungssteuer auf Kapitalerträge mit einem Regelsatz von 35 %.

Eine häufig interessantere Struktur besteht darin, eine deutsche Finanzierungsgesellschaft einzusetzen. Dabei gründet die Schweizer Muttergesellschaft eine deutsche GmbH als Finanzierungstochter. Diese deutsche Gesellschaft begibt die Schuldverschreibung nach deutschem Recht, lässt die Schuldverschreibungen bei Clearstream Banking AG in Frankfurt am Main verwahren und reicht den Emissionserlös anschließend auf Grundlage eines konzerninternen Darlehens an die Schweizer Muttergesellschaft weiter. Die deutsche Finanzierungsgesellschaft wird damit Emittentin der Anleihe und Darlehensgeberin gegenüber der Schweizer Gesellschaft.
Warum eine deutsche Finanzierungsgesellschaft sinnvoll sein kann
Der wesentliche Vorteil dieser Struktur liegt darin, dass bei gewöhnlichen deutschen festverzinslichen Schuldverschreibungen keine mit der Schweizer Verrechnungssteuer vergleichbare generelle Quellensteuer auf Zinszahlungen an ausländische Anleger besteht. Zinsen werden auf die meisten Debt Securities grundsätzlich brutto gezahlt; eine deutsche Kapitalertragsteuerbelastung kann jedoch bei Sonderformen wie Wandelanleihen oder Gewinnobligationen bestehen.
Ob eine Abzugssteuer auf die Zinszahlung der deutschen Finanzierungsgesellschaft einbehalten wird, richtet sich nach dem Steuerrecht der Depotbank des Anlegers. Ein deutsches Kreditinstitut, welches die Anleihe für einen in Deutschland steuerpflichtigen Anleger hält, würde Kapitalertragsteuer (KESt) in Höhe von 26,375 % (inkl. SoliZ) einbehalten; für einen nicht in Deutschland steuerpflichtigen Anleger würde es keinen Einbehalt vornehmen. Wird die Zinszahlung an eine nicht-deutsche Bank geleitet, welche diese dem Anleger gutschreibt, richtet sich ein etwaiger Steuereinbehalt nach dem Recht dieses Staates; insoweit erfolgt jedenfalls kein Einbehalt deutscher Quellensteuer bzw. Kapitalertragsteuer.
Weiterleitung der Mittel in die Schweiz
Die deutsche Finanzierungsgesellschaft nimmt das Kapital über die Anleihe auf. Anschließend gewährt sie der Schweizer Muttergesellschaft ein konzerninternes Darlehen. Dieses Darlehen sollte in einem Finanzierungsrahmenvertrag geregelt werden. Der Vertrag sollte insbesondere den maximalen Darlehensbetrag, die Auszahlung in Tranchen, die Verzinsung, die Rückzahlung, die Mittelverwendung und die Informationspflichten der Schweizer Muttergesellschaft regeln.
Üblicherweise erhält die deutsche Finanzierungsgesellschaft auf das konzerninterne Darlehen eine Marge oberhalb des Zinssatzes der Schuldverschreibung. Diese Marge soll die Funktion und Risiken der deutschen Finanzierungsgesellschaft abbilden. Sie muss fremdüblich und steuerlich vertretbar sein. Die Schweizer Muttergesellschaft kann außerdem die Kosten der Emission übernehmen, etwa Prospektkosten, Rechtsberatung, Steuerberatung, Zahlstellenkosten, Clearstream-Gebühren, ISIN/WKN-Kosten, Marketingkosten und laufende Verwaltungskosten.
Schweizer Verrechnungssteuer: worauf geachtet werden muss
Die Struktur muss so gestaltet werden, dass die Anleihe nicht wirtschaftlich als Emission der Schweizer Muttergesellschaft angesehen wird. Dieses Risiko besteht insbesondere dann, wenn die Schweizer Gesellschaft den Anlegern eine Garantie, einen Schuldbeitritt, eine harte Patronatserklärung oder eine vergleichbare Einstandspflicht gibt. In solchen Fällen kann die Schweizer Steuerpraxis eine ausländische Anleihe mit Mittelrückfluss in die Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen der Schweizer Gesellschaft zurechnen. Möglich kann allenfalls eine weiche Goodwill-Erklärung sein.
Geschäftsleitung und Substanz der deutschen Gesellschaft
Ein weiterer zentraler Punkt ist die tatsächliche Organisation der deutschen Finanzierungsgesellschaft. Die deutsche GmbH sollte nicht nur formal in Deutschland gegründet werden. Sie muss auch tatsächlich als deutsche Finanzierungsgesellschaft handeln.
Das bedeutet insbesondere: Die Geschäftsleitung der deutschen GmbH sollte in Deutschland ausgeübt werden. Geschäftsführungsbeschlüsse, Zahlungsentscheidungen, Vertragsverwaltung, Buchhaltung, Bankkonten, Kommunikation mit Zahlstelle, Clearstream, Prospektberatern und Behörden sollten nachvollziehbar in Deutschland organisiert sein. Wird die deutsche GmbH faktisch aus der Schweiz heraus geleitet, kann dies sowohl steuerliche Ansässigkeitsfragen als auch Schweizer Verrechnungssteuerfragen aufwerfen.
Besonders kritisch wäre eine Struktur, bei der die deutsche GmbH nur als formale Zwischengesellschaft eingesetzt wird, während alle wesentlichen Entscheidungen, Zahlungsflüsse, Treasury-Funktionen und Emissionsverwaltungsaufgaben tatsächlich durch die Schweizer Muttergesellschaft in der Schweiz wahrgenommen werden. In einem solchen Fall kann das Risiko steigen, dass die deutsche Gesellschaft steuerlich oder wirtschaftlich der Schweiz zugerechnet wird.
Keine öffentliche Platzierung in der Schweiz
Aus Gründen der Schweizer Verrechnungssteuerstruktur ist es regelmäßig nicht angezeigt, die Anleihe zusätzlich in der Schweiz öffentlich anzubieten oder dort zu registrieren. Ein öffentliches Angebot in der Schweiz wäre kapitalmarktrechtlich grundsätzlich strukturierbar. Es kann aber steuerlich unerwünschte Anknüpfungspunkte schaffen, weil die Finanzierung dann näher an eine Schweizer Kapitalmarktaufnahme heranrückt.
Für eine europäische Platzierung bietet es sich daher an, das öffentliche Angebot auf Deutschland, Österreich, Luxemburg oder andere EU-/EWR-Staaten zu konzentrieren und die Schweiz ausdrücklich auszunehmen. Die Verkaufsbeschränkungen, Website-Hinweise, Zeichnungsunterlagen und Vertriebsprozesse sollten dies konsequent abbilden. Zeichnungen von Anlegern mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz sollten gesondert geregelt oder ausgeschlossen werden.
Prospektbilligung in Luxemburg und Notifizierung in die EU
Für die Kapitalmarktumsetzung kann es sinnvoll sein, den Wertpapierprospekt nicht in Deutschland, sondern in Luxemburg durch die CSSF billigen zu lassen. Luxemburg ist ein etablierter Standort für Debt-Capital-Markets-Transaktionen. Nach der Prospektverordnung kann ein gebilligter Prospekt über den europäischen Prospektpass in anderen EWR-Staaten verwendet werden.
KRONSTEYN unterstützt bei Strukturierung und Umsetzung
KRONSTEYN berät Schweizer Unternehmen, Unternehmensgruppen und Investoren bei der Strukturierung und Umsetzung von Anleihefinanzierungen über den europäischen Kapitalmarkt. Wir unterstützen insbesondere bei der Strukturierung der deutschen Finanzierungsgesellschaft, der Erstellung des Wertpapierprospekts, der Abstimmung mit Zahlstelle und Verwahrstelle, der Vorbereitung der Anleihebedingungen, der Erstellung der Zeichnungsunterlagen und der Koordination der Prospektbilligung sowie der Notifizierung in EU-/EWR-Staaten.
Gerade bei Schweizer Unternehmensgruppen ist eine sorgfältige steuerliche und regulatorische Strukturierung entscheidend. Die Finanzierung über eine deutsche Emittentin kann eine attraktive Alternative zur unmittelbaren Schweizer Anleiheemission darstellen. Sie muss jedoch so ausgestaltet werden, dass keine unerwünschte Schweizer Verrechnungssteuerbelastung entsteht.
Ihr Ansprechpartner: Dr. Hendrik Müller-Lankow.








