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Gruppeninterne Geschäfte unter EMIR 3: Neue regulatorische Vorgaben im Überblick

  • Autorenbild: RA Dr. Hendrik Müller-Lankow, LL.M. (UCL)
    RA Dr. Hendrik Müller-Lankow, LL.M. (UCL)
  • 11. Sept.
  • 2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 16. Sept.


EMIR 3 bringt wesentliche Anpassungen für Intragruppengeschäfte (intragroup transactions) – von Clearing-Ausnahmen über Meldungen bis zu Eigenmittelanforderungen.



Symbolbild: Gruppeninterne Derivatgeschäfte und EMIR 3 Regulierung


Die Regulierung gruppeninterner Derivatgeschäfte (Intragruppengeschäfte) war schon vor Inkrafttreten der VO (EU) 2024/2987 (EMIR 3.0) mit besonderen Privilegien versehen, etwa in Bezug auf Clearingpflichten oder Risikominderungstechniken. Mit Wirkung zum 24.12.2024 hat der europäische Gesetzgeber diese Privilegien überprüft und an mehreren Stellen nachgeschärft. Ziel ist es, das Gleichgewicht zwischen regulatorischer Entlastung für konzerninterne Transaktionen und der Wahrung der Finanzstabilität neu auszurichten. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Änderungen.


  • Negativlisten anstelle von Gleichwertigkeitsbeschlüssen bei Gegenparteien aus Drittstaaten. Damit ein Derivategeschäft mit einer Konzerngesellschaft aus einem Drittstaat als gruppeninternes Geschäft qualifizieren konnte, musste bisher die Europäische Kommission in Bezug auf diesen Drittstaat einen Gleichwertigkeitsbeschuss gefasst haben. Diese Anforderung ist durch EMIR 3.0 entfallen. Nun ist es ausreichend, dass dieser Drittstaat nicht in einer der folgenden Negativlisten enthalten ist: Liste der AML/CTF-Hochrisikostaaten (DelVO (EU) 2016/1675), EU-Blacklist für Steueroasen (zuletzt: Az. 6322/25, 18.02.2025), ggf. weiterer Blacklist der Europäischen Kommission gem. Art. 3 Abs. 5 EMIR. Bei den negativgelisteten Drittstaaten geht der europäische Gesetzgeber aufgrund eines größeren Gegenparteiausfallrisikos und eines höheren rechtlichen Risikos als Folge von einem höheren Risiko für die Finanzstabilität der EU aus.


  • Keine Berücksichtigung bei Berechnung der Active Account-Anforderung. Durch EMIR 3.0 wurde Art. 7a neu in die EMIR eingefügt und dadurch die Anforderung zur Führung eines aktiven Kontos (active account requirement) begründet. Danach werden Gegenparteien verpflichtet, eine repräsentative Anzahl von Geschäften über einen EU/EWR-CCP zu clearen, wenn die Clearingschwellen in Bezug auf bestimmte Zinsderivate oder andere Derivate, die von der ESMA als von wesentlicher Systemrelevanz eingestuft wurden, überschritten werden. Gehört eine Gegenpartei einer Gruppe an, welche einer konsolidierten Beaufsichtigung unterliegt (nach CRD/CRR, IFD/IFR, SII, FICOD), werden bei der Frage, ob die Clearingschwelle überschritten wird, alle Geschäfte der Gruppe, einschließlich in Drittstaaten niedergelassener Unternehmen, berücksichtigt, ausgenommen jedoch gruppeninterne Geschäfte.


  • Meldung durch das Unionsmutterunternehmen. Grundsätzlich sind Gegenparteien dazu verpflichtet, ihre geschlossenen Derivatekontrakte an ein Transaktionsregister zu melden. Meldungen von gruppeninternen Derivatekontrakten können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, wenn mindestens eine Gegenpartei eine nichtfinanzielle Gegenpartei ist. Nimmt seit EMIR 3.0 eine nichtfinanzielle Gegenpartei, welche die Clearingschwelle überschreitet, diese Ausnahme in Anspruch, ist das Unionsmutterunternehmen dieser nichtfinanziellen Gegenpartei verpflichtet, der zuständigen Behörde wöchentlich die aggregierten Nettopositionen zu melden.


  • Zusätzliche Anforderungen zur Herausnahme vom CRR-Gesamtrisikobetrag. Für die Eigenmittelanforderung nach der CRR richtet sich der Gesamtrisikobetrag auch nach dem quantifizierten Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung (CVA-Risiko). Bisher reichte für die Inanspruchnahme der Ausnahme von Intragruppengeschäften, dass das nationale Recht kein Trennbankensystem vorsah und die nationale Aufsichtsbehörde die Berücksichtigung betroffener gruppeninterner Geschäfte nicht angeordnet hat. Im Rahmen von EMIR 3.0 wurden zusätzliche Anforderungen aufgestellt. Insbesondere ist bei Geschäften mit Gruppenunternehmen, die außerhalb der EU bzw. dem EWG ansässig sind, ein entsprechender Gleichwertigkeitsbeschluss der Europäischen Kommission erforderlich.


Die Änderungen von EMIR 3 betreffen nicht nur externe Marktteilnehmer, sondern greifen auch tief in die Gestaltung und Abwicklung konzerninterner Derivatgeschäfte ein. Für Unternehmensgruppen ist es entscheidend, die Vorgaben in ihre Prozesse einzubinden, um Compliance-Risiken zu vermeiden. KRONSTEYN berät Sie umfassend im europäischen Derivaterecht – von der rechtlichen Analyse bis zur Umsetzung in der Praxis. Ihr Ansprechpartner: Hendrik Müller-Lankow.



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