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Rechtliche Einordnung von Teilaktien/Bruchstückaktien/Bruchteilsaktien

  • Autorenbild: RA Dr. Hendrik Müller-Lankow, LL.M. (UCL)
    RA Dr. Hendrik Müller-Lankow, LL.M. (UCL)
  • 22. Apr.
  • 2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 17. Sept.


Symbolbild: Rechtliche Einordnung von Teilaktien/Bruchstückaktien/Bruchteilsaktien


Seit etwa Anfang der 2020er Jahre haben die meisten Broker damit begonnen, ihren Kunden den Erwerb von Teilaktien zu ermöglichen. Dadurch können diese auch „teure" Aktien erwerben, deren Stückpreis oberhalb eines individuellen Budgets liegt. Zudem ist der Erwerb von Aktien gegen feste Geldbeträge möglich (zum Beispiel Anteile an Adidas-Aktien für 50 Euro fix), was insbesondere Aktiensparpläne praktisch handhabbar macht.


Teilaktien werden auch als Bruchstückaktien oder Bruchteilsaktien oder mit ihrem englischen Begriff als fractional shares bezeichnet. Bei der rechtlichen Einordnung von Teilaktien ist zwischen den verschiedenen Rechtsbereichen zu differenzieren.


Aktienrechtlich ist zunächst festzuhalten, dass zumindest deutsche Nennbetragsaktien oder Stückaktien nach dem Aktiengesetz (AktG) nur als ganze Stücke existieren können. Eine Ausnahme besteht für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB), welche auch als Teilaktien begeben werden können.


In zivilrechtlicher Hinsicht setzt die Existenz von Teilaktien grundsätzlich voraus, dass jemandem eine Vollaktie gehört, beziehungsweise dieser das Eigentum daran hält und einen Teil seiner Rechte, also einen Bruchteil, an jemand anderen mittelt. Soweit deutsches Sachenrecht Anwendung findet, kann der Eigentümer einer Aktie dem anderen ein Miteigentum einräumen. In anderen Fällen sind sonstige Bruchteilsgemeinschaften oder auch Treuhandlösungen denkbar.


Aufsichtsrechtlich sind Teilaktien (Bruchstückaktien, Bruchteilsaktien) nach deutschem Recht wie Vollaktien zu behandeln. Sie qualifizieren daher als Finanzinstrumente und ihre Verwahrung sowie das Finanzkommissionsgeschäft und der Eigenhandel mit Ihnen unterliegen der staatlichen Aufsicht durch die BaFin und Bundesbank. Auf europäischer Ebene werden Teilaktien von manchen Mitgliedstaaten auch als Derivate behandelt, was unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich zieht, wie die ESMA jüngst angemerkt hat.



Auch in steuerrechtlicher Hinsicht sind Teilaktien Vollaktien gleichgestellt. Das heißt, gutgeschriebene Anteile an Dividendenausschüttungen und Gewinne (und Verluste) aus der Veräußerung von Teilaktien sind Einkünfte aus Kapitalvermögen und in der Regel der Kapitalertragsteuer unterworfen. Die Erstattung ausländischer Quellensteuern ist jedoch regelmäßig problematisch.


Hinweis: Dies ist eine stark verkürzte Darstellung der Rechtslage, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.


KRONSTEYN ist auf die finanzmarktrechtliche Beratung spezialisiert. Die Kanzlei berät in allen Angelegenheiten des Wertpapier- und Depotrechts. Ansprechpartner: Dr. Hendrik Müller-Lankow.

Symbolbild: Warum Kronsteyn
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