
Vermögensanlage gemäß VermAnlG emittieren
Legal Excellence
Das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) kann – je nach Geschäftsmodell, angesprochener Anlegergruppe und Vertriebsstruktur – ein attraktiver Rechtsrahmen für Ihr Investmentangebot sein. Vermögensanlagen bilden aber nur einen Teilbereich aller möglichen Ausgestaltungsformen von deutschen Investmentangeboten und haben Vor- und Nachteile.
Was sind Vermögensanlagen?
Der Begriff der Vermögensanlage wird in § 1 Abs. 2 VermAnlG definiert und umfasst,
grob gesagt, Investmentangebote, die keine Wertpapierangebote nach der Prospektverordnung (Prospectus Regulation, PR), keine Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), keine Schwarmfinanzierungen nach der Schwarmfinanzierungsverordnung (European Crowdfunding Service Provider Regulation, ECSPR) und keine Angebote von Kryptowerten nach der Kryptowerte-Verordnung (Markets in Crypto-Assets Regulation, MiCAR) sind.
Rechtliche Ausgestaltungsmöglichkeiten
Es bestehen verschiedene Möglichkeiten zur rechtlichen Ausgestaltung der Vermögensanlage. Die praktisch wohl bedeutsamsten Instrumente sind Anteile an Kommanditgesellschaften und Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt.
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Anteile an Kommanditgesellschaften (KG-Anteile) bieten eine einkommensteuerlich transparente Struktur mit Gewinnbeteiligung des Anlegers. Aufgrund administrativer Erleichterungen wird in der Regel eine Treuhandgesellschaft zwischen Anleger und KG geschaltet.
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Nachrangdarlehen bieten dem Anleger anstelle einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung eine Verzinsung des darlehensweise überlassenen Kapitals. Als partiarisches Darlehen ist auch eine Umsatz- oder Gewinnbeteiligung möglich. Aus aufsichtsrechtlichen Gründen wird ein Nachrang mit qualifiziertem Rangrücktritt vereinbart.
Die Vermögensanlage darf nicht als Blindpool ausgestaltet werden. Bei einem Blindpool ist das Anlageobjekt (z. B. die Immobilie) zum Zeitpunkt der Erstellung des Verkaufsprospekts oder zum Zeitpunkt der Erstellung des Vermögensanlagen-Informationsblatts (VIB) nicht konkret bestimmt. Im BaFin-Merkblatt zum Blindpool-Verbot werden verschiedene Fallkonstellationen beschrieben.
Darüber hinaus ist die Mittelverwendung durch einen externen Mittelverwendungskontrolleur zu überwachen. Dies kann durch einen Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer vorgenommen werden.
Prospektpflicht und Ausnahmen
Das öffentliche Angebot einer Vermögensanlage darf grundsätzlich nur nach Veröffentlichung eines von der BaFin zu billigenden Verkaufsprospekts erfolgen. Die Gestaltung und der Inhalt des Verkaufsprospekts richten sich nach der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV). Dieser Prospekt ist vergleichbar mit einem Prospekt gemäß der EU-Prospektverordnung.
Eine Prospektpflicht greift unter anderem nicht im Falle der Ausgestaltung der Vermögensanlage als Schwarmfinanzierung (Crowdfunding). Praktisch sehr bedeutsame Ausnahmetatbestände sind in § 2 Abs. 1 Nr. 3 VermAnlG geregelt. Ausgenommen sind danach Angebote, bei denen (a) von derselben Vermögensanlage nicht mehr als 20 Anteile emittiert werden, (b) der Verkaufspreis der im Zeitraum von zwölf Monaten angebotenen Anteile insgesamt 100.000 Euro nicht übersteigt oder (c) der Preis jedes emittierten Anteils einer Vermögensanlage mindestens 200.000 Euro je Anleger beträgt.
Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) und Basisinformationsblatt (KID)
Je nach Ausgestaltung der Vermögensanlage ist die Veröffentlichung eines Vermögensanlagen-Informationsblatts (VIB) oder eines Basisinformationsblatts (key information document, KID) gem. PRIIP-Verordnung erforderlich. Aufbau und Inhalt sind im VermAnlG bzw. in der PRIIP-Verordnung geregelt.
Regulierung und Beaufsichtigung des Emittenten
Eine mit Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des KAGB vergleichbare Regulierung des Emittenten bzw. des Verwalters der Vermögensanlage gibt es grundsätzlich nicht. Die BaFin überwacht jedoch insbesondere, ob Verkaufsprospekt und VIB sowie etwaige Nachträge/Aktualisierungen und die Werbung für die Vermögensanlage die gesetzlichen Vorgaben erfüllen.
Mögliche Vertriebswege
Vermögensanlagen sind Finanzinstrumente im aufsichtsrechtlichen Sinne. Daher bedürfen die Anlageberatung und die Anlagevermittlung einer aufsichtsrechtlichen Erlaubnis. Über eine solche können Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG), Wertpapierinstitute im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) und Finanzanlagenvermittler im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) verfügen. Institute treten auch teilweise als Haftungsdach auf und ermöglichen auf diesem Wege Vermittlern, unter ihrer Erlaubnis tätig zu werden. Der Eigenvertrieb durch den Emittenten selbst ist gesetzlich verboten.
Fazit
Insgesamt bietet das VermAnlG einen Regulierungsrahmen, der sich je nach Geschäftsmodell, angesprochener Anlegergruppe und Vertriebsstruktur als attraktiv erweist. Alternativen zur Ausgestaltung eines Investmentsangebots sind Anteile an einem Investmentvermögen im Sinne des KAGB und Wertpapiere im Sinne der EU-Prospektverordnung.
Kronsteyn begleitet Sie rechtlich über alle Phasen Ihres Investmentangebots hinweg: bei der rechtliche Konzeption, der Erstellung der Emissionsdokumente sowie bei Investitions- und Kapitalrückführungsprozessen.
Leistungsspektrum
Kronsteyn berät Anbieter und Emittenten von Vermögensanlagen bei der Platzierung und Verwaltung ihres Angebots. Das Leistungsspektrum umfasst unter anderem:
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Gesellschafts-, aufsichts- und steuerrechtliche Konzeption bzw. Validierung der Vermögensanlage
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Erstellung von Verkaufsprospekten gem. VermVerkProspV sowie Vermögensanlagen-Informationsblättern (VIB) bzw. Basisinformationsblättern (KID)
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Konzeption und Ausgestaltung von Vertriebsstrukturen sowie Bereitstellung von Vertriebsvereinbarungen
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Übernahme der Funktion des Mittelverwendungskontrolleurs gem. VermAnlG
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Prüfung von Marketingunterlagen und sonstigen Werbeanzeigen