Klage gegen Beschluss eines börslichen Sanktionsausschusses
- RA Dr. Hendrik Müller-Lankow, LL.M. (UCL)

- 26. Sept. 2024
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 29. Sept.

Mitunter können sich im börsentäglichen Handel Situationen ergeben, die den – begründeten oder unbegründeten – Verdacht eines Verstoßes gegen das Regelwerk des Handelsplatzes, insbesondere die Börsenordnung, begründen. Nicht selten lautet ein Vorwurf auf marktmanipulatives Verhalten oder im Falle von Market-Makern (bspw. Designated Sponsors oder Spezialisten) auf Versäumnisse im Zusammenhang mit ihrer Quotierungspflicht.
Entscheidet der Sanktionsausschuss zum Nachteil des Handelsteilnehmers, kann er ein Ordnungsgeld von bis zu einer Million Euro oder den vollständigen oder teilweisen Ausschluss vom Börsenhandel bis zu 30 Handelstagen beschließen. Häufig kommt es zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes in relativ geringer Höhe (bspw. 2.000 Euro). Aber auch höhere Beträge sind in Abhängigkeit der Schwere des Vorwurfs durchaus möglich.
Für betroffene Handelsteilnehmer stellt sich die Frage, wie sie mit einer derartigen Situation umgehen. Gerade bei geringen Ordnungsgeldern werden finanzielle Erwägungen eher für die Hinnahme des Sanktionsbeschlusses sprechen, selbst wenn der Vorwurf materiell-rechtlich unbegründet ist. Auf der anderen Seite haftet dem Handelsteilnehmer dann der Makel an, gegen geltendes Recht verstoßen und vielleicht sogar eine Marktmanipulation begangen zu haben.
Das wiederum kann weitere Maßnahmen einer für den Handelsteilnehmer zuständigen Aufsichtsbehörde (in Deutschland die BaFin und Deutsche Bundesbank) nach sich ziehen, welche durchaus schwerwiegend ausfallen können. Geht es um den Vorwurf einer Marktmanipulation, ist auch ein anschließendes Straf- oder zumindest Ordnungswidrigkeitenverfahren denkbar. Derartige Konsequenzen sind derart gewichtig, dass sich je nach Fall ein rechtliches Vorgehen gegen den Beschluss des Sanktionsausschusses aufdrängt.
Kronsteyn begleitet Sie bei der Vorbereitung und Durchführung eines Klageverfahrens gegen den Beschluss eines Sanktionsausschusses. Ansprechpartner: Dr. Hendrik Müller-Lankow.
FAQ
Welche Börsen haben einen Sanktionsausschuss eingerichtet?
Jede deutsche Börse hat einen Sanktionsausschuss eingerichtet. D.h. Sanktionsausschüsse bestehen an folgenden Börsen:
Frankfurter Wertpapierbörse (FWB)
Eurex Deutschland
European Energy Exchange (EEX)
Baden-Württembergische Wertpapierbörse (Börse Stuttgart)
Tradegate Exchange
Börse Berlin
Börse Düsseldorf
Hanseatische Wertpapierbörse Hamburg
Niedersächsischen Börse zu Hannover (Börse Hannover)
Börse München
Welches Gericht ist für die Klage zuständig?
In Streitigkeiten wegen der Entscheidungen des Sanktionsausschusses ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht am Sitz der Börse. Beispielsweise ist für Entscheidungen des Sanktionsausschusses an der Frankfurter Wertpapierbörse ist das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zuständig.
Welche Frist gilt für die Klageerhebung?
Die Frist zur Klageerhebung beträgt einen Monat nach seiner Zustellung des Beschlusses des Sanktionsausschusses. Nach Ablauf der Frist ist der Beschluss formell rechtskräftig. Eine Anfechtung ist dann nur noch in bestimmten Ausnahmesituationen möglich.







