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Amtshaftung bei rechtswidrigen Beschlüssen des Sanktionsausschusses der Börse
Die Amtshaftungsklage wg. einer Entscheidung des Sanktionsausschusses ist auf zivilrechtlichem Wege ggü. dem Bundesland geltend zu machen.
Wertpapierdienstleistungsrecht
19. März
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Klage gegen Beschluss eines börslichen Sanktionsausschusses
Gegen den Beschluss eines Sanktionsausschusses kann mit einer Frist von einem Monat Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
Marktinfrastruktur- und Depotrecht
26. Sept. 2024
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