top of page

ECSPR-Lizenz & Alternativen für Crowdfunding-Plattformen und Emittenten

Zulassung als ECSP (BaFin), Passporting, KIIS – und rechtssichere Alternativen (WpPG/WIB bis 8 Mio, VermAnlG/VIB, KAGB-Strukturen).

Als spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei für ECSPR begleiten wir Plattformbetreiber (ECSP) und Emittenten bei Zulassung, Passporting, KIIS und Marketing-Freigaben. Wir prüfen Alternativen (WpPG/WIB bis 8 Mio., VermAnlG/VIB) und strukturieren den Go-to-Market so, dass Haftungsrisiken minimiert und Markteintritt sowie Investorenansprache effizient gestaltet werden. Sie profitieren dabei von unserem starken Emissions-Track-Record.

ECSP-Lizenz gemäß der ECSPR für Plattformbetreiber

Emittenten stehen nach geltendem Recht verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, ihr Investmentangebot ohne Verkaufsprospekt, aber unter Beachtung bestimmter Anlageschwellen, als sogenannte Schwarmfinanzierung (Crowdfunding) zu platzieren bzw. auszugeben. Eine mögliche Ausgestaltungsform wird durch die  Schwarmfinanzierungsverordnung (Crowdfunding Service Provider Regulation, CSPR) reguliert, welche einen grenzüberschreitenden Vertrieb (Europäischer Pass) mit einem Emissionsvolumen von bis zu 5 Mio. Euro im EWR-Gebiet ermöglicht. Ein deutscher Plattformbetreiber (CSP) bedarf jedoch einer Zulassung/Lizenz durch die BaFin und muss bestimmte Compliancepflichten erfüllen. Als mögliche deutsche Schwarmfinanzierungsinstrumente kommen Darlehen und übertragbare Wertpapiere in Betracht, wobei eine Abgrenzung zum Investmentvermögen zu beachten ist. Ein Anlageninformationsblatt (AIB; englisch: KIIS für „key investment information sheet“) ist bereitzustellen.

Alternative: Crowdfunding gemäß VermAnlG

Eine weitere Möglichkeit der Emission von Instrumenten der Schwarmfinanzierung besteht nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG), soweit die Regelungen der CSPR nicht greifen. Auf der einen Seite ist dann zwar kein europäischer Vertrieb auf harmonisierter Rechtsgrundlage möglich. Auf der anderen Seite bedarf es aber auch keiner BaFin-Erlaubnis für den Plattformbetrieb – eine einfache Erlaubnis nach § 34f der GewO (Finanzanlagenvermittler) ist ausreichend – und das mögliche Emissionsvolumen beträgt bis zu 6 Mio. Euro. Als Schwarmfinanzierungsinstrument kommt insbesondere das in Deutschland etablierte qualifizierte Nachrangdarlehen in Betracht. Analog den Vorgaben der CSPR ist ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) zu veröffentlichen und bestimmte Anlageschwellen sind zu beachten.

Alternative: Crowdfunding gemäß der EU-Prospekt-VO

Letztendlich kann auch die nach der europäischen Prospektverordnung (Prospectus Regulation, PR) bzw. dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) prospektfreie Ausgabe eines übertragbaren Wertpapiers in Betracht gezogen werden. Der deutsche Rechtsrahmen wird jedoch durch den EU Listing Act mit Wirkung zum Juni 2026 angepasst und steht zum Stand der Bearbeitung dieser Website noch nicht abschließend fest.

Unser Leistungsspektrum

Die Rechtsanwaltskanzlei Kronsteyn berät Sie bei der Ausgestaltung Ihres individuellen Investmentkonzepts und der Platzierung ihrer Schwarmfinanzierung (Crowdfunding). Das Leistungsspektrum umfasst unter anderem:

  • Zivilrechtliche, aufsichtsrechtliche und steuerrechtliche Konzeption der Finanzierungsinstrumente

  • Begleitung von Erlaubnisverfahren gemäß ECSPR oder WpIG

  • Konzeption und Ausgestaltung von Vertriebsstrukturen sowie Bereitstellung von Vertriebsvereinbarungen

  • Erstellung bzw. Prüfung von Vermögensanlagen-Informationsblättern (VIB), Anlageninformationsblättern (AIB) und Basisinformationsblättern (BIB)

  • Prüfung von Marketingunterlagen und sonstigen Werbeanzeigen

  • Abwehr von Anlegerklagen

Insights

bottom of page