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BaFin-Lizenz/Erlaubnis nach WpIG beantragen

Legal Excellence

Die Erbringung von Dienstleistungen am Finanzmarkt unterliegt in der Regel einem Lizenz- bzw. Erlaubnisvorbehalt. Art, Umfang und Verfahren der erforderlichen Lizenzbeantragung bei der BaFin hängen vom jeweiligen Geschäftsmodell ab. Dementsprechend kann für die Beantragung das WpIG, KWG, ZAG oder KAGB maßgeblich sein – darüber hinaus kommen aber auch die MiCAR, EMIR, MiFIR, CSPR etc. in Betracht. Kronsteyn unterstützt Sie bei diesem Prozess.

Dieser Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über den Prozess für und die wichtigsten Anforderungen an die Beantragung einer BaFin-Lizenz zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen (bspw. dem Finanzkommissionsgeschäft, der Anlage- und Abschlussvermittlung, der Finanzportfolioverwaltung und dem Eigenhandel) gemäß dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG).​

Lizenz- bzw. erlaubnispflichtige Geschäfte

 

Zentrale Regelung ist § 15 WpIG. Dem Erfordernis einer durch die BaFin erteilten Lizenz bzw. Erlaubnis unterliegen Wertpapierdienstleistungen, bestimmte Wertpapiernebendienstleistungen und Nebengeschäfte.

 

Wertpapierdienstleistungen

Folgende Wertpapierdienstleistungen sind nach dem WpIG lizenz- bzw. erlaubnispflichtig:

 

  • Finanzkommissionsgeschäft

  • Emissionsgeschäft

  • Anlagevermittlung

  • Anlageberatung

  • Abschlussvermittlung

  • Betrieb eines multilateralen Handelssystems

  • Betrieb eines organisierten Handelssystems

  • Platzierungsgeschäft

  • Finanzportfolioverwaltung

  • Eigenhandel

     

Das Eigengeschäft ist lizenz- bzw. erlaubnispflichtig, sofern es neben einer der vorstehend genannten Wertpapierdienstleistungen oder als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz oder mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten auf Emissionszertifikate betrieben wird.

 

Die Wertpapierdienstleistungen beziehen sich auf Finanzinstrumente im Sinne des WpIG. Welche Instrumente unter diesen Begriff fallen, regelt § 2 Abs. 5 WpIG:

 

  • Aktien und vergleichbare Instrumente

  • Vermögensanlagen im Sinne des VermAnlG, ausgenommen Genossenschaftsanteile

  • Schuldtitel und vergleichbare Rechte

  • Optionsscheine

  • Anteile an Investmentvermögen

  • Geldmarktinstrumente

  • Devisen oder Rechnungseinheiten

  • Derivate

  • Emissionszertifikate

  • Schwarmfinanzierungsinstrumente

 

Wertpapiernebendienstleistungen

Folgende Wertpapiernebendienstleistungen sind lizenz- bzw. erlaubnispflichtig:

 

  • Verwahrgeschäft

  • Gewährung von Wertpapierkrediten im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen

  • Devisengeschäfte im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen

 

Eine Lizenz zur Erbringung des Verwahrgeschäfts oder zur Gewährung von Krediten darf nur erteilt werden, wenn zusätzlich mindestens eine Wertpapierdienstleistung erbracht wird.

 

Nebengeschäfte

Folgende Nebengeschäfte bedürfen nach dem WpIG einer Lizenz- bzw. Erlaubniserteilung durch die BaFin:

 

  • eingeschränktes Verwahrgeschäft

  • Drittstaateneinlagenvermittlung

  • qualifiziertes Kryptoverwahrgeschäft

  • Kryptowertpapierregisterführung

 

Eine Lizenz zur Erbringung Nebengeschäften darf von der BaFin nur erteilt werden, wenn zusätzlich mindestens eine Wertpapierdienstleistung erbracht wird.

Ausnahmetatbestände

Das WpIG kennt diverse Ausnahmetatbestände, die in § 3 WpIG und § 15 Abs. 5 WpIG geregelt sind, unter anderem:

  • Erbringung von gruppeninternen Wertpapierdienstleistungen

  • Anlageberatung und die Anlagevermittlung in Bezug auf bestimmte Fonds und Vermögensanlagen

  • Wertpapierdienstleistungen in Bezug auf Warentermingeschäfte, Emissionszertifikate und Derivate auf Emissionszertifikate als Nebentätigkeit

  • Finanzportfolioverwaltung in Bezug auf bestimmte geschlossene Fonds oder Vermögensanlagen

  • Anlagevermittlung, Anlageberatung oder Platzierungsgeschäft als vertraglich gebundener Vermittler eines Haftungsdaches

  • Bloßes Eigengeschäft in bestimmten Fällen

​Konkurrenzverhältnis zu anderen Lizenzpflichten

Teilweise steht die Lizenz- bzw. Erlaubnispflicht nach dem WpIG in einem Konkurrenzverhältnis zu Lizenzpflichten nach anderen Gesetzen.

  • Finanzdienstleistungen im Sinne des KWG: Wertpapierdienstleistungen im Sinne des WpIG sind zugleich auch als Finanzdienstleistungen im KWG geregelt. Die BaFin-Lizenzpflicht nach dem KWG tritt jedoch grundsätzlich zurück. Ausgenommen sind jedoch unter anderem Institute, welche das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das Eigengeschäft erbringen und deren Vermögenswerte 30 Mrd. Euro überschreiten. Für solche Institute greift die KWG-Lizenzpflicht.

  • Dienstleistungen und Nebendienstleistungen im Sinne des KAGB: Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) können im Rahmen ihrer BaFin-Lizenz/Erlaubnis zur kollektiven Vermögensverwaltung auch befugt sein, die Finanzportfolioverwaltung, die Anlageberatung, bestimmte Verwahrdienstleistungen und die Anlagevermittlung zu erbringen. Insoweit sind KVG von einer WpIG-Lizenzpflicht ausgenommen.

  • Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im Sinne der CSPR: Schwarmfinanzierungsdienstleister (CSP) benötigen eine Zulassung durch die BaFin gemäß der VO (EU) 2020/1503 (Crowdfunding Service Provider Regulation, CSPR). Die Schwarmfinanzierungsdienstleistung umfasst per definitionem auch die Platzierung von übertragbaren Wertpapieren. CSP sind jedoch vom Anwendungsbereich des WpIG ausgenommen.

  • Finanzanlagenvermittlung im Sinne der GewO: Die Anlageberatung und die Anlagevermittlung in Bezug auf bestimmte Fonds und Vermögensanlagen sind von der Lizenz- bzw. Erlaubnispflicht des WpIG ausgenommen. Stattdessen greift § 34f Abs. 1 GewO. Der Finanzanlagenvermittler bedarf einer Erlaubnis durch die für ihn zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK).

  • Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne der MiCAR: Wertpapierdienstleistungen in Bezug auf Kryptowährungen fallen seit dem Ingeltungtreten der VO (EU) 2023/1114 (Markets in Crypto-Assets Regulation, MiCAR) nicht mehr unter die Lizenz- bzw. Erlaubnispflicht des WpIG, da Kryptowerte durch das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (BGBl. 2024 I Nr. 438) aus dem Katalog der WpIG-Finanzinstrumente gestrichen wurden. Seitdem können sie auch nicht mehr als Rechnungseinheiten im Sinne des WpIG angesehen werden. Kryptowerte-Dienstleistungen bedürfen grundsätzlich einer Zulassung durch die BaFin gemäß der MiCAR. Inhaber einer WpIG-Lizenz/Erlaubnis können jedoch Kryptowerte-Dienstleistungen nach einem vereinfachten MiCAR-Anzeigeverfahren erbringen.

Einzureichende Informationen und Unterlagen

Die im Rahmen des Lizenz- bzw. Erlaubnisverfahrens bei der BaFin und der Deutschen Bundesbank einzureichenden Informationen und Unterlagen werden durch die DelVO (EU) 2017/1943 spezifiziert.​ Diese lassen sich in folgende Bereiche aufteilen:

  • Allgemeine Informationen

  • Informationen zum Kapital

  • Informationen zu den Anteilseignern

  • Informationen zu den Geschäftsleitern

  • Finanzinformationen

  • Informationen über die Firmenorganisation

Die Aufsichtsbehörden verlangen für die Einreichung der Informationen und Unterlagen spezifische Formate nach aufsichtsrechtlichen Standards. Die zu verwendenden Formulare richten sich nach § 18 WpI-AnzV. Einzureichen sind insbesondere auch die Entwürfe der Kundenverträge (AGB) und Kundeninformationsdokumente sowie ein Entwurf des Compliance-Handbuchs.

Das Compliance-Handbuch ist für die BaFin regelmäßig von hohem Interesse. Denn anhand dessen prüft sie, wie der Antragsteller plant, seine auf ihn zukommenden aufsichtsrechtlichen Pflichten zu erfüllen. Im Handbuch ist beispielsweise genau zu beschreiben, welche Meldepflichten auf den Antragsteller zukommen und wie diese erfüllt werden sollen. Zudem hat die Umsetzung von IT-Anforderungen seit dem Ingeltungtreten der DORA einen höheren Stellenwert eingenommen als dies noch bei der BAIT der Fall war.

​In der Regel werden die BaFin und Bundesbank im Laufe des Lizenz- bzw. Erlaubnisverfahrens spezifische Fragen haben, die Nachreichungen von Informationen und Dokumenten erforderlich machen. In Abhängigkeit von Art und Umfang des Geschäftsmodells kann typischerweise mit ein bis zwei Nachreichungen gerechnet werden.​ Bei hochwertig ausgestalteten Antragsunterlagen hält sich der Umfang von Nachreichungen regelmäßig im Rahmen.

Erteilung der Lizenz/Erlaubnis​

Die BaFin wird die beantragte Lizenz bzw. Erlaubnis zum Erbringen der Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und Nebengeschäfte erteilen, sofern kein Versagungsgrund im Sinne von § 18 WpIG vorliegt. Zwingende Versagungsgründe sind unter anderem:

  • die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital, stehen nicht zur Verfügung

  • ein Geschäftsleiter ist nicht zuverlässig

  • der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung ist nicht zuverlässig

  • ein Geschäftsleiter hat nicht die erforderliche fachliche Eignung

  • ein Geschäftsleiter verfügt nicht über ausreichende Zeit

  • ein Geschäftsleiter erfüllt nicht die Anforderungen an die Zahl seiner Leitungs- und Aufsichtsmandate

  • das Wertpapierinstitut seine Hauptverwaltung und seinen juristischen Sitz nicht im Inland

  • das Wertpapierinstitut nicht bereit oder in der Lage ist, die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zum ordnungsmäßigen Betreiben der Geschäfte, für die es die Erlaubnis beantragt, zu schaffen

Dem letzten oben genannten Versagungsgrund liegt eine abwägende Tatsachenbetrachtung der BaFin und der Bundesbank zugrunde. Entscheidenden Einfluss hat hier auch die Qualität der eingereichten Informationen und Unterlagen.

Am Ende des Verfahrens erteilt die BaFin die Lizenz/Erlaubnis durch einen schriftlichen Bescheid. Erst ab diesem Zeitpunkt dürfen die beantragten Wertpapierdienstleistungen erbracht werden.

Verfahrensdauer

Die Verfahrensdauer hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Komplexität des Geschäftsmodells, dem Umfang des Antrags, der personellen Auslastung der BaFin und der Qualität der eingereichten Unterlagen. In der Regel wird die BaFin Rückfragen haben, die die Einreichung zusätzlicher Informationen erforderlich machen. Im Schnitt wird man eine Dauer von sechs bis zwölf Monaten einplanen müssen.

Kosten

​Siehe wegen der öffentlich-rechtlichen Kosten für die BaFin-Lizenz/Erlaubnis diesen Beitrag.

Kronsteyn bietet Ihnen professionelle Begleitung für Ihren individuellen BaFin-Lizenz- bzw. Erlaubnisantrag.

Leistungsspektrum

Die Anwaltskanzlei Kronsteyn ist auf die finanzmarktrechtliche Beratung spezialisiert, einschließlich aufsichtsrechtlicher Lizenz- bzw. Erlaubnisverfahren. Das Leistungsspektrum umfasst unter anderem:

  • Rechtliche Konzeptionierung und Validierung des Geschäftsmodells

  • Professionelle Aufbereitung des individuellen Erlaubnisantrags
  • Erstellung von Kundenverträgen (AGB), Kundeninformationsdokumenten und des Compliance-Handbuchs
  • Durchführung der Antragstellung und Interaktionen mit der BaFin und der Bundesbank

Kronsteyn – Legal Excellence

Kronsteyn bietet spezialisierte Beratung im deutschen und europäischen Finanzmarktrecht. Die Schwerpunkte liegen auf dem Wertpapier- und Emissionshandel, Marktinfrastrukturen und der Vermögensverwaltung. Anspruch der Kanzlei ist juristische Exzellenz – jeden Tag, um höchsten Erwartungen gerecht zu werden.

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