WpIG-Erlaubnis beantragen – Rechtsanwalt für Wertpapierdienstleistungen
Rechtsanwaltliche Beratung und Vertretung im Erlaubnisverfahren nach dem WpIG vor BaFin und Bundesbank.
Die Erbringung von Dienstleistungen am Finanzmarkt unterliegt in der Regel einem Erlaubnisvorbehalt. Art, Umfang und Verfahren der erforderlichen Lizenzbeantragung bei der BaFin hängen vom jeweiligen Geschäftsmodell ab. Dementsprechend kann für die Beantragung das WpIG, KWG, ZAG oder KAGB maßgeblich sein – darüber hinaus kommen aber auch die MiCAR, EMIR, MiFIR, CSPR etc. in Betracht. Kronsteyn unterstützt Sie bei diesem Prozess.
Dieser Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über den Prozess für und die wichtigsten Anforderungen an die Beantragung einer Erlaubnis der BaFin zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen (bspw. dem Finanzkommissionsgeschäft, der Anlage- und Abschlussvermittlung, der Finanzportfolioverwaltung und dem Eigenhandel) gemäß dem WpIG.
Rechtsanwalt für BaFin-Erlaubnisverfahren (WpIG)
Die Beantragung einer Erlaubnis gehört, je nach Geschäftsmodell, zu den anspruchsvollsten Verfahren im deutschen Finanzaufsichtsrecht. Die BaFin und Bundesbank prüfen Geschäftsmodell, Organisation, Eigenmittelausstattung und Geschäftsleiter sehr genau. Schon kleine Unstimmigkeiten in den Antragsunterlagen können zu Rückfragen, Verzögerungen oder im schlimmsten Fall zur Ablehnung führen.
Als spezialisierte Kanzlei im Finanzmarkt- und Aufsichtsrecht unterstützt Kronsteyn bei der Vorbereitung, Einreichung und Begleitung von Erlaubnisanträgen nach dem WpIG. Wir prüfen, ob eine Erlaubnispflicht vorliegt, erstellen und strukturieren die notwendigen Unterlagen (Geschäftsplan, Policies, interne Kontrollsysteme) und übernehmen die Kommunikation mit den Aufsichtsbehörden. Auch bei Erweiterungen bestehender Erlaubnisse vertreten wir Ihre Interessen fundiert und effizient.


Kick-off & Scoping: Produkte, Zielmärkte, Kundengruppen, Abgrenzung zu KWG/ZAG/MiCAR.
Governance & Kapital: Gruppenstruktur, Leitungsfunktionen, Auslagerungen, Kapital.
Compliance- und Kundendokumente: Kunden-AGB, Auslagerungsverträge, Handbücher.
Antragsunterlagen & Einreichung: Erstellung/Review, Einreichung bei der BaFin.
Prüfung & Erteilung: Rückfragen/Nachreichungen bis zum Bescheid (Erteilung der Erlaubnis).
Ihr Weg zur WpIG-Erlaubnis
Welche Geschäfte benötigen eine WpIG-Erlaubnis?
Zentrale Regelung ist § 15 WpIG. Der Erlaubnispflicht unterliegen Wertpapierdienstleistungen, bestimmte Wertpapiernebendienstleistungen und Nebengeschäfte. Wir analysieren Ihr geplantes Geschäftsmodell und bestimmen den erforderlichen Erlaubnisumfang.
Wertpapierdienstleistungen
Folgende Wertpapierdienstleistungen sind nach dem WpIG lizenz- bzw. erlaubnispflichtig:
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Finanzkommissionsgeschäft
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Emissionsgeschäft
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Anlagevermittlung
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Anlageberatung
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Abschlussvermittlung
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Betrieb eines multilateralen Handelssystems
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Betrieb eines organisierten Handelssystems
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Platzierungsgeschäft
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Finanzportfolioverwaltung
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Eigenhandel
Das Eigengeschäft ist lizenz- bzw. erlaubnispflichtig, sofern es neben einer der vorstehend genannten Wertpapierdienstleistungen oder als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz oder mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten auf Emissionszertifikate betrieben wird.
Die Wertpapierdienstleistungen beziehen sich auf Finanzinstrumente im Sinne des WpIG. Welche Instrumente unter diesen Begriff fallen, regelt § 2 Abs. 5 WpIG:
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Aktien und vergleichbare Instrumente
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Vermögensanlagen im Sinne des VermAnlG, ausgenommen Genossenschaftsanteile
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Schuldtitel und vergleichbare Rechte
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Optionsscheine
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Anteile an Investmentvermögen
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Geldmarktinstrumente
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Devisen oder Rechnungseinheiten
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Derivate
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Emissionszertifikate
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Schwarmfinanzierungsinstrumente
Wertpapiernebendienstleistungen
Folgende Wertpapiernebendienstleistungen sind lizenz- bzw. erlaubnispflichtig:
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Verwahrgeschäft
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Gewährung von Wertpapierkrediten im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen
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Devisengeschäfte im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen
Eine Lizenz zur Erbringung des Verwahrgeschäfts oder zur Gewährung von Krediten darf nur erteilt werden, wenn zusätzlich mindestens eine Wertpapierdienstleistung erbracht wird.
Nebengeschäfte
Folgende Nebengeschäfte bedürfen nach dem WpIG einer Lizenz- bzw. Erlaubniserteilung durch die BaFin:
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eingeschränktes Verwahrgeschäft
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Drittstaateneinlagenvermittlung
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qualifiziertes Kryptoverwahrgeschäft
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Kryptowertpapierregisterführung
Eine Lizenz zur Erbringung von Nebengeschäften darf von der BaFin nur erteilt werden, wenn zusätzlich mindestens eine Wertpapierdienstleistung erbracht wird.
Welche Ausnahmetatbestände gibt es nach dem WpIG?
Das WpIG kennt diverse Ausnahmetatbestände. Diese umfassen unter anderem:
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Erbringung von gruppeninternen Wertpapierdienstleistungen
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Anlageberatung und die Anlagevermittlung in Bezug auf bestimmte Fonds und Vermögensanlagen
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Wertpapierdienstleistungen in Bezug auf Warentermingeschäfte, Emissionszertifikate und Derivate auf Emissionszertifikate als Nebentätigkeit
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Finanzportfolioverwaltung in Bezug auf bestimmte geschlossene Fonds oder Vermögensanlagen
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Anlagevermittlung, Anlageberatung oder Platzierungsgeschäft als vertraglich gebundener Vermittler eines Haftungsdaches
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Bloßes Eigengeschäft in bestimmten Fällen
Welche Unterlagen und Informationen sind bei der BaFin einzureichen?
Die im Rahmen des Lizenz- bzw. Erlaubnisverfahrens bei der BaFin und der Deutschen Bundesbank einzureichenden Informationen und Unterlagen werden durch die DelVO (EU) 2017/1943 spezifiziert. Diese lassen sich in folgende Bereiche aufteilen:
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Allgemeine Informationen
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Informationen zum Kapital
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Informationen zu den Anteilseignern
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Informationen zu den Geschäftsleitern
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Finanzinformationen
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Informationen über die Firmenorganisation
Die Aufsichtsbehörden verlangen für die Einreichung der Informationen und Unterlagen spezifische Formate nach aufsichtsrechtlichen Standards. Die zu verwendenden Formulare richten sich nach § 18 WpI-AnzV. Einzureichen sind insbesondere auch die Entwürfe der Kundenverträge (AGB) und Kundeninformationsdokumente sowie ein Entwurf des Compliance-Handbuchs.
Das Compliance-Handbuch ist für die BaFin regelmäßig von hohem Interesse. Denn anhand dessen prüft sie, wie der Antragsteller plant, seine auf ihn zukommenden aufsichtsrechtlichen Pflichten zu erfüllen. Im Handbuch ist beispielsweise genau zu beschreiben, welche Meldepflichten auf den Antragsteller zukommen und wie diese erfüllt werden sollen. Zudem hat die Umsetzung von IT-Anforderungen seit dem Ingeltungtreten der DORA einen höheren Stellenwert eingenommen als dies noch bei der BAIT der Fall war.
In der Regel werden die BaFin und Bundesbank im Laufe des Lizenz- bzw. Erlaubnisverfahrens spezifische Fragen haben, die Nachreichungen von Informationen und Dokumenten erforderlich machen. In Abhängigkeit von Art und Umfang des Geschäftsmodells kann typischerweise mit ein bis zwei Nachreichungen gerechnet werden. Bei hochwertig ausgestalteten Antragsunterlagen hält sich der Umfang von Nachreichungen regelmäßig im Rahmen.
Erteilung der Lizenz/Erlaubnis
Die BaFin wird die beantragte Lizenz bzw. Erlaubnis zum Erbringen der Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und Nebengeschäfte erteilen, sofern kein Versagungsgrund im Sinne von § 18 WpIG vorliegt. Zwingende Versagungsgründe sind unter anderem:
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die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital, stehen nicht zur Verfügung
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ein Geschäftsleiter ist nicht zuverlässig
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der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung ist nicht zuverlässig
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ein Geschäftsleiter hat nicht die erforderliche fachliche Eignung
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ein Geschäftsleiter verfügt nicht über ausreichende Zeit
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ein Geschäftsleiter erfüllt nicht die Anforderungen an die Zahl seiner Leitungs- und Aufsichtsmandate
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das Wertpapierinstitut seine Hauptverwaltung und seinen juristischen Sitz nicht im Inland
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das Wertpapierinstitut nicht bereit oder in der Lage ist, die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zum ordnungsmäßigen Betreiben der Geschäfte, für die es die Erlaubnis beantragt, zu schaffen
Dem letzten oben genannten Versagungsgrund liegt eine abwägende Tatsachenbetrachtung der BaFin und der Bundesbank zugrunde. Entscheidenden Einfluss hat hier auch die Qualität der eingereichten Informationen und Unterlagen.
Am Ende des Verfahrens erteilt die BaFin die Lizenz/Erlaubnis durch einen schriftlichen Bescheid. Erst ab diesem Zeitpunkt dürfen die beantragten Wertpapierdienstleistungen erbracht werden.
Wie lange dauert das Erlaubnisverfahren?
Die Verfahrensdauer hängt von verschiedenen Faktoren ab, insb. der Komplexität des Geschäftsmodells, dem Umfang des Antrags, der personellen Auslastung der BaFin und der Qualität der eingereichten Unterlagen. In der Regel wird die BaFin Rückfragen haben, die die Einreichung zusätzlicher Informationen erforderlich machen. Im Schnitt wird man eine Dauer von sechs bis zwölf Monaten einplanen müssen.
Wie viel kostet der Erlaubnisantrag?
Siehe wegen der öffentlich-rechtlichen Kosten für die BaFin-Lizenz/Erlaubnis diesen Beitrag.
Sprechen Sie uns an
Kronsteyn verbindet fundierte Expertise im Finanzaufsichtsrecht mit langjähriger Erfahrung im Umgang mit BaFin und Bundesbank. Wir begleiten Ihr Erlaubnisverfahren nach dem WpIG effizient, präzise und rechtssicher. Sprechen Sie uns an – Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dr. Hendrik Müller-Lankow.